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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Verfahrensgang

  • SG Köln, 10.01.2008 - S 25 AS 235/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS



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Wird zitiert von ... (35)  

  • SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    So wollen etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris), das LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris) sowie das ThürLSG (Beschl. v. 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B - juris) einen weiten Berücksichtigungszeitraum zugrunde legen.

    Dies wird prinzipiell auch von den Auffassungen, die für eine weitergehende Berücksichtigung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch vor dem Beiordnungszeitpunkt plädieren, nicht in Abrede gestellt; denn auch hiernach soll der Anspruch auf die jeweilige Gebühr nur dann entstehen, wenn eine sie auslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts (auch) im Beiordnungszeitraum vorliegt (SG Fulda, Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 56; BayLSG, Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris Rn. 19; LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 25).

    Übertragen auf Betragsrahmengebühren bedeutet dies, dass auch der Differenzbetrag, der sich gegebenenfalls zwischen der Gebühr nur für die Tätigkeit seit Beiordnung und derjenigen bei Berücksichtigung der Vortätigkeit ergibt, von dem Auftraggeber nicht verlangt werden kann (so auch LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 30).

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor; auch die diesbezüglichen, eher pauschalen Ausführungen des LSG NW in seinem Beschluss vom 24.9.2008 (L 19 B 21/08 AS, juris Rn. 30) überzeugen nicht.

    Die hier vertretene Rechtsfolge ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, selbst unter Berücksichtigung des seitens des LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 30 m.w.Nw.) zutreffend beschriebenen "finanziellen Opfers" eines Rechtsanwalts zum Wohle der Allgemeinheit durch die Beschränkung auf Betragsrahmengebühren.

  • LSG Thüringen, 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10  
    Unschädlich ist, dass sie bereits durch die Klageerhebung vor dem Wirksamwerden der Beiordnung angefallen war, denn ein Vergütungsanspruch entsteht auch bei erneuter Erfüllung der Voraussetzungen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS; FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2008 - Az.: 14 Ko 3929/07 KF, alle nach juris).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, nach der grundsätzlich der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - in die Beurteilung einzubeziehen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - Az.: L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 - Az.: L 19 B 21/08 AS, a.A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - Az.: L 1 B 127/08 SK, alle nach juris) und gibt seine entgegenstehende frühere Rechtsansicht auf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2010 - Az.: L 6 SF 198/10 B und 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF).

    Wird - wie hier - bei der Rahmengebühr der vor der Wirksamkeit der Beiordnung angefallene Arbeitsaufwand nicht berücksichtigt, besteht für den "armen" Verfahrensbeteiligten ein erhöhtes Risiko, dass er einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009- Az.: L 19 B 21/08 AS, nach juris).

  • SG Fulda, 25.07.2011 - S 3 SF 27/10  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Es entspricht der unbestrittenen Auffassung in Literatur und Schrifttum, dass auch eine erneut gebührenauslösende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum Entstehen des Vergütungsanspruchs aus §§ 45, 48 RVG führt (Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschl. v. 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10 B, juris, Rn. 21; Sächsisches LSG, Beschl. v. 05.05.2011 - L 7 SO 32/10 B PKH, juris, Rn. 16; LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS, juris, Rn. 26; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.02.2007 - 6 W 165/06, juris, Rn. 6; Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 48 RVG, Rn. 89, 91; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 48, Rn. 104).

    Bei der Bemessung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es - entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten und des Erinnerungsgegners - bei der (unstreitig entstandenen) Verfahrengebühr auch auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor der Beiordnung an (Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, juris, Rn. 22; Thüringer LSG, Beschl. v. 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10 B, juris, Rn. 21; Sächsisches LSG, Beschl. v. 05.05.2011 - L 7 SO 32/10 B PKH, juris, Rn. 16 ff.; LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS, juris, Rn. 26; a.A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.07.2008 - L 1 B 127/08 SK, juris, Rn. 9).

    Denn bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es auf den im gesamten Verfahren aufgewendeten Arbeits- und Zeitaufwand an (Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, juris, Rn. 21; LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS, juris Rn. 29), wenn die jeweilige Gebühr zumindest auch durch eine Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums (nochmals) ausgelöst wurde.

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