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   LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12 B   

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https://dejure.org/2015,2238
LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2238)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.01.2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2238)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2238)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für das Erscheinen zu einem Gerichtstermin; Prüfungsumfang einer Kostenbeschwerdeentscheidung; Verdienstausfall bei bezahltem Urlaub; Kostenobergrenze des § 5 Abs. 1 JVEG; Objektiv erforderliche Fahrtkosten

  • rewis.io

    Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Festsetzung der Kosten für Verdienstausfall, Beförderung und Tagesgeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung von Beteiligten nach dem JVEG; Kein nachträglicher Verdienstausfall; Erstattung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung von Verdienstausfall auseinander gesetzt.

    Dies kann aber für die Frage der Entschädigung keine Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Darauf hat der Senat bereits im Beschluss 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, in dem sich die genau konträr gelagerte Frage gestellt hatte, ob ein nicht zunächst gegebener Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall infolge später hinzutretender Umstände wieder entfallen könne, hingewiesen und Folgendes ausgeführt:.

    So hat es der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum JVEG mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts im Rahmen des JVEG von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und damit auch einer Entlastung der Kostenbeamten und ebenfalls der Kostenrichter geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. z.B. auch die Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Die Höhe des Tagegelds ergibt sich daher ausschließlich aus der notwendigen Abwesenheitszeit, unabhängig von den konkret dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen (zu der ähnlichen Konstellation bei der Entschädigung für Verdienstausfall: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 07.01.2015 - L 15 SF 210/14

    Keine Verpflichtung zur kostengünstigsten Fahrkarte bei Anreise mit öffentlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Einschränkungen, wie sie noch zur Geltungszeit des ZuSEG vorgesehen waren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZuSEG: Bemessung des Ersatzes der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnisses des Anspruchsstellers; § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG: Vorgabe, das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen), existieren im JVEG nicht mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Im Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:.

    So hat es der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum JVEG mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts im Rahmen des JVEG von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und damit auch einer Entlastung der Kostenbeamten und ebenfalls der Kostenrichter geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. z.B. auch die Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt.

    Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10, und vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

    Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    - Wegen des Antragsprinzips seien nur die tatsächlich entstandenen Zehrkosten zu erstatten, nicht aber die Pauschale; dies sei auch aus dem Beschluss des Kostensenats des Bayer. LSG vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, zu schließen (Schreiben vom 25.10.2012).

    "Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    Wenn der Beschwerdeführer aus dem im Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, enthaltenen Satz "Die Regelung des § 5 JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten - wenngleich pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine fiktiven Kosten.".

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Das SG hat aber umgehend auf die Anfrage reagiert, die später zu erfolgende Entschädigung mit Hinweis auf die günstigste Anreisemöglichkeit weitgehend offen gelassen und damit kein Vertrauen bezüglich einer bestimmten Anreiseart entstehen lassen (zum Gesichtspunkt des Vertrauenstatbestands: vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Denn durch die Reise mit einem Flugzeug können die gerichtsbedingte Abwesenheitszeit von der Arbeit bzw. zu Hause möglicherweise deutlich verkürzt und damit nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch eine weitergehende Entschädigung für Verdienstausfall (oder auch für Nachteile bei der Haushaltsführung oder Zeitversäumnis) vermieden werden (zur Frage der Zumutbarkeit der Reisezeit - grundsätzlich Anreisebeginn nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr - unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Übernachtung: vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14).

  • LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    "Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.).

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente im Antrag, die letztlich nur der Begründung des Antrags zuzurechnen und auch nur Begründungselemente der gerichtlichen Festsetzung sind, besteht nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

    Auf die tatsächlichen Restaurantkosten der Beschwerdegegnerin kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

  • LSG Thüringen, 27.09.2005 - L 6 SF 408/05

    Auslagenvergütung für Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ladung zur

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 277/10

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von

  • LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 15 SF 423/09

    Die Prüfung, was nach Stellung des Entschädigungsantrags zu erstatten ist, ist

  • LSG Bayern, 03.11.2014 - L 15 SF 254/12

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG,

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 14.05.2014 - L 15 SF 122/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz für

  • LSG Bayern, 18.11.2013 - L 15 SF 121/11

    Eine Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen kann nicht erfolgen,

  • LSG Bayern, 24.07.2014 - L 15 VK 16/13

    Prozesskostenhilfe - Fahrtkostenvorschuss

  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 15 SF 191/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall -

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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2102
LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2102)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.02.2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2102)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - L 15 SF 239/12 B (https://dejure.org/2015,2102)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung von Verdienstausfall auseinander gesetzt.

