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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 15 B 132/06 SO PKH   

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https://dejure.org/2006,17335
LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 15 B 132/06 SO PKH (https://dejure.org/2006,17335)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.06.2006 - L 15 B 132/06 SO PKH (https://dejure.org/2006,17335)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - L 15 B 132/06 SO PKH (https://dejure.org/2006,17335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin in einem Wohngeld betreffenden Prozess trotz Vorhandenseins einer Betreuerin für den Aufgabenkreis "Behörden- und Versicherungsangelegenheiten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.05.1979 - 7 ER 400.79

    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei bereits bestehender Pflegschaft durch einen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 15 B 132/06
    10 Dem Subsidiaritätsprinzip entspricht es, wenn sich die Antragstellerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner ihrer Betreuerin bedient (s. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1979, 7 ER 400/79 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 1; weiteres Beispiel bei Zöller/Philippi a.a.O.).
  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 15 B 132/06
    Dem entsprechend ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BSG, 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R

    Wirksame Rechtswegbeschwerde beim BSG, Streitigkeiten zwischen Bundesanstalt für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 15 B 132/06
    Da § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG aber lediglich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe für anwendbar erklärt, richtet sich der zulässige Rechtsbehelf nach der Prozessordnung für das sozialgerichtliche Verfahren (siehe auch BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R-, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Hamburg, 03.11.2008 - 3 So 39/08

    Kein Ausschluss einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren,

    Auch der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 29.6.2006, L 15 B 132/06 SO, juris), auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Hinweisschreiben an den Klägervertreter vom 4.3.2008, S. 2), mittlerweile im Hinblick auf den o. g. Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.8.2008, a. a. O.).
  • SG Reutlingen, 24.01.2008 - S 2 AS 1647/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und

    Ist also der Umfang der erstattungsfähigen Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbständig zu bestimmen (widersprüchlich Hessisches LSG, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER, FEVS 58 [2007], S. 414 [415 f.]), streitet die Tatsache, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, Juris, Rdnr. 9), für eine restriktive Auslegung.
  • SG Reutlingen, 30.09.2008 - S 2 AS 198/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Kosten für

    Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, juris, Rdnr. 9).
  • SG Berlin, 28.07.2010 - S 174 AS 21449/07

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - gepachtete Parzelle in

    Für die insoweit vertretene restriktive Auslegung streitet die Tatsache, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um eine von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistung handelt und das für solche Leistungen das Subsidiaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Kosten gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, L 15 B 132/06 SO PKH).
  • SG Reutlingen, 07.10.2008 - S 2 AS 2437/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Schulden

    Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, juris, Rdnr. 9).
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