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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3899
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER (https://dejure.org/2012,3899)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER (https://dejure.org/2012,3899)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER (https://dejure.org/2012,3899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Eingliederungsvereinbarung i.R. eines Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Eingliederungsvereinbarung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss insgesamt rechtmäßig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingliederungsvereinbarung ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 474 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - L 3 AS 99/15

    Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation

    Stellt sich vor diesem Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (so überzeugend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).

    Diese Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird (vgl. überzeugend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER).

  • LSG Hessen, 13.05.2015 - L 6 AS 134/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2012 1 L 7 AS 2193/12 B ER, L 7 AS 2194/12 B - www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 7 AS 2045/12 B - juris (zum Eingliederungsverwaltungsakt); Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31, Rn. 84).

    Der Kläger ist durch die fragliche Regelung auch benachteiligt, da sie ihm - ohne klarstellenden Hinweis 1 die Obliegenheit zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Kläger die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat (so auch in anderem Kontext LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In der Literatur (Berlit., a.a.O. , § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 L 15 AS 77/12 B ER zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.

    In diesem Fall ist in einem Eingliederungsverwaltungsakt festzulegen, ob und ggf. in welche Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 L 15 AS 77/12 B ER ).

    Selbst wenn die Festlegung der Pflichten des Antragsgegners im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt teilweise als nicht hinreichend konkret und damit als rechtswidrig angesehen wird, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt um einen unteilbaren oder teilbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 L 15 AS 77/12 B ER ).

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