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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 (https://dejure.org/2013,32842)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 (https://dejure.org/2013,32842)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. September 2013 - L 20 SO 394/12 (https://dejure.org/2013,32842)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R habe ein Pflegedienst in solchen Fällen keinen Anspruch auf den Ausgleich offener Rechnungen.

    Denn im späteren Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R habe das BSG im Falle eines ambulanten Pflegedienstes einen unmittelbaren Zahlungsanspruch aus Schuldbeitritt nicht einmal erörtert.

    Es spricht - anders als etwa bei § 19 Abs. 6 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R) - auch nichts gegen eine Erstreckung der vom BSG herausgearbeiteten Auslegung auf ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis, bei dem die Klägerin als Leistungserbringer keine Einrichtung i.S.d. § 13 SGB XII unterhält, sondern einen ambulanten Pflegedienst betreibt.

    Denn zu diesem Zweck statuiert § 19 Abs. 6 SGB XII einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R Rn. 11 - juris m.w.N.), so dass der vorleistende Dritte lediglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers eintritt, nicht aber einen eigenen, selbstständigen Anspruch erwirbt.

    Ein Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt bei Versterben des Hilfeempfängers lässt sich auch nicht - wie die Beklagte vorträgt - aus dem Urteil des BSG vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R herauslesen.

    Das Sozialgericht bewerte das Urteil des BSG vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R nicht richtig.

    Zudem sei das Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R deutlich jünger als dasjenige vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, in welchem das BSG Ausführungen zur Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gemacht habe.

    Aus dem Urteil des BSG vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R folge gerade nicht, dass die Klage im vorliegenden Fall abgewiesen werden müsse.

    Sofern das BSG in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R nicht auf diese Frage eingegangen sei, übersehe die Beklagte, dass im vom BSG entschiedenen Fall die streitgegenständlichen Kosten von der erteilten Kostenzusage überhaupt nicht erfasst gewesen seien und sich deshalb ein Schuldbeitritt durch Vertrag auf diese Kosten überhaupt nicht habe erstrecken können.

    Insbesondere kommt ein aus dem "Grundverhältnis" (nach § 19 Abs. 6 SGB XII) auf die Klägerin übergegangener Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Beklagte nicht in Betracht; denn § 19 Abs. 6 SGB XII findet auf ambulante Pflegedienste keine Anwendung (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Das zur stationären Eingliederungshilfe ergangene Urteil des BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R mit Ausführungen zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sei nicht auf Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege übertragbar.

    "Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff. - juris; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 30 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93) m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157 ff. (161 ff.); Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67 ff. (69); Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (248) jeweils m.w.N.).

    Innerhalb dieser Beziehungen handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93)), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris): § 75 Abs. 4 SGB XII formuliert, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur in bestimmten Fällen durch eine Einrichtung erbringen dürfe und § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII spricht ausdrücklich von der "Übernahme der Vergütung", was etwas anderes bedeuten muss als das Auskehren einer Geldleistung an den Hilfeempfänger.

    Überdies entspricht dieses Auslegungsergebnis der Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 26 - juris): Dem Hilfeempfänger wird durch Bescheid mitgeteilt, dass die Kosten übernommen werden, der Bescheid wird dem Leistungserbringer zur Kenntnisnahme, verbunden mit einer Kostenzusage, übersandt.

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistung bezüglich der im Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer begründeten vertraglichen Schuld an die Seite des Hilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn. 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93 f.) m.w.N.).

    Der Tod der Hilfeempfängerin vermag deshalb an der selbstständigen, d.h. vom Schicksal der Verpflichtung des Hilfeempfängers unabhängigen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn. 4 und 7) Verpflichtung der Beklagten nichts zu ändern (vgl. § 425 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); den Nicht-Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt voraussetzend auch BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 35 - juris und Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB Xll, 4. Auflage 2012, § 19 Rn. 30).

    Denn für § 19 Abs. 6 SGB XII verbleiben weiterhin (auch) die Fälle, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris) und in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehrt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 36 - juris).

    Im Streit standen nur noch Kosten, die von der erteilten Kostenzusage nicht umfasst waren und auf die sich deshalb der Schuldbeitritt nicht erstreckte (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 33 - juris; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101)), so dass für diesbezügliche Ausführungen des BSG kein Raum war.

    Zudem sei das Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R deutlich jünger als dasjenige vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, in welchem das BSG Ausführungen zur Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gemacht habe.

    aa) Auch der Senat sieht weder in den gesetzlichen Vorschriften noch nach der Interessenlage in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Gründe dafür, dass die vom BSG (insbesondere in den Urteilen vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R) aufgestellten Grundsätze zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis auf Leistungen ambulanter Pflegedienste nicht übertragbar sein könnten.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einsetzen der Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    "Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff. - juris; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 30 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93) m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157 ff. (161 ff.); Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67 ff. (69); Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (248) jeweils m.w.N.).

    Innerhalb dieser Beziehungen handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93)), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris): § 75 Abs. 4 SGB XII formuliert, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur in bestimmten Fällen durch eine Einrichtung erbringen dürfe und § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII spricht ausdrücklich von der "Übernahme der Vergütung", was etwas anderes bedeuten muss als das Auskehren einer Geldleistung an den Hilfeempfänger.

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistung bezüglich der im Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer begründeten vertraglichen Schuld an die Seite des Hilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn. 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93 f.) m.w.N.).

