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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15   

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https://dejure.org/2016,47785
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15 (https://dejure.org/2016,47785)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.11.2016 - L 2 R 377/15 (https://dejure.org/2016,47785)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. November 2016 - L 2 R 377/15 (https://dejure.org/2016,47785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 S 1 Nr 1 SGB 6; § 40 Abs 2 S 1 GmbHG; § 181 BGB; § 140 BGB; § 139 BGB; § 117 BGB; § 25 Abs 1 SGB 3; § 24 Abs 1 SGB 3; § 7a SGB 4; § 7 SGB 4
    Abhängige Beschäftigung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Postulat der Vorhersehbarkeit; Sperrminorität; Stimmrechtsbindung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Beherrschender Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH auf Grund der Beteiligung am Stammkapital?, Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH, Entscheidenden Kriterien für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht - sozialrechtlicher Status bei Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 16 mwN).

    Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin ist die Beigeladene, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 18).

    Die Nichtausübung eines Rechts ist nicht maßgeblich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, denn aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Juris Rn. 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 25).

    Denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 39; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 32 "Schönwetter-Selbstständigkeit" ).

    Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem auch die Übernahme einer Bürgschaft durch den Kläger ein anderes Ergebnis nicht (zur Bürgschaft vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 mwN): Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein, soweit sie dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 17 f; vgl. auch BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 mwN).

    Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl. zB BSG SozR 2100 § 17 Nr. 3; BSG, Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 28).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie hier durch den schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 29).

    Es gilt insoweit das sog. Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 31 mwN).

    Auch bei einer Umdeutung einer unzulässigen Stimmrechtsübertragung nach § 140 BGB in eine Stimmrechtsvollmacht gilt, dass auch insoweit nur eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht zulässig ist (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 34 mwN).

    Denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 39; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 32 "Schönwetter-Selbstständigkeit" ).

    Auch bezüglich dieser modifizierten Gestaltungen der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ist die Frage, inwieweit diese (überhaupt) für die im Hinblick auf § 7 SGB IV zu treffende Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung diese zu berücksichtigen sind, ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 29).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (zum Vorstehenden vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 17).

    Die Nichtausübung eines Rechts ist nicht maßgeblich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, denn aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Juris Rn. 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 25).

    Eine vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren und vom Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (vgl. BSG, U.v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R).

    Daran fehlt es bei der Übernahme einer Bürgschaft, da diese idR nur zur Absicherung weiterer Verbindlichkeiten dient und selbst im Fall ihrer Kündigung bzw. Rücknahme allenfalls mittelbare Auswirkungen haben kann (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 27).

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN).

    Auch dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, nimmt die Rechtsprechung den Status als Selbstständiger nur dann an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

    Im Ergebnis hatte allein die Gesellschafterversammlung die Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl. BSG Urteil vom 30. April 2013, aaO, mwN), an den rechtlichen Verhältnissen der beigeladenen O. GmbH Änderungen vorzunehmen und/oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden.

    Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris Rn. 16, 17 mwN).

    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO, Rn. 15).

    Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO, mwN).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem auch die Übernahme einer Bürgschaft durch den Kläger ein anderes Ergebnis nicht (zur Bürgschaft vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 mwN): Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein, soweit sie dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 17 f; vgl. auch BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 mwN).

    Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 18 mwN).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Die Nichtausübung eines Rechts ist nicht maßgeblich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, denn aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Juris Rn. 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 25).

    Allein die faktische Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, denn daraus kann nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht der Rechtsposition geschlossen werden (BSG, Urteil vom 29. August 2012, aaO).

