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   LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07   

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https://dejure.org/2008,18173
LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07 (https://dejure.org/2008,18173)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.09.2008 - L 11 SO 32/07 (https://dejure.org/2008,18173)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. September 2008 - L 11 SO 32/07 (https://dejure.org/2008,18173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögen gem. § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als alle beweglichen und unbeweglichen Güter in Geld oder Geldeswert sowie Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte; Rechtswirksame Bestattungskostenvorsorgeregelung als Verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 SGB ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hamburg, 18.01.2007 - L 4 B 600/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Verwertbarkeit eines

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine nahen Angehörigen verfügt, die für eine angemessene Bestattung hätten sorgen können (anders bei LSG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2007 - L 4 B 600/06 ER SO -).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07
    Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - FEVS 56, 302 ff den Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen i.S. der Härtefallregelungen angesehen.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07
    Vermögen sind dabei alle beweglichen und unbeweglichen Güter in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - m.w.N.).
  • Drs-Bund, 14.12.2005 - BT-Drs 16/239
    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 32/07
    Für diese Ansicht spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (Bundestagsdrucksache 16/239, Art. 3 Nr. 4, S.15,17; vgl. zum Ganzen BSG aaO).
  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Die Gerichte haben sich bisher mit der Frage der Angemessenheit von Bestattungsvorsorgeverträgen beschäftigt und dabei Beträge zwischen 3.200,00 Euro und 8.800,00 Euro anerkannt (SG Schleswig, S 12 SO 104/08, Bayrisches LSG, 25.09.2008, L 11 SO 32/07, 3.200,00 Euro; SG Dortmund, 13.02.2009, S 47 SO 188/06, 3.500,000 Euro; SG Hildesheim, 24.07.2009, S 34 SO 75/07, 6.500,00 Euro; SG Aachen, 11.10.2011, S 20 SO 134/10, 8.800,00 Euro, Übersicht in LPK-SGB XII, § 90 Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 1363/09

    Pflegewohngeld; Vermögen; Vermögensschonbetrag; Heimbewohner;

    OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03 -, a. a. O. (3.500,00 Euro); VG Münster, Urteil vom 22.9.2009 - 6 K 1044/08 -, a. a. O. (knapp 5.500,00 Euro im konkreten Fall); Bay. LSG, Urteil vom 25.9.2008 - L 11 SO 32/07 -, Juris (ca. 3.200,00 Euro im konkreten Fall); SG Dortmund, Urteil vom 13.2.2009 - S 47 SO 188/06 -, Juris (wohl 3.500,00 Euro); SG Aachen, Urteil vom 15.9.2009 - S 20 SO 28/09 -, Juris (5.000,00 Euro im konkreten Fall); SG Schleswig, Beschluss vom 18.6.2008 - S 12 So 54/08 ER (Doppelte für eine Bestattung nach § 74 SGB XII) - zitiert nach LSG Schl.-H., Beschluss vom 1.10.2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, SchlHA 2008, 426 ff.; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.7.2009 - S 34 SO 75/07 - (6.500,00 Euro im konkreten Fall); siehe auch: Hammel, Das Bestattungsvorsorgevermögen als eine sozialhilferechtlich verwertungsgeschützte Rücklage - Rechtsdiskussion und Anforderungen, ZFSH/SGB 2009, 599 ff.; Jacobsen, Verschonung von vertraglicher Bestattungsvorsorge, WzS 2009, 22 ff.; Widmann, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 -, ZFSH/SGB 2008, 600.
  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 103/09

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 17 SO 57/10

    Sozialhilfe

    wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611, 39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436, 82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
  • SG Detmold, 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08

    Sozialhilfe

    Bis zu welchem Betrag noch von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, ist von der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt (VG Münster, Urt. v. 22.09.2009 - 6 K 1044/08 (knapp 5.500,00 Euro im konkreten Fall); Bay. LSG, Urt. v. 25.09.2008 - L 11 SO 32/07 - juris (ca. 3.200,00 Euro im konkreten Fall); SG Dortmund, Urt. v. 13.02.2009 - S 47 SO 188/06 - juris (wohl 3.500,00 Euro); SG Aachen.
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