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   LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E   

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https://dejure.org/2011,6098
LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E (https://dejure.org/2011,6098)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E (https://dejure.org/2011,6098)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. Dezember 2011 - L 15 SF 60/11 B E (https://dejure.org/2011,6098)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 02.12.2011 - L 15 SF 28/11

    Wegen Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11
    Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 02.12.2011 (L 15 SF 28/11 B E) verwiesen.
  • LSG Bayern, 01.07.2011 - L 15 SF 82/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11
    Der Beschwerdeführer hätte zwar nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 01.07.2011 (L 15 SF 82/10 B E) Anspruch darauf, dass entgegen Nr. 2503 Absatz 2 Satz 1 VV RVG in der bis 23.05.2011 geltenden Fassung die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht zur Hälfte (35 Euro) auf die im Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren angerechnet wird.
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Bayern, 28.12.2011 - L 15 SF 60/11
    Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 21.03.2011, L 15 SF 204/09 B E, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 06.06.2013 - L 15 SF 190/12

    Beschwerde nach § 56 RVG

    Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E).

    Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Synergieeffekte, die aus einer Arbeitsersparnis infolge Vorbefassung resultieren, bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E, vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2012 - L 15 SF 57/11 B E, der ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betroffen hat).

  • LSG Bayern, 22.08.2012 - L 15 SF 57/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - zwei verschiedenen

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats Synergieeffekte, die aus einer Arbeitsersparnis infolge Vorbefassung resultieren, bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E, vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

    Diese Differenz bewegt sich aber noch innerhalb der 20-prozentigen Toleranzbreite, die dem Beschwerdeführer beim Ansatz der Gebühren zu Gute kommt (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 338/11
    Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E).

    Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

  • LSG Bayern, 03.05.2013 - L 15 SF 80/12

    Beschwerde, grundsicherungsrechtliches Eilverfahren, Sozialgerichtsverfahren,

    Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E).

    Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 19/12
    Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E).

    Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

  • LSG Bayern, 03.06.2013 - L 15 SF 182/12

    Erinnerung gem. § 56 Abs. 2 RVG

    Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E).

    Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).

  • LSG Bayern, 03.06.2013 - L 15 SF 153/12

    Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    So hat der Senat im Beschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E und im Beschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E angedeutet, dass auch die Vorbereitung eines Anwalts auf einen Termin Bemessungskriterium sein kann (in diese Richtung auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
  • SG Kassel, 19.11.2013 - S 10 SF 229/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Klagerücknahme nach

    Aufgrund des Verbots der reformatio in peius, welches auch im Erinnerungsverfahren gilt (vgl. BayLSG, Beschl. v. 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E, juris, Rn. 19; SG Fulda, Beschl. v. 19.03.2012 - S 4 SF 51/11 E, juris, Rn. 47), ist es der Kammer aber verwehrt, die Festsetzung der Urkundsbeamtin insoweit aufzuheben.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 8 AL 2963/15
    Auch das LSG Nordrhein-Westfalen (L 1-9 AS 1878/12 B) sowie das Bayerische LSG (L 15 SF 60/11) würden dem Rechtsanwalt einen Toleranzspielraum zuerkennen, was zur Folge habe, dass die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung in der Regel billig sei, wenn sie die als angemessen erachtete Gebühr um nicht mehr als 20 % übersteige.
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