  • BGH, 24.01.1974 - II ZR 65/72

    Voraussetzung des Stimmrechts eines für einen Gesellschafter eingesetzten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Die Stimmrechtsvereinbarungen in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Beschlussfassung vom 8. September 2015 (und entsprechend § 4 Abs. 2 des Geschäftsanteilübertragungsvertrages vom gleichen Tage) sind nichtig, denn sie geben - auch durch Auslegung - nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vor, welche Beschlussgegenstände von den beiden Stimmrechtsbindungsvereinbarungen jeweils unterworfen sein sollten (vgl. zur erforderlichen Eindeutigkeit und zum sog. Bestimmtheitsgrundsatz etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05 -, BGHZ 170, 283; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - II ZR 65/72 -, Rn. 13, juris: Aus dem körperschaftlichen Charakter der Regelung des Gesellschaftsvertrages folgt zugleich, dass für ihre Auslegung Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, ausscheiden müssen.).
  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer GmbH nicht untypisch und deuten deshalb jedenfalls nicht zwingend, letztlich nicht einmal tendenziell auf eine selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1, SozR 4-4100 § 168 Nr. 1, Rn. 18).
  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15
    Die Stimmrechtsvereinbarungen in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Beschlussfassung vom 8. September 2015 (und entsprechend § 4 Abs. 2 des Geschäftsanteilübertragungsvertrages vom gleichen Tage) sind nichtig, denn sie geben - auch durch Auslegung - nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vor, welche Beschlussgegenstände von den beiden Stimmrechtsbindungsvereinbarungen jeweils unterworfen sein sollten (vgl. zur erforderlichen Eindeutigkeit und zum sog. Bestimmtheitsgrundsatz etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05 -, BGHZ 170, 283; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - II ZR 65/72 -, Rn. 13, juris: Aus dem körperschaftlichen Charakter der Regelung des Gesellschaftsvertrages folgt zugleich, dass für ihre Auslegung Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, ausscheiden müssen.).
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 8/06 R

    Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH - Ehegatte als

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 21/12

    Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils: Bestimmtheit der Teilung; Korrektur einer

  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 12/80
  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 4/99 R

    Versicherungspflicht des Gesellschafters und handwerklichen Betriebsleiters einer

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 02.06.1982 - 12 RK 4/82

    Tantiem; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Rechnungsjahr; Beitragsberechnung

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BFH, 21.01.2015 - X R 16/12

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer

  • BGH, 11.10.1976 - II ZR 119/75

    Gültigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen

  • BGH, 17.11.1986 - II ZR 96/86

    Abspaltung und Übertragung des Stimmrechts ohne die Aktien

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2021 - L 2 BA 29/20

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Eine solche Vorgehensweise widerspricht geradezu diametral dem sozialrechtlichen Gebot der Vorhersehbarkeit (vgl. bereits Senatsurteil vom 16. November 2016 - L 2 R 377/15 -, Rn. 60, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2018 - L 2 R 215/17
    Nachdem das Verfahren auf den erkennenden Senat übergegangen ist, hat dieser mit Verfügung vom 29. November 2017 -den Beteiligten am 1. und 4. Dezember 2017 zugestellt- auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. November 2017, L 2 R 377/15, veröffentlicht in juris, hingewiesen und die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

    Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, die so unklar gefasst sind, dass ihnen ganz unterschiedliche Rechtsfolgen beigemessen werden können, vermögen ohnehin keine für die sozialrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH maßgebliche Rechtsmacht zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2016 - L 2 R 377/15 -, juris) Bezeichnenderweise hat der Kläger überdies selbst im Verwaltungsverfahren im Zuge der Ausfüllung der ihm bzw. der Beigeladenen zugeleiteten Fragebögen ausdrücklich erklärt, dass es keine Sonderrechte gebe, aufgrund derer er insbesondere Gesellschafterbeschlüsse verhindern könne (vgl. Bl. 3, 24 der Verwaltungsvorgänge).

  • SG Münster, 28.06.2018 - S 23 R 506/17
    So ist der Umstand der Gewinnbeteiligung in Form von Tantie-men letztlich lediglich ein Anknüpfungspunkt für ein anzunehmendes wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen, wobei dieser Aspekt schon unter Be-rücksichtigung, dass die Gewährung einer Tantieme auch an Arbeitnehmer eben nicht untypisch ist, bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbst-ständigen Tätigkeit eher von geringerem Gewicht ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 377/15 - juris Rn. 44).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2017 - L 2 R 26/15
    Eine solche Vorgehensweise widerspricht geradezu diametral dem erläuterten sozialrechtlichen Gebot der Vorhersehbarkeit (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. November 2016 - L 2 R 377/15 -, Rn. 60, juris).
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