Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Prozessunfähiger Kläger und die Bestellung eines besonderen Vertreters
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 09.07.2012 - S 12 SO 116/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12
- BSG, 20.09.2013 - B 8 SO 26/13 B
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 1913
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Notwendigkeit der Bestellung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig i.S. des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R).Zwar kann bei bestehender Prozessunfähigkeit der Prozess grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat (eingehend BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R).
Das ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O. m.w.N.).
- BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54
Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 318/12
Ausnahmsweise kann jedoch von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f.).