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   LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05   

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LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05 (https://dejure.org/2006,14294)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.07.2006 - L 14 KG 9/05 (https://dejure.org/2006,14294)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - L 14 KG 9/05 (https://dejure.org/2006,14294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines noch offenen Kindergeldanspruchs für zwei Stiefkinder; Möglichkeit des Bestehens eines Kindergeldanspruchs eines Ausländers bei lediglicher Duldung des Aufenthalts in der Bundesrepublik; Versagung des Kindergeldes aufgrund fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Bayern, 20.11.2006 - L 14 KG 13/03

    Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Zur mündlichen Verhandlung sind noch wegen des übergreifenden Sachvortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der angeblich gleich gelagerten Sachverhalte und der dortigen Zeugenaussagen des gleichen Prozessbevollmächtigten sowie der dort von der Beklagten eingereichten Dienstanweisungen die Berufungs-, Klage- und Kindergeldakten in den Berufungen S. S. L 14 KG 13/03 (Schwager des Prozessbevollmächtigten) und Z. B. L 14 KG 10/05 beigezogen worden.

    Im Übrigen hat der Zeuge bei seiner Einvernahme am 08.05.2006 in den Berufungen L 14 KG 10/05 und L 14 KG 13/03 bekundet, dass es bereits damals bekannt gewesen sei, dass Kindergeldanträge schriftlich zu stellen seien und die in der Kindergeldkasse W. beschäftigten Personen sich keinesfalls geweigert hätten, Antragsformulare auszuhändigen sowie Anträge entgegenzunehmen und zu verbescheiden.

    Ebenso ist in der Berufung L 14 KG 10/05 der Kindergeldantrag des dortigen Klägers am 08.07.1993 von einem Bediensteten des Arbeitsamts entgegen genommen worden.

    Unzutreffend war auch die Aussage desselben Zeugen in der Berufung L 14 KG 10/05, der dortige Kläger habe im Jahre 1993 ebenfalls die Auskunft erhalten, bei Duldung sei ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, erforderlich sei eine Aufenthaltserlaubnis.

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch vom 17.04.2001 - vom Bevollmächtigten des Klägers wurde ein vom Kläger selbst im Jahre 1993 gestellter und abgelehnter Kindergeldantrag behauptet - wurde erstmals unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint wohl Urteil des BSG vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und 3/99 R) auch Kindergeld für die von der Beigeladenen in die erste Ehe mitgebrachten zwei Kinder ab 1993 beantragt, weil der Kläger von April 1993 bis August 1997 beschäftigt gewesen oder Arbeitslosengeld bezogen habe.

    Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000, a.a.O. - erfahren habe der Kläger hiervon im Januar oder Februar 2001 über bosnische Organisationen - hätten sie ("wir") Kenntnis erhalten, dass sie ("wir") betrogen worden seien.

    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kundgetan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 13/03
    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Zur mündlichen Verhandlung sind noch wegen des übergreifenden Sachvortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der angeblich gleich gelagerten Sachverhalte und der dortigen Zeugenaussagen des gleichen Prozessbevollmächtigten sowie der dort von der Beklagten eingereichten Dienstanweisungen die Berufungs-, Klage- und Kindergeldakten in den Berufungen S. S. L 14 KG 13/03 (Schwager des Prozessbevollmächtigten) und Z. B. L 14 KG 10/05 beigezogen worden.

    Im Übrigen hat der Zeuge bei seiner Einvernahme am 08.05.2006 in den Berufungen L 14 KG 10/05 und L 14 KG 13/03 bekundet, dass es bereits damals bekannt gewesen sei, dass Kindergeldanträge schriftlich zu stellen seien und die in der Kindergeldkasse W. beschäftigten Personen sich keinesfalls geweigert hätten, Antragsformulare auszuhändigen sowie Anträge entgegenzunehmen und zu verbescheiden.

