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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,6544
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14 B ER (https://dejure.org/2014,6544)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2014 - L 15 AS 16/14 B ER (https://dejure.org/2014,6544)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER (https://dejure.org/2014,6544)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 7, FreizügG/EU § 4a, SGB III § 328 Abs. 1
    Vorabentscheidungsverfahren, EuGH, sui generis, Ermessen, Entschließungs- und Auswahlermessen, Unionsbürger, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, SGB II, Sozialleistungen, Zugang zu Sozialleistungen, Leistungsausschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche auf Unionsbürger; einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 513
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest (vgl. bereits Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER), dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II stets dann ausschließt, wenn kein anderweitiger Aufenthaltszweck als derjenige der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht begründen kann, so dass auch solche Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, die kein materielles Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, weil sie wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen oder ein Daueraufenthaltsrecht zu haben (§ 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 i. V. m. § 4 S. 1 und § 4a FreizügG/EU).

    Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 15. November 2013 (u.a. zum Az. L 15 AS 365/13 B ER, veröffentlicht u. a. in juris und abrufbar auf der Homepage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) für seine Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss arbeitsuchender - und nicht aufenthaltsberechtigter - EU-Bürger von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II nicht gegen europäisches Recht verstößt und damit vom Senat anzuwenden ist.

    Diese hat der Senat hinsichtlich der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage in seinem veröffentlichten Beschluss vom 15. November 2013 im Verfahren L 15 AS 365/13 B ER unternommen, auf dessen Gründe er verweist.

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Vielmehr eröffnet die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rdnr. 66 ff) näher dargelegt hat, einen Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Es bewirkt indessen umgekehrt auch keine Rechtsposition, die über diejenige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hinausgeht (vgl. dazu Giegerich in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 9 Rn. 58 - 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs C-140/12 - Brey -, Rn. 44).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Zu erwarten ist hiernach von der Vorabentscheidung des EuGH auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung am Ehesten eine durch Rückbeziehung auf das Primärrecht zu rechtfertigende Harmonisierung zwischen dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 und der Zulassung von Leistungseinschränkungen durch Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. Thym, aaO, S. 84; so im Ansatz auch EuGH, Rs C-140/12 - Brey -, Nr. 57), zumal diese Richtlinie einen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang der Erwägungsgründe 20 und 21 bereits ausdrücklich als Einschränkung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit versteht und als solche zulässt.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Allein die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) führt nicht ohne weiteres zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; vielmehr ist in seinem solchen Verfahren allein die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt.

    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist).

    Soweit das BSG unterdessen mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 in dem bei ihm anhängigen und nunmehr ausgesetzten Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R beschlossen hat, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 4 VO (EG) 883/2004, seinem Verhältnis zu dem in Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG zugelassenen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Leistungen der Sozialhilfe sowie zur Vereinbarkeit eines diesbezüglichen Leistungsausschlusses mit Art. 45 Absatz 2 AEUV und Art. 18 AEUV einzuholen, stellt dieses Vorgehen die Rechtsauffassung des erkennenden Senats sachlich nicht in Frage; denn anders, als es für eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm gilt, setzt die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV nicht voraus, dass das vorlegende Gericht eine von ihm anzuwendende nationale Rechtsnorm für mit dem europäischen Recht unvereinbar hält.

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Die Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder gegebenenfalls dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R) liegen nicht vor.

    Bereits aus diesem Grunde sind die Antragsteller zu 1) und 2) als Arbeitsuchende anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 30).

    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Soweit in Fällen der vorliegenden Art verschiedentlich auf die Möglichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Nr. 1 SGB III verwiesen wird, handelt es sich bei der vorläufigen Leistung nach diesen Vorschriften um eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung in Literatur, vgl. nur BSG-Urteile vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 20 und vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - Rn. 15; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung einer Leistung nach § 328 Absatz 1 SGB III eine Ermessensentscheidung ist, wobei der Verwaltungsträger einen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 21).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Dies bedeutet, dass unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aus der Perspektive des Unionsrechts gültig bleibt und nur insoweit unanwendbar ist, als das Unionsrecht selbst Geltung verlangt (so Ehlers in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 11 Rdnr. 39 u.H.a. EuGH, Rs C-184/89 - Nimz - Slg 1991, I-297, Rdnr. 19 ff; vgl. auch Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn. 32, S. 158).

