Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unfallversicherung
Kurzfassungen/Presse (2)
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Anerkennung als Arbeitsunfall bei Aufftritt des Feuerwehr-Spielmannszuges auf Silberhochzeit des 1. Vorsitzenden
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Keine Anerkennung als Arbeitsunfall bei Aufftritt des Feuerwehr-Spielmannszuges auf Silberhochzeit des 1. Vorsitzenden
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 03.05.2007 - S 17 U 212/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 138/09
1. Zum Versicherungsschutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. 2. Ein …
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: L 17 U 123/07) ausgeführt, dass nicht nur die Mitglieder der Löschzüge Versicherungsschutz genießen, sondern auch die Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Musik- und Spielmannszügen. - LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07 Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
- LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 309/08 Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
- LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 15/09 Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
- LG Mönchengladbach, 14.05.2009 - 10 O 214/08 Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
- SG Aachen, 16.03.2012 - S 6 U 139/11
Unfallversicherung
Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 - L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22).
