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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12   

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https://dejure.org/2013,19617
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12 (https://dejure.org/2013,19617)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.03.2013 - L 16 KR 267/12 (https://dejure.org/2013,19617)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. März 2013 - L 16 KR 267/12 (https://dejure.org/2013,19617)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Beurteilungsmaßstab dafür, ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist, ist hier nach dem Recht des SGB V § 33 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R).

    Im Rahmen des hier ersichtlich allein in Betracht kommenden Versorgungsziels des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB V) ist ein Hilfsmittel, das nur die Folgen der Behinderung ausgleichen soll (sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich - zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich, siehe zuletzt BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R) von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Bedürfnis des täglichen Lebens betrifft.

    Die Mobilität für Freizeitwege ist durch Leistungen der GKV nur abzudecken, wenn und usw. die Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Ein Autoschwenksitz ist zwar ein Hilfsmittel im Sinne der Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R), er ist auch weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen.

    In dem am gleichen Tag ergangenen Urteil in der Sache B 3 KR 15/04 R hat es dagegen eine Leistungspflicht für einen Autoschwenksitz verneint, weil ein entsprechendes zusätzliches qualifizierendes Merkmal - wie die in dem anderen Fall gegebene Notwendigkeit einer medizinischen Intensivbehandlung - nicht vorliege.

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 16.09.2004 (B 3 KR 19/03 R) beantragte die Versicherte am 13.02.2008 die Versorgung mit einem Autoschwenksitz.
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Da er mit der verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist er auch hinsichtlich des von dieser erhobenen Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 SGB V Sonderrechtsnachfolger (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I) geworden (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R).
  • SG Potsdam, 20.10.2009 - S 3 KR 19/09

    Rechtskraft - versicherungsrechtliche Beurteilung - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Es umfasst daher nur die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und dem umliegenden Nahbereich (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 19/09 R).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 19/08 R

    Versorgung mit Badeprothesen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2013 - L 16 KR 267/12
    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/08 R - beruft, in dem das BSG im Falle einer Wachkomapatientin einen Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz bejaht hat, übersieht er, dass das BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die dortige Versicherte als Wachkomapatientin überhaupt keinen eigenen körperlichen Freiraum wahrnehmen konnte und die Fortbewegung ausschließlich dem Besuch von Ärzten und Therapeuten dienen sollte.
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