    In Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 7. Februar 1991 (Rs C-184/89 - Nimz -) hat der EuGH die Folgen der Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts in Fällen einer dem EU-Recht widersprechenden Diskriminierung erneut dahingehend konkretisiert, dass die Angehörigen einer rechtswidrig benachteiligten Gruppe dieselbe Behandlung zu erfahren haben wie die Angehörigen der im Vergleich privilegierten Gruppe, solange die Gleichbehandlung beider Gruppen nicht auf andere Weise hergestellt wird (Urteil vom 7. Februar 1991, aaO, Nr. 17 - 18; Urteil vom 22. Juni 2011, Nr. 51).

  • BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Soweit sich aus diesem Umstand besondere Anforderungen an die Ausgestaltung jedes gerichtlichen Anordnungsverfahrens ergeben, dessen Gegenstand unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Rn. 24 - 26), bewegt sich allerdings die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in den Anwendungsfällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in einem Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis grundrechtsbezogener Folgenabwägung für den Fall einer nicht abschließend feststellbaren Sach- und Rechtslage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, aaO) und der verfassungsrechtlichen Bindung an ein vom Deutschen Bundestag in dem hierfür vorgesehenen Verfahren verabschiedetes Gesetz, denen die Fachgerichte bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs nach Art. 20 Absatz 3 GG unterliegen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005, Az. 1 BvR 1178/05, Rn. 11).
  • BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, einstweiligen Rechtsschutz zur Wahrung grundrechtlich geschützter Positionen zu gewähren, wenn das Gericht, wie vorliegend der Senat, bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis gelangt, dass die anwendbaren Rechtsnormen des einfachen Rechts nicht bzw. nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen höherrangiges Recht verstoßen und daher ein Obsiegen im Hauptsachverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2002, Az. 1 BvR 575/02 Rn. 44 - 46).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Soweit sich aus diesem Umstand besondere Anforderungen an die Ausgestaltung jedes gerichtlichen Anordnungsverfahrens ergeben, dessen Gegenstand unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Rn. 24 - 26), bewegt sich allerdings die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in den Anwendungsfällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in einem Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis grundrechtsbezogener Folgenabwägung für den Fall einer nicht abschließend feststellbaren Sach- und Rechtslage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, aaO) und der verfassungsrechtlichen Bindung an ein vom Deutschen Bundestag in dem hierfür vorgesehenen Verfahren verabschiedetes Gesetz, denen die Fachgerichte bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs nach Art. 20 Absatz 3 GG unterliegen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005, Az. 1 BvR 1178/05, Rn. 11).
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14
    Soweit in Fällen der vorliegenden Art verschiedentlich auf die Möglichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Nr. 1 SGB III verwiesen wird, handelt es sich bei der vorläufigen Leistung nach diesen Vorschriften um eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung in Literatur, vgl. nur BSG-Urteile vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 20 und vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - Rn. 15; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03

    Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Thüringen, 25.04.2014 - L 4 AS 306/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtsschutzbedürfnis - Folgenabwägung -

    Ist das für die erste Alternative offensichtlich (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, a.a.O. Rn 23), gilt das auch wenn ein Aufenthaltsrecht nicht besteht (ebenso: LSG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - L 19 AS 129/13, LSG Hessen, Beschluss vom 27. November 2013 - L 6 AS 378/12, beide juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER, juris).

    Dabei steht einer europarechtlich einschränkenden Auslegung nationalen Rechts bereits im einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen, dass eine mögliche Bedenken bestätigende Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014, a.a.O. Rn. 5).

