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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12   

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LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 (https://dejure.org/2014,2962)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 (https://dejure.org/2014,2962)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - L 13 AL 283/12 (https://dejure.org/2014,2962)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis - wichtiger Grund - unmittelbarer Übergang zur Altersrente - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008, § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 21.12.2008, AltTZG 1996, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1
    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis - wichtiger Grund - unmittelbarer Übergang zur Altersrente - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 396
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann (Anschluss an BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08).

    Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des AltTZG kann ein wichtiger Grund etwa dann angenommen werden, wenn der Kläger nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08).

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08 unter Verweis auf BR-Drucks 208/96, S 1, 22, 27).

  • SG Karlsruhe, 25.05.2004 - S 2 AL 2/03

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Er hat nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (ebenso SG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2004 - S 2 AL 2/03 -, juris).

    Entscheidet sich ein Versicherter, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2004 - S 2 AL 2/03 -, juris).

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Im Unterschied und in Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung - denen gestaltende Entscheidungen des Versicherungspflichtigen zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 77/08 B; BSG Urteil vom 31. Januar 2006, Az.: B 11a AL 15/05 R, jeweils m.w.N.).

    Der Arbeitgeberin verblieb mithin ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat; auch hatte der Kläger sich noch nicht von seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 77/08 B, mwN) .

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Ein wichtiger Grund ergibt sich hier auch nicht daraus, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2003 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, jeweils RdNr 38).

    Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSG, BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18) .

  • BSG, 16.03.2005 - B 11a/11 AL 45/04 R

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - Lohnsteuerklassenwechsel von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass der Nachteil durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 45/04 R).
  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erlöschensfrist - keine Verlängerung bei Bezug von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Im Unterschied und in Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung - denen gestaltende Entscheidungen des Versicherungspflichtigen zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 77/08 B; BSG Urteil vom 31. Januar 2006, Az.: B 11a AL 15/05 R, jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - L 13 R 1662/12

    Abtretung von Rentenansprüchen - Ermittlung des übertragbaren Betrages -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr 10).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12
    Ein wichtiger Grund ergibt sich hier auch nicht daraus, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2003 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, jeweils RdNr 38).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) um so einerseits älteren Beschäftigten den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, andererseits jungen Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Dauer - besondere

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 -, juris, sozialgerichtsbarkeit.de).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Denn dieser setzt - neben einer Nebenpflichtverletzung des Sozialversicherungsträgers, insbesondere zur Beratung und Auskunft - zumindest voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R -, juris Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2003 - 10 S 2188/01 -, juris Rn. 77).
  • SG Karlsruhe, 28.08.2015 - S 7 R 1978/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Da sie kein konkretes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht gehabt hat, hat sie die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 - juris, Rn. 25).

    Dem entspricht es, wenn das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 entschieden hat, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte, nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt wurde.

    Vielmehr führt er bewusst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei und verwirklicht gerade das Verhalten, das nach dem gesetzgeberischen Willen mit einer Sperrzeit belegt werden soll (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12, juris - Rn. 28).

    Entscheidet sich ein Versicherter, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az L 13 AL 283/12, - juris, Rn. 32).

  • SG Karlsruhe, 28.08.2015 - S 7 AL 1978/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Da sie kein konkretes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht gehabt hat, hat sie die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 - juris, Rn. 25).

    Dem entspricht es, wenn das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 entschieden hat, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte, nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt wurde.

    Vielmehr führt er bewusst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei und verwirklicht gerade das Verhalten, das nach dem gesetzgeberischen Willen mit einer Sperrzeit belegt werden soll (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12, juris - Rn. 28).

    Entscheidet sich ein Versicherter, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az L 13 AL 283/12, - juris, Rn. 32).

  • SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18

    Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).
  • SG Karlsruhe, 06.07.2015 - S 5 AL 3838/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe -

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSGE 104, 90 Rdnr. 12 - 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).
  • SG Karlsruhe, 03.07.2017 - S 5 AL 894/17

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSGE 104, 90 Rdnr. 12 - 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).
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