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   LSG Bayern, 23.02.2017 - L 15 AS 44/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,5186
LSG Bayern, 23.02.2017 - L 15 AS 44/17 B ER (https://dejure.org/2017,5186)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.02.2017 - L 15 AS 44/17 B ER (https://dejure.org/2017,5186)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER (https://dejure.org/2017,5186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; SGG § 202, § 73 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 6 S. 1, 2 u. 5; SGB X § 13
    Unzulässige Beschwerde- wegen der fehlender Prozessvollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Verwerfung der Beschwerde; Festsetzung von Gerichtskosten für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren

  • rewis.io

    Unzulässige Beschwerde- wegen der fehlender Prozessvollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskosten; Vertreter; Vollmacht; Vollmachtslos; Vollmachtsloser Vertreter; Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

  • rechtsportal.de

    SGB X § 13 ; SGG § 197a; SGG § 73
    Zulässigkeit der Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 15.04.2014 - L 5 R 1201/13

    Zur Kostentragungspflicht eines als vollmachtloser Vertreter handelnden

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2017 - L 15 AS 44/17
    Daher ist es angemessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der diese als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73, Rdnr. 76 - m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: L 5 R 1201/13 B ER).
  • SG Neuruppin, 16.04.2021 - S 26 AS 1630/18
    Gleichwohl darf das Gericht bei Vorliegen begründeter Zweifel eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine schriftliche Vollmacht anfordern ( so zu Recht Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER, RdNr 19f mwN ).

    c) Da das Gericht die Frage, ob die Untätigkeitsklage auch aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für das Klageverfahren unzulässig wäre, im Ergebnis offen gelassen hat, war eine auf den Regelungen des § 105 Abs. 1 S 3 SGG iVm § 197a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 S 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) sowie § 202 S 1 SGG iVm § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) fußende Kostenentscheidung zu Lasten des vollmachtlosen Vertreters nicht veranlasst ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER, RdNr 24 mwN ).

    b) Da das Gericht - wie soeben bereits dargelegt - die Frage, ob die Untätigkeitsklage auch aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für das Klageverfahren unzulässig wäre, im Ergebnis offen gelassen hat, war auch eine auf den Regelungen des § 105 Abs. 1 S 3 SGG iVm § 197a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 52 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) beruhende Festsetzung eines Streitwertes ebenfalls nicht veranlasst ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER, RdNr 25 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - vollmachtsloser Vertreter -

    Soweit vertreten wird, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren der vollmachtlose Vertreter die Kosten des Verfahrens und der anderen Beteiligten zu tragen habe, da er nicht nach § 183 privilegiert sei (Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 73 RN 63; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Februar 2017, L 15 AS 44/17 B ER, zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2014, L 5 R 1201/13 B ER zitiert nach juris), folgt der Senat dem nicht, denn diese Rechtsprechung ist inkonsequent, da sie im Hinblick auf die Frage, wer Beteiligter des Verfahrens ist und an wen daher die Entscheidung zuzustellen ist, den Kläger als maßgeblich erachtet, was zur Anwendung der §§ 183, 193 SGG führen muss, im Hinblick auf die Frage der Kostentragung aber von dem vollmachtlosen Vertreter ausgeht, was zur Anwendung von § 197a SGG führen soll.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - L 2 AS 419/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvollmacht - ernstliche Zweifel am Bestehen

    Zwar wird z.T. die Auffassung vertreten, in entsprechender Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) seien die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen und es seien, da dieser nicht zum Kreis der Kostenprivilegierten gehöre, entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Gerichtskosten zu erheben (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. April 2014 - L 5 R 1201/13 B ER - juris Rn. 18; Beschluss vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER - juris Rn. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - L 3 AS 318/12 B ER - juris Rn. 21 f.) Dies wird jedoch der Struktur der sozialprozessualen Kostenregelungen nicht gerecht.
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