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   LSG Hessen, 31.01.2006 - L 2 RJ 1257/03   

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https://dejure.org/2006,11487
LSG Hessen, 31.01.2006 - L 2 RJ 1257/03 (https://dejure.org/2006,11487)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31.01.2006 - L 2 RJ 1257/03 (https://dejure.org/2006,11487)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - L 2 RJ 1257/03 (https://dejure.org/2006,11487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 S 4 SGB 6
    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente - Entreicherungseinwand - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden am Geldautomaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Tod des eigentlich Berechtigten; Voraussetzungen eines Anspruchs des Leistungsträgers gegenüber der Bank des verstorbenen Versicherten; Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung der Bank wegen der anderweitigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rücküberweisung nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente, Entreicherungseinwand des Geldinstituts

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Hessen, 31.01.2006 - L 2 RJ 1257/03
    Dem Rückforderungsbegehren kann das Geldinstitut unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI mit dem Entreicherungseinwand begegnen (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az.: B 4 RA 64/01 R).

    Weist bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto jedoch kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben auf und hat das Geldinstitut nicht (nachträglich) den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt, um eigene Forderungen zu befriedigen, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen (Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 64/01 R).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Somit mindern anderweitige Verfügungen den Rücküberweisungsbetrag auch dann, wenn der Rentenbetrag durch Barabhebungen an einem Geldautomaten von Unbekannten vereinnahmt wird (ebenso Hessisches LSG vom 31.1.2006 - L 2 RJ 1257/03 - Juris RdNr 17f; SG Düsseldorf vom 22.9.2004 - S 39 RJ 192/02 - Juris RdNr 19; SG Düsseldorf vom 14.9.2006 - S 26 R 411/05 - Juris RdNr 24, derzeitig anhängig beim BSG).
  • SG Leipzig, 09.05.2006 - S 3 R 1231/05

    Entreicherungseinwand bei nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente

    Die nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Obliegenheit des Geldinstitutes, Namen und Anschrift der Verfügenden und Empfänger anzugeben, ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Entreicherungseinwand dann nicht entfällt, wenn das Geldinstitut - wovon vorliegend aufgrund der Gesamtumstände auszugehen ist - die Person des Empfängers oder Verfügenden nicht kennt und auch nicht ermitteln kann (so im Ergebnis auch: Hessisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - L 2 RJ 1257/03; SG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004 - S 39 RJ 192/02).
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