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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15   

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https://dejure.org/2016,45138
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15 (https://dejure.org/2016,45138)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15 (https://dejure.org/2016,45138)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. November 2016 - L 19 AS 1375/15 (https://dejure.org/2016,45138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs; Außergewöhnliche Umstände; Typisierende Betrachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs; Außergewöhnliche Umstände; Typisierende Betrachtung

  • rechtsportal.de

    SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (jetzt: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) auch dann erfüllt seien, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich sei, weil der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Da die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift eng begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), können dagegen Fälle, in denen im Zuge der Durchführung des Umzuges Gegenstände beschädigt werden, wertungsmäßig nicht gleichgestellt werden.

    Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).

    Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode auf der Grundlage von § 22 Abs. 6 SGB II kommt im Übrigen - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähigen Umzugskosten auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial beschränken (vgl. BSG, Urteile vom 06.10.2011, a.a.O., vom 16.12.2009 - B 4 AS 79/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 und vom 01.07.2009, a.a.O.).

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 und vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5).

    Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 06.08.2014, a.a.O.).

    Insofern geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits vom Regelbedarf "umfasst" werden (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014, a.a.O. und vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11).

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 152/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Unfall mit einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Im Ergebnis kann hier wertungsmäßig nichts anderes gelten als im Rahmen der vom Bundessozialgericht bereits entschiedenen Fallkonstellation, dass Kosten, die anlässlich eines vom Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs durch die Beschädigung eines Mietfahrzeugs entstehen, nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des Umzugs gehören (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 152/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 49).

    Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode auf der Grundlage von § 22 Abs. 6 SGB II kommt im Übrigen - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähigen Umzugskosten auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial beschränken (vgl. BSG, Urteile vom 06.10.2011, a.a.O., vom 16.12.2009 - B 4 AS 79/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 und vom 01.07.2009, a.a.O.).

  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Erstattung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 und vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5).

    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 und vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12; vgl. zur Angemessenheit auch BSG, Urteil vom 23.05.2013, a.a.O.).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Zum anderen setzt ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II voraus, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 60) bzw. ein besonderes Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13) entstanden ist.
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung für die Wohnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs nicht mehr aufrechterhalten und der Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Kommode aufgehoben und sich bereit erklärt hat, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens neu zu entscheiden, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode bzw. die Übernahme der Kosten für den zwischenzeitlich beschafften Kühlschrankgriff (vgl. zur Klageart im Fall eines Kostenerstattungsanspruch infolge Selbstbeschaffung: BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N. und vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Insofern geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits vom Regelbedarf "umfasst" werden (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014, a.a.O. und vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs nicht mehr aufrechterhalten und der Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Kommode aufgehoben und sich bereit erklärt hat, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens neu zu entscheiden, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode bzw. die Übernahme der Kosten für den zwischenzeitlich beschafften Kühlschrankgriff (vgl. zur Klageart im Fall eines Kostenerstattungsanspruch infolge Selbstbeschaffung: BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N. und vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 und vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12; vgl. zur Angemessenheit auch BSG, Urteil vom 23.05.2013, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
    In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS - vgl. im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149; ZfF 2013, 1, 7; ZfF 2015, 1, 8).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

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