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kundgetan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.
  • BSG, 12.02.1992 - 10 RKg 26/90

    Kindergeld für Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt auf Dauer bei einem

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    § 1 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung beinhaltete - abgesehen von dem Hinausschieben des Kindergeldanspruchs um ein Jahr - keine lex specialis zu § 1 Abs. 1 BKGG a.F. (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt), sondern vollzog mit Wirkung ab 01.01.1991 lediglich die herrschende Meinung in der Literatur und die allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung, dass der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers erst dann sich zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 SGB I entwickeln könne, wenn nach dem jeweils geltenden Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die deutschen Behörden (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen sei, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Bundesgebiet bleiben könne (vgl. BSG vom 31.08.1980 - 8b RKg 4/79 in BSGE 49, 254; BSG vom 15.06.1982 - 10 RKg 26/81, 27/81 und 34/81, ersteres in BSGE 53, 234; BSG vom 20.05.1987 - 10 RKg 18/85 in Breithaupt 1988, 339; BSG vom 23.08.1988 - 10 RKg 20/86, 21/86, 16/87 und 17/87, letzteres in BSGE 63, 67; BSG vom 12.02.1992 - 10 RKg 26/90).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Ein solcher setzt voraus, a) eine Pflichtverletzung: Der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muss eine Hauptpflicht oder Nebenpflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben; b) die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils: Die Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, ("ursächlich") bewirkt haben, dass dem Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, nicht mehr zusteht; c) der Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil: Zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus der Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente (innerer Zusammenhang); (vgl. stellvertretend für viele höchstrichterliche Urteile BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 in SozR 3-1200 § 14 Nr. 17).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung hat ein Ausländer einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist (hierzu entschied das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97, dass die für 1994 und 1995 geltende Bestimmung mit der Verfassung nicht vereinbar sei und in noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren das bis zum 31.12.1993 geltende Recht anzuwenden sei, wenn der Gesetzgeber bis zum 01.01.2006 keine Neuregelung treffe).
  • BSG, 15.06.1982 - 10 RKg 26/81

    Asylverfahren; Anspruch auf Kindergeld; Aufenthalt im Bundesgebiet;

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    § 1 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung beinhaltete - abgesehen von dem Hinausschieben des Kindergeldanspruchs um ein Jahr - keine lex specialis zu § 1 Abs. 1 BKGG a.F. (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt), sondern vollzog mit Wirkung ab 01.01.1991 lediglich die herrschende Meinung in der Literatur und die allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung, dass der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers erst dann sich zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 SGB I entwickeln könne, wenn nach dem jeweils geltenden Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die deutschen Behörden (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen sei, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Bundesgebiet bleiben könne (vgl. BSG vom 31.08.1980 - 8b RKg 4/79 in BSGE 49, 254; BSG vom 15.06.1982 - 10 RKg 26/81, 27/81 und 34/81, ersteres in BSGE 53, 234; BSG vom 20.05.1987 - 10 RKg 18/85 in Breithaupt 1988, 339; BSG vom 23.08.1988 - 10 RKg 20/86, 21/86, 16/87 und 17/87, letzteres in BSGE 63, 67; BSG vom 12.02.1992 - 10 RKg 26/90).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2001 - A 6 S 2218/99

    Erwerb des Status als Kontingentflüchtling

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Eine nachträgliche Anerkennung, etwa durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHG, ist nicht möglich (ausführlich zu den Einzelheiten siehe Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.07.2001 - A 6 S 2218/99).
  • BSG, 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R

    Anspruch auf Kindergeld für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 9/05
    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 3/99 R (letzteres in SozR 3-5870 § 1 Nr. 18) kundgetan, dass er seine bisherige Rechtsprechung - genannt wurden die Urteile vom 19.11.1997 - 14/10 RKg 19/96 und vom 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R - aufgibt und bei Bürgerkriegsflüchtlingen (offen soll dies bei Asylbewerbern bleiben), sofern sie Arbeitnehmer sind oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld beziehen (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens), die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BKGG a.F. für gegeben ansieht.
  • BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96

    Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung und Anspruch auf Kindergeld -

  • BSG, 31.01.1980 - 8b RKg 4/79

    Anerkennungsverfahren - Asylsuchender Ausländer - Asylberechtigung - Anspruch auf

  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

  • BSG, 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlverhalten der Verwaltung

