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   LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13   

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https://dejure.org/2015,2439
LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 (https://dejure.org/2015,2439)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 (https://dejure.org/2015,2439)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 (https://dejure.org/2015,2439)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Museumsführer - freier Mitarbeiter - Lehrtätigkeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Sozialversicherungspflicht von Museumsführern ohne ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht und organisatorische Eingliederung in den Museumsbetrieb

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Museumsführer - freier Mitarbeiter - Lehrtätigkeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Keine Sozialversicherungspflicht von Museumsführern ohne ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht und organisatorische Eingliederung in den Museumsbetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Museumsführer können auch freiberuflich tätig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheinselbstständigkeit: keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Tätigkeit als Museumsführer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Versicherungspflicht für Museumsführer - Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13
    In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5 - Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr. 45 - Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr. 61 - Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO - Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).

    Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 mwN).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 301/10

    Arbeitnehmereigenschaft bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13
    So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht (BAG) 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
  • SG Stuttgart, 26.04.2017 - S 5 R 6159/14

    Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut ist selbstständig

    Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht des Klägers unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG, Urteil vom 20.07.1996 - 5 AZR 627/93 = BAGE 77, 226; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.08.2011 - L 11 KR 5459/10 und 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 = juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2016 - L 11 R 4903/15

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Museumsführer -

    (Fortführung von LSG Baden-Württemberg 24.02.2015, L 11 R 5165/13).

    Hinsichtlich dieses Personenkreises liege mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 24.02.2015 (L 11 R 5165/13, juris) eine obergerichtliche Entscheidung zu einem gleichgelagerten Sachverhalt vor, die die Qualifizierung als selbstständig Tätige bestätigt habe.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24.02.2015 (aaO) die Tätigkeit von Museumsführern und Dozenten gleichgestellt und hervorgehoben habe, dass die Anpassung an organisatorische Vorgaben nur Sachzwängen geschuldet sei, könne dem nicht gefolgt werden.

    Das angefochtene Urteil entspreche den Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung zu gleichgelagerten und ähnlichen Sachverhalten (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 24.02.2015, aaO; LSG Berlin-Brandenburg 15.07.2011, L 1 KR 206/09, juris zur Qualifizierung der Besucherführer im Bundesrat).

    Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht des Klägers unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteile des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10 und 24.02.2015, aaO).

    Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des "Auftrags" verpflichtet sind, die im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen (ebenso Senatsurteil vom 24.02.2015, aaO).

    Der Senat bleibt dabei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lehrtätigkeiten auch für die Tätigkeit als Museumsführer herangezogen werden können (so bereits Senatsurteil vom 24.02.2015, aaO).

    Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt - unterworfen ist (vgl Senatsurteil vom 24.02.2015, aaO).

    Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten (vgl Senatsurteil vom 24.02.2015, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2016 - L 4 KR 1612/15

    Sozialversicherungspflicht - Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler -

    Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 32).

    Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 70).

    Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 64, 70).

    Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 69 - auch zum Folgenden).

    Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 72).

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