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   LSG Saarland, 29.06.1999 - L 2 KR 6/98   

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https://dejure.org/1999,28203
LSG Saarland, 29.06.1999 - L 2 KR 6/98 (https://dejure.org/1999,28203)
LSG Saarland, Entscheidung vom 29.06.1999 - L 2 KR 6/98 (https://dejure.org/1999,28203)
LSG Saarland, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - L 2 KR 6/98 (https://dejure.org/1999,28203)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus LSG Saarland, 29.06.1999 - L 2 KR 6/98
    6. August 1998 --- B 3 KR 14/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 30).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - L 6 P 2/06

    Deckenliftanlage - Pflegehilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des

    So habe auch das LSG Saarland (Urteil vom 29. Juni 1999, L 2 KR 6/98) entschieden, dass es sich bei einem Deckenliftsystem nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handele.

    Aus Sicht des Senates wird durch die erforderliche feste Installation des begehrten Deckenlifters das Umfeld an die Bedürfnisse eines Behinderten somit angeglichen (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 29. Juni 1999, Az. L 2 KR 6/98).

  • SG Münster, 06.06.2003 - S 8 (3) KR 135/01
    Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG, die aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel folgert, dass andere Hilfsmittel nur solche technische Hilfen sein können, die vom Behinderten entweder getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen oder benutzt werden können und dem Zweck dienen, dass der betroffene Versicherte sich im jeweiligen Umfeld bewegen, zurechtfinden und elementare Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befrieden vermag, BSG, SozR 3-2500, § 33 Nr. 30, m. w. Nachweisen, ebenso Urteil des LSG Saarland vom 29.06.1999, L 2 KR 6/98.
  • SG Hamburg, 30.05.2003 - S 34 KR 1257/01
    Aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht mehr Konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits ergibt sich, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die - wie die ausdrücklich genannten Hilfen - vom Behinderten getragen oder mitgerührt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (BSG Urteil vom 6. August 1998, Az.: B 3 KR 14/97 R in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30, Urteil des LSG Saarland vom 29. Juni 1999, Az.: L 2 KR 6/98 für einen Deckenlifter).
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