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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 (https://dejure.org/2009,11651)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 (https://dejure.org/2009,11651)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - L 12 SO 10/08 (https://dejure.org/2009,11651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Verpflichteten bzgl. der Kostentragung einer Beerdigung aufgrund einer rechtlichen Zuteilung der Verpflichtung zur Bestattung; Qualifizierung einer sich zur Bestattung vertraglich verpflichteten Person als "Verpflichteter" i.S.d. Gesetzes; Anwendung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, Az. 5 C 2/03 -Urteil vom 30.05.2002, Az. 5 C 14/01 - Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00 - Urteil vom 05.06.1997, Az. 5 C 13/96).

    Des weiteren ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.01.2004, Az: 5 C 2/03) zur Kostenübernahme hinsichtlich einer durch einen Krankenhausträger veranlassten Bestattung vorliegend keine Anwendung findet, denn das dort einschlägige hessische Landesrecht bestimmt als Bestattungspflichtigen auch den Krankenhausträger, der sodann einen Anspruch nach § 15 BSHG haben kann.

    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Urteil des BVerwG vom 29.01.2004 - 5 C 2/03 - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Urteils vom 30.05.2002 - 5 C 14/01 -).

    Bei der Klägerin ist dies jedenfalls anders als bei einem Krankenhaus, das nicht uneingeschränkt den Preisgestaltungsregeln des Marktes unterliegt (vgl. hierzu BVerwG vom 29.01.2004 - 5 C 2/03 - Rnr. 20).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, Az. 5 C 2/03 -Urteil vom 30.05.2002, Az. 5 C 14/01 - Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00 - Urteil vom 05.06.1997, Az. 5 C 13/96).

    Die Bestattungspflicht kann erbrechtlich (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB -) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. zu letzterem BVwerG, Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, Az. 5 C 2/03 -Urteil vom 30.05.2002, Az. 5 C 14/01 - Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00 - Urteil vom 05.06.1997, Az. 5 C 13/96).

    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Urteil des BVerwG vom 29.01.2004 - 5 C 2/03 - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Urteils vom 30.05.2002 - 5 C 14/01 -).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, Az. 5 C 2/03 -Urteil vom 30.05.2002, Az. 5 C 14/01 - Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00 - Urteil vom 05.06.1997, Az. 5 C 13/96).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und auch des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) - der sich das Gericht nach eingehender Prüfung voll umfänglich anschließt -kann die Klägerin, die allein in Wahrnehmung der Totenfürsorge gehandelt hat, wenn sie von den vorrangigen Verpflichteten Ersatz ihrer Kosten nicht verlangen kann, dennoch nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG sein (BVerwG FEVS 53, 481; OVG Münster, EVS 48, 446; OVG Schleswig FEVS 51, 231; sowie Zeiss, ZfSH/SGB 2002, 67).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2004 - 8 ME 227/04

    Verpflichtung naher Angehöriger des Verstorbenen zur Organisation seiner

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    In der Konsequenz sei auch anerkannt worden, dass Anspruchsinhaber auch der Inhaber der Totenfürsorge sein kann (vgl. OVG Lüneburg, FEVS 56, 225).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2000 - 4 L 2110/00

    Beerdigung; Beerdigungskosten; Begräbnis; Begräbniskosten; Bestattung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08
    So kann ein Heimträger, der im Todesfall für die Bestattung sorgen soll, als Anspruchsinhaber im Sinne von § 74 SGB XII auftreten (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2000, 3513).
  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - nicht

    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. BVerwGE 116, 287ff.; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524 ff. und vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ; im Ergebnis ähnlich BSG, FEVS 63, 445, das insoweit einen "besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status" in Bezug auf die Bestattungspflicht formuliert).
  • SG Oldenburg, 02.12.2011 - S 21 SO 231/09

    Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten durch den Landkreis wegen des Todes

    Nach allgemeiner Auffassung ist Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung nicht schon derjenige, der als Bestattungsberechtigter oder- verpflichteter in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur derjenige, der der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juli 2009, L 12 SO 10/08 mit Hinweis auf die Rechtssprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 15 BSHG: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002, 5 C 14/01 und BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, 5 C 2/02; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R, alle zit. nach juris; Schellhorn, SGB XII, Kommentar, 18. Auflage 2010, § 74 Randnummer 7; Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 74 Randnummer 11; Fichtner, Wenzel, SGB XII, Kommentar, 4. Auflage 2009, § 74 Randnummer 2).

    Bei einer vertraglich begründeten Kostentragungspflicht kann Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII daher nur derjenige sein, der der Kostenlast nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (Schellhorn a.a.O., § 74 Randnummer 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. Juli 2009, L 12 SO 10/08 und vom 30. Oktober 2008, L 9 SO 22/07, zit. nach juris).

  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII ist vielmehr, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - sowie SG Oldenburg, a.a.O.).
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