    Die Pflicht zur Vorlage an den EuGH besteht schon, wenn das letztinstanzliche Gericht in einem schwebenden Verfahren insoweit nur Zweifel hegt, weil zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage Rechtsprechung noch nicht vorliegt oder vorliegende Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht erschöpfend beantwortet und die Antwort nicht derart offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel verbleiben kann (zu Art. 177 Abs. 3 EWGVtr: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 238/81 - CILFIT, juris Rn. 13 ff.; zu Art. 234 EGV, EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 - Gaston Schul Douane-Expediteur, juris Rn. 16 m.w.N.; ebenso LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014, a.a.O. Rn. 5, allerdings mit dem falschen Schluss, deshalb keinen einstweiligen Rechtsschutz gewähren zu müssen).

    Eine hinreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt kann aber bereits der Umstand begründen, dass der Unionsbürger während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat gesucht hat (EuGH, Urteile vom 23. März 2004, a.a.O., Rn. 71; 4. Juni 2009, a.a.O. Rn. 39; a.A. wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014, a.a.O., Rn. 8).

  • SG Aachen, 15.08.2017 - S 14 AS 554/17

    Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über Lohnzahlungen sowie über die

    Die Kammer schließt sich insoweit der zuletzt vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschlüssen vom 18. April 2017 (L 13 AS 113/17 B ER -, Rn. 19, juris) und 26. Mai 2017 (L 15 AS 62/17 B ER -, Rn. 13, juris; ferner Beschlüsse des 15. Senates vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER -, juris; ferner: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 11 AS 247/17 B ER -, Rn. 24, juris; SG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 - S 95 SO 965/17 ER -, Rn. 20 ff., juris) vertretenen Auffassung an.

    Der 13. Senat des Landessozialgerichtes Niedersachsen - Bremen führt in o. a. Beschluss vom 18.04.2017 - nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar - aus: "Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber § 41a Abs. 7 SGB II als Ermessensvorschrift ausgestaltet hat, obwohl ihm der Umstand bewusst gewesen sein dürfte, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um solche handelt, die das Existenzminimum sichern, folgt, dass zu diesem Aspekt weitere Umstände hinzutreten müssen, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. insoweit bereits zu § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und Beschluss vom 24. Juli 2014 - L 15 AS 202/14 B ER; so offenbar auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2014 - L 10 AS 1593/14 B - Rn. 6; vgl. zur Ermessensausübung im Rahmen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 SGB III auch Düe in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 328 Rn. 18).

    Für die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach § 41a Abs. 7 SGB XII besteht daher im Ergebnis kein Bedarf (vgl. bereits unter Berücksichtigung der Nothilfeleistungen nach dem SGB XII: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

    Der Senat hält es insoweit in gerichtlichen Eilverfahren nicht für ausgeschlossen, in einem derartigen Fall, in dem zwischen den Beteiligten der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative SGB XII streitig ist, das zuständige Jobcenter nach Beiladung aufgrund einer Folgenabwägung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten (vgl. zur Verpflichtung aufgrund einer Folgenabwägung jüngst Thüringer LSG, Beschluss vom 25. April 2014 - L 4 AS 306/14 B ER - juris Rn. 34; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14. April 2014 - L 7 AS 239/14 B ER - juris Rn. 65 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - L 12 AS 2265/13 B ER, L 12 AS 2266/13 B - juris Rn. 5 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - L 2 AS 1726/13 B ER - juris Rn. 34; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013 - L 2 AS 841/13 B ER - juris Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. März 2013 - L 6 AS 29/13 B ER, L 6 AS 29/13 B ER PKH - juris Rn. 15; zur Zulässigkeit bei umstrittenen Rechtsfragen krit. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - juris Rn. 20, zuletzt Beschluss vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER - juris Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 - L 13 AS 266/13 B ER - juris Rn. 15; krit. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - L 29 AS 1628/12 B ER - juris Rn. 33).

    Ob dies sogar auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung i.S.d. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfolgen kann, lässt der Senat ebenfalls offen (verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER - juris Rn. 10 f.).

    Auch kommt es insoweit auf die Beantwortung der Frage, ob Ausländern, die vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, ein "Nothilfeanspruch" gegen den Sozialhilfeträger nach § 73 SGB XII zustehen kann (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - juris Rn. 68, jüngst Beschluss vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER - juris Rn. 10), nicht an.

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