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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17   

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https://dejure.org/2017,31264
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17 (https://dejure.org/2017,31264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.08.2017 - L 2 R 49/17 (https://dejure.org/2017,31264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. August 2017 - L 2 R 49/17 (https://dejure.org/2017,31264)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17
    Auch wenn das Grundgesetz nicht die Mehrstufigkeit aller gerichtlichen Verfahren garantiert, so folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass ein vom Gesetzgeber eröffneter Zugang zur nächsthöheren Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 -, BVerfGE 41, 23 mwN).

    Ausgehend von der seinerzeitigen Monopolsituation wurde früher die (seit 1995 privatisierte) Deutsche Post als "die vom Gesetz vorgesehene Übermittlerin der prozessualen Erklärungen" angesehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 -, BVerfGE 41, 23, Rn. 13).

    Voraussetzung war natürlich, dass das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend (also z. B. richtig frankiert und beschriftet) und so rechtzeitig zur Post gegeben haben, dass nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost bei regelmäßigem Betriebsablauf ein fristwahrender Zugang zu erwarten war (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975, aaO; BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118).

  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17
    Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - B 1 KR 11/14 B -, Rn. 8, juris mwN).

    b) Das BSG verlangt anwaltlichen Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen die Einhaltung einer "äußersten Sorgfalt" ab (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2014, aaO).

  • VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11

    Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17
    Mit der Einführung des Instituts eines Postuniversaldienstes in Verbindung mit der Normierung bindender Qualitätsvorgaben für diesen Universaldienst insbesondere auch hinsichtlich der einzuhaltenden Postlaufzeiten in § 2 Nr. 3 PUDLV hat der Gesetzgeber allerdings eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Bürger auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten (im Ergebnis im gleichen Sinne wie nach Maßgabe der Rechtsprechung zur früheren Monopolstellung der Deutschen Post) in Rahmen dieses Universaldienstes vertrauen darf (vgl. dazu auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris).
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17
    Voraussetzung war natürlich, dass das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend (also z. B. richtig frankiert und beschriftet) und so rechtzeitig zur Post gegeben haben, dass nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost bei regelmäßigem Betriebsablauf ein fristwahrender Zugang zu erwarten war (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975, aaO; BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118).
  • BFH, 04.09.2008 - I R 41/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beauftragung eines privaten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17
    Die bezüglich der Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu wahrende Sorgfalt beinhaltet eine gewissenhafte Prüfung, ob eine fristwahrende Zustellung der Rechtsmittelschrift durch ein in Betracht kommendes konkurrierendes Postunternehmen mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. auch BFH, Beschluss vom 04. September 2008 - I R 41/08 -, BFH/NV 2008, 2042).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 27/17

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei

    Zu beachten ist aber, dass im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, juris, Rz 32, m.w.N.).

    Der Familienkasse obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den hier gewählten privaten Postdienstleister mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, Rz 39, juris).

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 3280/18

    Verfahrensrecht - Zur Frage der Zugangsfiktion bei Übersendung einer

    Zu beachten ist aber, dass im Rahmen der Lizensierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, juris, Rz 32, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.04.2023 - 5 K 92/22

    Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Versendung von Steuerbescheiden im

    In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet wird, kann möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben sein, denn im Rahmen der Lizenzierung privater Dienstleister wird die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017, L 2 R 49/17, juris m.w.N.).
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