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   LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14   

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https://dejure.org/2014,43286
LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14 (https://dejure.org/2014,43286)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.12.2014 - L 15 SF 209/14 (https://dejure.org/2014,43286)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - L 15 SF 209/14 (https://dejure.org/2014,43286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 19; JVEG § 4 Abs 1; JVEG § 5; SGG § 191
    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung wegen Fahrtkosten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; Keine Beschränkung auf die günstigste Fahrkarte

  • rechtsportal.de

    JVEG § 19 ; JVEG § 4 Abs. 1 ; JVEG § 5
    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung wegen Fahrtkosten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; Keine Beschränkung auf die günstigste Fahrkarte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung wegen Fahrtkosten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; Keine Beschränkung auf die günstigste Fahrkarte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Entschädigung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

    22 Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68).
  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    22 Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).
  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).
  • LSG Thüringen, 27.09.2005 - L 6 SF 408/05

    Auslagenvergütung für Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ladung zur

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    22 Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 19 R 956/11

    Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
    In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 24.02.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung von der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. untersucht.
  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

  • LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

  • LSG Bayern, 07.01.2015 - L 15 SF 210/14

    Keine Verpflichtung zur kostengünstigsten Fahrkarte bei Anreise mit öffentlichen

    Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Bei Berücksichtigung der im JVEG geltenden aufgezeigten Maßgaben stellt sich die Frage nicht, ob ein Antragsteller eine kostengünstigere Fahrkarte wählen hätte können (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

  • KG, 25.03.2015 - 152 OJs 2/11

    Sachverständigenvergütung: Vergütungsfähigkeit der Nachtruhezeit bei Anreise am

    Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird die durch den Kostenbeamten getroffene vorläufige Regelung hinfällig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - L 15 SF 209/14 - m.w.N.).
  • KG, 10.09.2015 - 1 Ws 47/15

    Sachverständigenvergütung für Nachprüfung einer Geschwindigkeitsbestimmung

    Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird die durch den Kostenbeamten getroffene vorläufige Regelung hinfällig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - L 15 SF 209/14 - m.w.N.).
  • VG München, 10.10.2018 - M 17 M 18.1453

    Zur kostenrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines

    Das Bayerische Landessozialgericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2014 (L 15 SF 209/14 - juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass der Fahrtkostenersatz der Wahl des Beförderungsmittels folgt und bei Wahl der Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt werden, sofern die durchgeführte Fahrt zur Terminwahrnehmung objektiv notwendig ist und die entstandenen Kosten nachgewiesen werden.
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