  • BSG, 20.05.1987 - 10 RKg 18/85

    Befristete Aufenthaltserlaubnis - Ausländer - Aufenthalt - Kindergeld

  • BSG, 22.11.1979 - 8b RKg 3/79
  • BSG, 23.02.1988 - 10 RKg 20/86
  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 44/87

    Säumniszuschlag - rückständige Beitragsforderungen - Unfallversicherungsträger -

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

  • BFH, 23.08.2004 - VIII B 157/04

    Bindungswirkung eines die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheids;

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 13/03

    Anspruch aus dem ehemaligen Jugoslawien stammender, geduldeter bzw. zum

    Der Schwager S. M. habe zur damaligen Zeit schriftlich bekommen, dass er kein Kindergeld wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis erhalten könne (Anmerkung des Senats: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierbei Bezug auf den der Ehefrau des Schwagers als Antragstellerin erteilten Bescheid vom 19.07.1993, in dem bei fehlender Aufenthaltserlaubnis, Vorhandensein einer befristeten Duldung und der Prognose, auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden zu können, ein Kindergeldanspruch deswegen abgelehnt wurde, weil das in § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung vorgesehene Jahr eines geduldeten Aufenthalts noch nicht abgelaufen war - vgl. Berufungsverfahren L 14 KG 9/05.) In der damaligen Zeit sei es unzumutbar gewesen, gegen die Beklagte einen Prozess zu führen, und warum sollte ein Kindergeldantrag gestellt werden, wenn dieser sowieso abgelehnt worden wäre.

    Er habe dann nichts gegen die Kindergeldkasse unternommen, weil die Familie M. (Anmerkung des Senats: vgl. hierzu die Berufung L 14 KG 9/05) unter den gleichen Umständen auch schriftlich abgelehnt worden sei.

    Zur mündlichen Verhandlung sind wegen des übergreifenden, in weiten Teilen gleichlautenden Sachvortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der angeblich gleichgelagerten Sachverhalte und der dortigen Zeugenaussagen des Prozessbevollmächtigten die Berufungs-, Klage- und Kindergeldakten in den Berufungen S. M. L 14 KG 9/05 und Z. B. L 14 KG 10/05 beigezogen worden.

    Zwar konnte aufgrund des pathetischen, grob verallgemeinernden und damit den Sachverhalt verzerrenden Vortrags des Prozessbevollmächtigten des jetzigen Klägers und der Kläger in den Parallelverfahren L 14 KG 9/05 und KG 10/05 nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Entgegennahme eines schriftlichen Antrags verweigert hätte.

    Damit stimmt überein, dass auch im Verfahren L 14 KG 9/05 die Beigeladene ihren Kindergeldantrag laut Kindergeldakte persönlich bei der Kindergeldkasse am 02.07.1993 eingereicht hat und dieser laut Vermerk des Bearbeiters des Arbeitsamts W. entgegengenommen worden ist, sich auch heute noch in der Kindergeldakte befindet.

    So konnte zum Beispiel die Beklagte der Beigeladenen im Falle L 14 KG 9/05 (Duldung) und dem Kläger im Falle L 14 KG 10/05 (Aufenthaltsgestattung) nicht im Juni/Juli 1993 die Auskunft erteilt haben, ein Kindergeldrecht bestehe bei der vorliegenden Duldung nicht, und es sei eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, weil die diesbezügliche Gesetzesregelung auf Grund des 1. SKWPG vom 21.12.1994 erst ab 01.01.1994 galt.

    Die angebliche Behinderung an der Stellung eines Antrags stellt sich letzten Endes laut Aussagen des Zeugen in der jetzigen Berufung und insbesondere in der Berufung L 14 KG 10/05 als "Erteilung negativer Auskünfte und früher erteilter negativer Bescheide" dar, wobei der Senat darauf hinweisen muss, dass die in den Berufungen L 14 KG 9/05 und KG 10/05 überprüften Bescheide von einer anders gelagerten Sach- und Rechtslage zum Stand des Jahres 1993 ausgingen.

    Die weiterhin ersichtlichen Bescheide aus dem Jahre 1996 (L 14 KG 9/05) betrafen eine Ablehnung mangels Mitwirkung.

