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   LSG Bayern, 03.12.2003 - L 2 U 26/02   

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https://dejure.org/2003,22615
LSG Bayern, 03.12.2003 - L 2 U 26/02 (https://dejure.org/2003,22615)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.12.2003 - L 2 U 26/02 (https://dejure.org/2003,22615)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - L 2 U 26/02 (https://dejure.org/2003,22615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit; Nacheis der entscheidungserheblichen Tatsachen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweises einer bestimmten Infektionsquelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2003 - L 2 U 26/02
    Hierbei gilt, wie auch sonst im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. BSGE 45, 285).

    Lediglich für den Kausalzusammenhang genügt der geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 BU 82/89
    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2003 - L 2 U 26/02
    Hierbei gilt bei der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage zur BKVO ebenso wie bei der Nr. 3101 die Besonderheit, dass es für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der betreffenden Krankheit ausreicht, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl. BSG Beschluss vom 25.10.1989, Az.: 2 BU 82/89).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.09.1997 - L 7 U 199/95

    Nichtanerkennung einer Neuborreliose infolge einer Infektion mit Borrelia

    Auszug aus LSG Bayern, 03.12.2003 - L 2 U 26/02
    Dies trifft bei der Klägerin als in der Land- und Forstwirtschaft tätiger Person grundsätzlich zu (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.1997, Az.: L 7 U 199/95 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2011 - L 6 U 538/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKVO Anl 1 Nr 3102 -

    Insoweit bedarf es keines Nachweises einer bestimmten Infektionsquelle, wenn der betrieblichen Gefahr einer Infektion im Verhältnis zum Risiko, im privaten Bereich zu erkranken, ein deutliches Übergewicht beizumessen ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.05.2005 - L 2 U 298/03; Bayerisches LSG, Urteil vom 03.12.2003 - L 2 U 26/02; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.1997 - L 7 U 199/95; BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 82/89; vergleiche auch zu § 31 Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVG]: VG Augsburg, Urteil vom 26.03.2009 - Au 2 K 08.1789; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 LA 178/07; VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2008 - AN 1 K 07.00217; BVerwG, Urteil vom 09.11.1960 - VI C 144.58).
  • VG Braunschweig, 26.03.2007 - 7 A 356/06

    Anerkennung einer Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall

    Forstbeamte, die jahrelang in erheblichem Umfang Tätigkeiten in Waldgebieten verrichtet und dabei - wie vom Kläger berichtet - im Verlaufe eines Jahres jeweils mehrfach Zeckenstiche erlitten haben - sind mithin bei ihrer Tätigkeit einer besonderen Erkrankungsgefahr i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt (vgl. zum Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Bay. LSG, Urt. vom 11.05.2005 - L 2 U 298/03 - Urt. vom 03.12.2003 - L 2 U 26/02 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Ansbach, 02.02.2010 - AN 1 K 08.00857

    Keine Anerkennung der geltend gemachten Dienstunfallfolgen (Borrelieninfektion u.

    Die Kammer teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Urteil vom 26. März 2007 (7 A 356/06), dass Forstbeamte, die - wie die Klägerin - regelmäßig Außendienst zu verrichten haben, auf Grund ihrer Tätigkeit der Gefahr der Ansteckung an Borreliose durch Zeckenstiche besonders ausgesetzt sind (ebenso: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 5.1.1989, Nr. 24 - P 1643 A - 78/9 - 68 431/88 sowie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.5.2005, L U 298/03; Urteil vom. 3.12.2003, L 2 U 26/02), womit von Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen ist, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist.
  • VG Ansbach, 29.01.2008 - AN 1 K 07.00217

    Forstbeamter im Außendienst, Zeckenbiss, Erkrankung an Kardiomyopathie

    Die Kammer teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Urteil vom 26.3.2007 - 7 A 356/06, dass Forstbeamte, die - wie der Kläger - regelmäßig Außendienst zu verrichten haben, auf Grund ihrer Tätigkeit der Gefahr der Ansteckung an Borreliose durch Zeckenbisse besonders ausgesetzt sind (ebenso: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 5.1.1989, Nr. 24 - P 1643 A - 78/9 - 68 431/88 sowie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.5.2005 - L U 298/03; Urteil vom 3.12.2003 - L 2 U 26/02), womit von Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen ist, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist.
  • VG Ansbach, 07.08.2012 - AN 1 K 10.00480

    Forstbeamte im Außendienst; Zeckenstichereignis als Dienstunfall; Anerkennung der

    Die Kammer teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Urteil vom 26. März 2007 (7 A 356/06), dass Forstbeamte, die - wie die Klägerin - regelmäßig Außendienst zu verrichten haben, auf Grund ihrer Tätigkeit der Gefahr der Ansteckung an Borreliose durch Zeckenstiche besonders ausgesetzt sind (ebenso: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 5.1.1989, Nr. 24 - P 1643 A - 78/9 - 68 431/88 sowie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.5.2005, L U 298/03; Urteil vom. 3.12.2003, L 2 U 26/02), womit von Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen ist, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist.
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