Weitere Entscheidung unten: LSG Baden-Württemberg, 03.09.2003

Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B   

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https://dejure.org/2003,11253
LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B (https://dejure.org/2003,11253)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B (https://dejure.org/2003,11253)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B (https://dejure.org/2003,11253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung eines Rehabilitationsvertrags - Aufhebung der Leistungen - Vollziehbarkeit des Leistungsentziehungsbescheids

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei die laufende Leistung entziehenden oder herabsetzen Verwaltungsakten; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Leiden am ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R

    Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56).

    Denn die Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größt möglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (vgl. BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 6, BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8, BSG vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - DBlR 4613 AFG/§ 56), erlaubt die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur, wenn gerade durch den angestrebten Beruf eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG vom 18. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.1998 - L 13 AL 2209/98
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Die aufschiebende Wirkung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsentziehungsbescheide bestehen oder deren Vollziehung für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 22. Juli 1996 in Breithaupt 1997, 376 ff. = E-LSG B-076; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - L 13 AL 2209/98 ER-B - veröffentlicht in Juris).

    Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsentziehung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1996 und 21. Oktober 1998 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1997 - 3 B 1179/95

    Erlaß von Aussetzungszinsen; Heilung eines rechtswidrigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Dieser vornehmlich auf Geldleistungspflichten zugeschnittene selbständige Anordnungsgrund betrifft nur die Fälle, in denen durch den Vollzug nicht oder kaum wieder gutzumachende persönliche Härten drohen, der Vollzug etwa existenzvernichtenden Charakter hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 1999, 210, 211 m.w.N., abgedruckt in juris).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Ob der Maßnahmeträger einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Sinn von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG; zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vgl. auch BSGE 84, 270, 276) hatte, hat der Senat nicht zu entscheiden; diese Entscheidung ist dem hierfür zuständigen und angerufenen Arbeitsgericht vorbehalten.
  • BSG, 03.10.1989 - 10 RKg 7/89

    Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Wegen des Verbotes eine gebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umzudeuten (vgl. § 43 Abs. 1 und 3 SGB X; vgl. BSGE 65, 301, 302 m.w.N.), scheidet auch eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 45 SGB X aus.
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56).
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 5/92

    Maßnahme der beruflichen Bildung - Beurteilung der Erfolgsaussicht Behinderter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56).
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Ob der Maßnahmeträger einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Sinn von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG; zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vgl. auch BSGE 84, 270, 276) hatte, hat der Senat nicht zu entscheiden; diese Entscheidung ist dem hierfür zuständigen und angerufenen Arbeitsgericht vorbehalten.
  • BSG, 13.07.1988 - 5/5b RJ 24/87

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahme - Fehlende Ermessensentscheidung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03
    Eine solche Entscheidung erfordert zunächst die in § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X vorgesehene Interessenabwägung und sodann, weil die Rücknahme im auch tatsächlich auszuübenden Ermessen des Leistungsträgers steht (ständige Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 39 m.w.N., BVerwG Buchholz 436.36 § 20 Nr. 29), eine den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X Rechnung tragende Begründung der Ermessensentscheidung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 1 B 3/05

    Arbeitslosenversicherung

    Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG richtet sich auch in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG nach dem in erster Linie für § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG geltenden Prüfungsmaßstab des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (wie hier: BayLSG, Beschl. v. 17.02.2004, L 17 U 7/04 ER, SGb 2004, 482; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B; für die Parallelproblematik des § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] ebenso BayVGH, Beschl. v. 04.12.1992, 12 CS 92.2260, FEVS 43, 228 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.10.1990, 8 S 2237/90, NVwZ-RR 1991, 287; HessVGH, Beschl. v. 24.08.1987, 9 TH 666/84, ZfSH/SGB 1988, 312, 313).
  • LSG Bayern, 23.12.2009 - L 8 AS 815/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - fehlende

    Nach anderen Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum könnten die Kriterien des § 86a Abs. 3 S 2 entsprechend herangezogen werden (z.B. LSG BW 20.10.03, L 13 AL 3445/03 ER-B; Binder in Hk-SGG § 86b Rn 17; für § 80 Abs. 4 S 3 VwGO: BVerwG NVwZ-RR 02, 153).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2016 - L 4 KR 5330/15
    Entziehung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG meint nicht nur die Entziehung im Sinne des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sondern jede Beseitigung eines früheren Bescheides für die Zukunft (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B - juris, Rn. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rn. 14; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 86a Rn. 46; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 86a Rn. 24).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 9 R 3412/17
    Entziehung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG meint nicht nur die Entziehung im Sinne des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sondern jede Beseitigung eines früheren Bescheides für die Zukunft (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2003, L 13 AL 3445/03 ER-B, Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86a Rdnr. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2006 - L 1 KR 163/06
    G. und H. weiterhin als notwendig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen sind, somit ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 26. Juli 2005 bestehen und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Ast geboten ist (vgl. zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit in derartigen Fällen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2003, Az. L 13 AL 3445/03 ER B).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2005 - L 9 AL 5804/04
    Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist - entsprechend der Anfechtungsklage - auf die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B).
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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 03.09.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B (https://dejure.org/2003,15616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 03.05.2002 - 4 VO 48/02

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Voraussetzungen einer Zwischenverfügung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.09.2003 - L 13 AL 3445/03
    Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes trifft er bis zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung (zu deren Zulässigkeit vgl. Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2002 -4 VO 48/02 - abgedruckt in Juris m.w.N.).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 44/96

    Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.09.2003 - L 13 AL 3445/03
    Wird die aufschiebende Wirkung hingegen vorläufig angeordnet, die Beschwerde später aber zurückgewiesen, läuft der Kläger Gefahr, der Beklagten die vorläufig weitergezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.08.2018 - L 7 SO 2248/18

    Bedarfe für Unterkunft

    Voraussetzung für den Erlass eines Hängebeschlusses (zu deren Zulässigkeit vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg; Beschluss vom 3. September 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B - (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2017 - L 11 KA 31/17 B ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, § 86b Rdnrn. 14, 32; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 462 ff. (alle m.w.N.)) ist, dass die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos ist, sie aus tatsächlichen Gründen noch nicht ergehen kann und die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
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