Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03 |
Kurzfassungen/Presse
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SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5
Feststellung der Unrichtigkeit der Gesundschreibung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 21.08.2003 - S 11 KR 357/02
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81
Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03
Die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, erfülle der Versicherte, wenn er alles in seiner Macht stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten (BSGE 54, 62,65).Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterblieben wäre, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - L 9 KR 118/96 - BSG, Urteil vom 17.08.1982 - 3 RK 28/81 -).
- BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R
Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03
Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 B 1 KR 11/99 R in SozR 3 - 2500 § 49 Nr. 4).Das BSG hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 a. a. O.) die Gewährung von Krg bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben war und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte.
- LSG Berlin, 26.11.1997 - L 9 KR 118/96
Krankengeld
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterblieben wäre, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - L 9 KR 118/96 - BSG, Urteil vom 17.08.1982 - 3 RK 28/81 -). - BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 4865/03
Das ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Versicherte von der rechtzeitigen Abgabemeldung ausgehen durfte, diese ihren Adressaten aber wegen von der Kasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreicht hatte (BSGE 52, 254).
- SG Saarbrücken, 23.10.2015 - S 15 KR 509/15
Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeitsmeldung - Meldepflicht des …
So haben das BSG und die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach etwa entschieden, dass ausnahmsweise dann, wenn ein Sachverhalt vorgelegen hat, der nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten, sondern in der Sphäre der Krankenkasse lag, ausnahmsweise rückwirkend eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt werden kann und dies entgegen der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zum Krankengeldauszahlungsanspruch führt (vgl. BSG…, Urteil vom 02.11.2007, a.a.O., RdNr. 22 mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2004, L 11 KR 4865/03, juris, RdNr. 35). - LSG Baden-Württemberg, 14.07.2010 - L 5 KR 4049/08 Bringe der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, ende der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedürfte (LSG Baden-WürttemBe., Urt. v. 18.5.2004, - L 11 KR 4865/03 -).
Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. auch LSG Baden-WürttemBe., Urt. v. 18.5.2004, - L 11 KR 4865/03 -).
- LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 - L 5 KR 4631/09 Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2004, - L 11 KR 4865/03 -).