Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2006 - L 16 B 1/06 R ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit einer Beitragsnachforderung für die Sozialversicherung; Anforderungen an die Umwandlung eines privaten Unternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne einer Einstrahlung ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 28.11.2005 - S 23 KR 13/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2006 - L 16 B 1/06
- SG Münster, 27.06.2006 - S 9 R 221/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2006 - L 16 B 1/06 R ER
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 16 B 30/06
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2006 - L 16 B 1/06
Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER; Beschl. vom 22.06.2006, Az.: L 16 B 30/06 KR ER, veröffentlicht jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen). - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - L 16 B 9/06
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2006 - L 16 B 1/06
Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER; Beschl. vom 22.06.2006, Az.: L 16 B 30/06 KR ER, veröffentlicht jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen).
- SG Aachen, 27.03.2008 - S 23 R 19/08
Rentenversicherung
Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2005 - L 3 B 1/05 R ER - Beschluss vom 13.10.2006 - L 16 B 1/06 R ER -).Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach der Wertung des Gesetzgebers damit den Zahlungspflichtigen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O., m.w.N.).
Da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlichen Zahlungspflicht handelt, ist die Beibehaltung der gesetzlichen Regelung grundsätzlich verhältnismäßig (LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O.).
Insoweit ist ergänzend auf die Möglichkeit der Antragstellerin hinzuweisen, unter Vorlage geeigneter Unterlagen eine Ratenzahlung oder Stundung über die entsprechenden Einzugsstellen zu beantragen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O.).
Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2005 - L 3 B 1/05 R ER - Beschluss vom 13.10.2006 - L 16 B 1/06 R ER -).
Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach der Wertung des Gesetzgebers damit den Zahlungspflichtigen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O., m.w.N.).
Da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlichen Zahlungspflicht handelt, ist die Beibehaltung der gesetzlichen Regelung grundsätzlich verhältnismäßig (LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O.).
Insoweit ist ergänzend auf die Möglichkeit der Antragstellerin hinzuweisen, unter Vorlage geeigneter Unterlagen eine Ratenzahlung oder Stundung über die entsprechenden Einzugsstellen zu beantragen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, a.a.O.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2007 - L 16 B 20/07
Krankenversicherung
Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER; Beschl. vom 22.06.2006, Az.: L 16 B 30/06 KR ER; Beschl. vom 13.10.2006, Az.: L 16 B 1/06 R ER, veröffentlicht jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen). - SG Duisburg, 03.07.2018 - S 34 BA 21/18
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber für die bei …
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegten Pflichten sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2006, Az. L 16 B 1/06 R ER, Rn. 27).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2007 - L 16 B 69/06
Krankenversicherung
Dabei hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Beitragsstreitigkeiten für den Regelfall im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Wert von einem Viertel bis zu einem Drittel des Wertes der Beitragsforderung für angemessen (etwa in den Verfahren L 16 B 1/06 R ER, L16 B 56/04 KR ER oder L 16 B 21/04 KR ER, alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen -). - SG Duisburg, 21.10.2019 - S 34 BA 29/19 Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen indes nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegten Pflichten sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2006, Az. L 16 B 1/06 R ER, Rn. 27 - zitiert nach juris).
- SG Aachen, 30.08.2010 - S 21 R 27/10 Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2005 , L 3 B 1/05 R ER; Beschluss vom 13.10.2006, L 16 B 1/06 R ER).
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2008 - L 4 B 21/08 Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - L 16 B 1/06 R ER, zitiert nach juris).