    Dies kann aber für die Frage der Entschädigung keine Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Darauf hat der Senat bereits im Beschluss 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, in dem sich die genau konträr gelagerte Frage gestellt hatte, ob ein nicht zunächst gegebener Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall infolge später hinzutretender Umstände wieder entfallen könne, hingewiesen und Folgendes ausgeführt:.

    So hat es der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum JVEG mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts im Rahmen des JVEG von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und damit auch einer Entlastung der Kostenbeamten und ebenfalls der Kostenrichter geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. z. B. auch die Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Die Höhe des Tagegelds ergibt sich daher ausschließlich aus der notwendigen Abwesenheitszeit, unabhängig von den konkret dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen (zu der ähnlichen Konstellation bei der Entschädigung für Verdienstausfall: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 07.01.2015 - L 15 SF 210/14

    Keine Verpflichtung zur kostengünstigsten Fahrkarte bei Anreise mit öffentlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Einschränkungen, wie sie noch zur Geltungszeit des ZuSEG vorgesehen waren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZuSEG: Bemessung des Ersatzes der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnisses des Anspruchsstellers; § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG: Vorgabe, das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen), existieren im JVEG nicht mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Im Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:.

    So hat es der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum JVEG mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts im Rahmen des JVEG von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und damit auch einer Entlastung der Kostenbeamten und ebenfalls der Kostenrichter geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. z. B. auch die Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt.

    Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10, und vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

    Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

    Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.:.

  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    - Wegen des Antragsprinzips seien nur die tatsächlich entstandenen Zehrkosten zu erstatten, nicht aber die Pauschale; dies sei auch aus dem Beschluss des Kostensenats des Bayer. LSG vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, zu schließen (Schreiben vom 25.10.2012).

    "Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    Wenn der Beschwerdeführer aus dem im Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, enthaltenen Satz "Die Regelung des § 5 JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten - wenngleich pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine fiktiven Kosten.".

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    "Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

  • LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

    Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Denn durch die Reise mit einem Flugzeug können die gerichtsbedingte Abwesenheitszeit von der Arbeit bzw. zu Hause möglicherweise deutlich verkürzt und damit nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch eine weitergehende Entschädigung für Verdienstausfall (oder auch für Nachteile bei der Haushaltsführung oder Zeitversäumnis) vermieden werden (zur Frage der Zumutbarkeit der Reisezeit - grundsätzlich Anreisebeginn nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr - unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Übernachtung: vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14).

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Das SG hat aber umgehend auf die Anfrage reagiert, die später zu erfolgende Entschädigung mit Hinweis auf die günstigste Anreisemöglichkeit weitgehend offen gelassen und damit kein Vertrauen bezüglich einer bestimmten Anreiseart entstehen lassen (zum Gesichtspunkt des Vertrauenstatbestands: vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.).

    L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

    Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente im Antrag, die letztlich nur der Begründung des Antrags zuzurechnen und auch nur Begründungselemente der gerichtlichen Festsetzung sind, besteht nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12
    Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).".

    Auf die tatsächlichen Restaurantkosten der Beschwerdegegnerin kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

  • LSG Thüringen, 27.09.2005 - L 6 SF 408/05

    Auslagenvergütung für Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ladung zur

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 15 SF 157/12

    Der Nachweis der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 277/10

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von

  • LSG Bayern, 18.11.2013 - L 15 SF 121/11

    Eine Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen kann nicht erfolgen,

  • LSG Bayern, 14.05.2014 - L 15 SF 122/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz für

  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

  • LSG Bayern, 03.11.2014 - L 15 SF 254/12

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG,

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 15 SF 423/09

    Die Prüfung, was nach Stellung des Entschädigungsantrags zu erstatten ist, ist

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

  • LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

  • LSG Bayern, 24.07.2014 - L 15 VK 16/13

    Prozesskostenhilfe - Fahrtkostenvorschuss

  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 15 SF 191/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall -

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