    Zwei im Juni/Juli 1993 erfolgte Beratungen (L 14 KG 9/05 und KG 10/05) konnten zudem nicht die im Jahre 1994 geltende, wesentlich geänderte Rechtslage betreffen.

  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 14 KG 2/09

    Kindergeldanspruch - Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina -

    Der Senat hat die dagegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Berufung, mit der er erneut einen Anspruch auf Kindergeld für die Kinder J. H. und D. für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 1995 sowie Zinsen in Höhe von 12, 5 % geltend gemacht hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Rücknahme des Bescheides vom 19. Juli 1993 verpflichtet worden war (Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: L 14 KG 9/05).

    Der Zulässigkeit der Klage stehe insoweit die anderweitige Rechtshängigkeit (beim LSG, Az.: L 14 KG 9/05) entgegen.

    Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nochmals darauf hingewiesen, dass es weder einer Zeugenvernehmung noch einer Stellungnahme der Beklagten zur früheren Rechtslage (§ 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG) bedürfe, da die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht wegen fehlender Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem BKGG zurückgewiesen habe und die Klage bereits unzulässig sei, weil der Ablehnungsbescheid vom 30. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 14 KG 9/05 gewesen seien und kein anfechtbarer neuer Verwaltungsakt der Beklagten vorliege.

    Soweit der Kläger sich mit seiner erneuten Klage vom 9. März 2006 (Eingang beim SG) im Verfahren S 8 KG 4/06 gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 wenden wollte, war die Klage, wie das SG zutreffend festgestellt hat, im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig, weil bezüglich dieses Bescheides bereits ein Rechtsstreit (Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG, Az.: B 10 KG 3/06 B, gegen das die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 4. August 2005, Az.: S 1 KG 3/05, zurückweisende Urteil des Senats vom 13. Juli 2006, Az.: L 14 KG 9/05) rechtshängig war (so genannte Sperrwirkung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 94 Rn. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem ausführlichen Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: L 14 KG 9/05, ausgeführt hat, kommt ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19. Juli 1993 nach § 44 SGB X nicht in Betracht.

    Der Senat hat sich dieser geänderten Rechtsprechung bereits im Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: L 14 KG 9/05, angeschlossen und hält hieran weiter fest.

  • LSG Bayern, 14.12.2006 - L 14 KG 7/06

    Auslegung einer Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nichtzahlung

    Im nachfolgenden Berufungsverfahren wies das Bayer. Landessozialgericht die vom Kläger eingelegte Berufung zurück und wies auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Rücknahmeverpflichtung der Beklagten) die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 in vollem Umfang ab (Urteil vom 13.07.2006 - L 14 KG 9/05, bestandskräftig geworden mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16.11.2006 - B 10 KG 3/06 B).

    Im März 2006 - noch während des damaligen Berufungsverfahrens L 14 KG 9/05 - erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg die zur jetzigen Berufung führende Klage S 8 KG 4/06 wegen "Betrugs der Beklagten an mehren tausenden Ex-Jugoslawen einschließlich seiner Person, Diskriminierung der Genannten gegenüber Deutschen", Verletzung des deutsch-jugoslawischen Abkommens sowie Missachtung des Urteils des BSG aus dem Jahre 2000 und des "Europäischen Sozialabkommens".

    Die Unlässigkeit der Klage wegen des vom Kläger beanspruchten Kindergelds begründete das Sozialgericht getrennt nach drei Bereichen: Die Klage wegen Kindergelds nach dem BKGG im Zeitraum von 1993 bis 1995 für die in den Jahren 1983 und 1985 geborenen zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe sei anderweitig, beim Bayer. Landessozialgericht, anhängig (Anmerkung des Senats: das diesbezügliche Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 war bereits mit Urteil vom 13.07.2006 abgeschlossen).

    Der Senat hat die Klageakten S 1 KG 1/04, S 1 KG 3/05 und S 8 KG 4/06 des Sozialgerichts Regensburg, zwei Bände Kindergeldakten der Beklagten und die Berufungsakte L 14 KG 9/05 beigezogen.

    Nach richterlichen Anfragen hat er ausgeführt, Ziel der Klage sei nicht nur Kindergeld für acht Kinder des M. S. als "Hauptkläger", sondern die "Verurteilung der Führung Familienkasse wegen Betrugs", was der Hauptgrund für die Klage sei (Schriftsatz vom 04.04.2006. Nach richterlichen Hinweisen nahm der Kläger dann mit Schriftsatz vom 10.04.2006 nicht nur die Klage wegen Schmerzensgeld ausdrücklich zurück, sondern äußerte sich zugleich dahingehend, dass Ziel der Klage nicht (d.h. nicht mehr) "erneute Kindergeldgeltung für 2 + 6 Kinder" sei, womit er Kindergeldansprüche nach dem BKGG und dem EStG meinte; denn er führte gleichzeitig aus, dass die diesbezüglichen Prozesse noch nicht zu Ende gekommen seien, weil ein "Widerspruch beim Bayer. Landessozialgericht München" laufe (gemeint: Berufung L 14 KG 9/05 wegen Kindergelds im Zeitraum 1993 bis 1995 für die zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe) und eine Klage beim Europäischen Gerichtshof bis Ende April wegen Kindergelds von 1993 bis 1997 eingereicht werde.

    Es bestand ebenfalls mehr als hinreichend Zeit für die Beklagte, das vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2006 unterbreitete Vergleichsangebot "zur außergerichtlichen Beilegung der Unstimmigkeiten" anzunehmen, wenn sie dies gewollt hätte, obwohl sie bereits ein nahezu inhaltsgleiches Angebot vom 26.04.2006 im Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 abgelehnt hatte.

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 10/05

    Anspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsgenehmigung auf Kindergeld; Anspruch des

    Am 08.05.2006 ist der Bevollmächtigte des Klägers als Zeuge in der vorliegenden Berufung sowie in den Parallelfällen L 14 KG 13/03 und L 14 KG 9/05 einvernommen worden.

    Bei den ersten zwei Vorsprachen habe der Bearbeiter des Arbeitsamts erklärt, der Kläger brauche keinen Antrag zu stellen, weil er ohnehin - wie bereits beim Bruder des Bevollmächtigten geschehen (vgl. hierzu L 14 KG 9/05) - abgelehnt werde.

    Zur mündlichen Verhandlung sind noch wegen des übergreifenden Sachvortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der angeblich gleichgelagerten Sachverhalte und der dortigen Zeugenaussagen des gleichen Prozessbevollmächtigten sowie der dort von der Beklagten eingereichten Dienstanweisungen die Berufungs-, Klage- und Kindergeldakten in den Berufungen S. S. L 14 KG 13/03 (Schwager des Prozessbevollmächtigten) und S. M. L 14 KG 9/05 (Bruder des Prozessbevollmächtigten) beigezogen worden.

    Vorausgestellt werden muss, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, auch Prozessbevollmächtigter seines Bruders im Parallelverfahren L 14 KG 9/05 und seines Schwagers im Parallelverfahren L 14 KG 13/03, in der Begründung der Klagen und Berufungen stereotyp - ausdrücklich wie auch sinngemäß - stets zu verschiedenen Jahren ab 1993 vortrug, den bosnischen Flüchtlingen sei immer wieder von Bediensteten der Kindergeldkasse W. gesagt worden, für den Kindergeldanspruch bedürfe es einer Aufenthaltserlaubnis, und eine Duldung sei nicht ausreichend (Der darüber hinaus erweckte Eindruck, die Bediensteten hätten Kindergeldanträge nicht entgegengenommen, ist zwischenzeitlich widerlegt.).

    Einen entsprechenden Bescheid vom 19.07.1993 hat die ehemalige Ehefrau des Bruders (L 14 KG 9/05) auch erhalten.

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Sofern der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts in der Vergangenheit (vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.07.2006, Az.: L 6 R 327/02.Ko, und vom 20.11.2006, Az.: L 14 KG 13/03.Ko, L 14 KG 9/05 Ko, L 14 KG 10/05 Ko) davon ausgegangen ist, dass bei aus gesundheitlichen Gründen im Erwerbslegen nicht voll einsatzfähigen Personen eine Zeitversäumnis nur bis maximal sechs Stunden pro Tag entschädigungsfähig sei, und sich dabei an die Vorgaben für Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch angelehnt hat, hält der Senat diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht.
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