    Der Tod der Hilfeempfängerin vermag deshalb an der selbstständigen, d.h. vom Schicksal der Verpflichtung des Hilfeempfängers unabhängigen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn. 4 und 7) Verpflichtung der Beklagten nichts zu ändern (vgl. § 425 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); den Nicht-Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt voraussetzend auch BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 35 - juris und Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB Xll, 4. Auflage 2012, § 19 Rn. 30).

    Denn für § 19 Abs. 6 SGB XII verbleiben weiterhin (auch) die Fälle, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris) und in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehrt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 36 - juris).

    Im Streit standen nur noch Kosten, die von der erteilten Kostenzusage nicht umfasst waren und auf die sich deshalb der Schuldbeitritt nicht erstreckte (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 33 - juris; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101)), so dass für diesbezügliche Ausführungen des BSG kein Raum war.

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    "Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff. - juris; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 30 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93) m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157 ff. (161 ff.); Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67 ff. (69); Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (248) jeweils m.w.N.).

    Zum einen besteht die dem Hilfeempfänger erbrachte Sozialhilfe in der Leistungsverschaffung durch Schuldbeitritt (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R Rn. 12 - juris; LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2010 -. L 8 SO 136/10 - Rn. 27 - juris) und nicht erst in der Zahlung an den Leistungserbringer.

    aa) Auch der Senat sieht weder in den gesetzlichen Vorschriften noch nach der Interessenlage in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Gründe dafür, dass die vom BSG (insbesondere in den Urteilen vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R) aufgestellten Grundsätze zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis auf Leistungen ambulanter Pflegedienste nicht übertragbar sein könnten.

  • SG Berlin, 24.09.2012 - S 90 SO 1227/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Anspruch eines Pflegedienstes auf Zahlung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Dem steht nicht entgegen, dass in Fällen der vorliegenden Art in der Regel eine (isolierte) allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft sein dürfte (vgl. z.B. Eicher SGb 2013, 127 ff. (130); Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2012 - S 90 SO 1227/12 Rn. 23 - juris).

    Auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger sowie der zivilrechtlichen Vertragssituation zwischen Leistungsberechtigtem und Pflegedienst gibt es im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege keinen Unterschied zur entsprechenden Situation bei der Hilfe in Einrichtungen i.S.v. § 75 Abs. 1 S. 1 SGB XII, welcher einer Übertragung der vom BSG aufgestellten Grundsätze entgegen stünde (vgl. zum Ganzen auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2012 - S 90 SO 1227/12 Rn. 31-33 - juris).

  • LSG Bayern, 25.11.2010 - L 8 SO 136/10

    Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - erweiterte Sozialhilfe - Brutto-Prinzip -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Zum einen besteht die dem Hilfeempfänger erbrachte Sozialhilfe in der Leistungsverschaffung durch Schuldbeitritt (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R Rn. 12 - juris; LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2010 -. L 8 SO 136/10 - Rn. 27 - juris) und nicht erst in der Zahlung an den Leistungserbringer.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 33/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme ungedeckter Heimkosten - Umfang der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Der Leistungserbringer erhält dadurch einen weiteren Schuldner, der Sozialhilfeträger u.a. die Möglichkeit, versehentliche Überzahlungen direkt und ohne Umweg über den Hilfeempfänger vom Leistungserbringer zurück zu verlangen (Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (251) FN 121; vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2011 - L 1 SO 33/09).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12
    Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nur Fälle behandelt wurden, bei denen es sich beim Leistungserbringer um eine Einrichtung i.S.v. § 13 SGB XII gehandelt hat (vgl. aber BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 16 - juris, das von einer Anwendbarkeit seines Auslegungsergebnisses zum Schuldbeitritt auf ambulante Dienste ausgeht, ohne dass es im dort zu entscheidenden Fall darauf angekommen wäre).
  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

    Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56) .
  • OLG Oldenburg, 16.07.2015 - 14 U 22/15

    Rückforderung einer unmittelbar an den Schulträger als Leistungserbringer

    Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich der Bundesgerichtshof und die jeweiligen Instanzgerichte - soweit erkennbar - bislang ausnahmslos angeschlossen (BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris; Landgericht Landau, Urteil v. 02.02.2015 - 2 O 262/14 - zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - und Beschluss v. 10.03.2015 - L 23 SO 208/14 B - jeweils zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 - PflR 2014, 51-63; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2011 - L 1 SO 33/09 - FEVS 63, 69-76).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 20 SO 163/13

    Rechtswegentscheidung

    Der damit in der Sache geltend gemachte Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis ist ebenfalls eine Angelegenheit der Sozialhilfe i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (vgl. Urteil des Senats vom 23.09.2013 - L 20 SO 394/12, Revision anhängig unter B 8 SO 23/13 R; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff., 101).

    Dies ändert jedoch nichts an der dem Sozialgericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auferlegten Entscheidungspflicht: Zwar ist über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger aus einem solchen Schuldbeitritt im Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer grundsätzlich von den Zivilgerichten zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 23.09.2013 - L 20 SO 394/12; Eicher, a.a.O., 130 f.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 28.6, 28.6 und 28.17 m.w.N.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2014 - L 9 SO 23/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten -

    An dem Ergebnis, dass die Klägerin von einer Geltendmachung des ursprünglichen Anspruchs des Hilfebedürftigen ausgeschlossen ist, ändert auch die am 18. November 2014 ergangene Entscheidung des BSG (AZ: B 8 SO 23/13 R, bislang lediglich als Terminsbericht veröffentlicht, Einzelheiten zum Sachverhalt aber ersichtlich aus dem vorgehenden Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 - L 20 SO 394/12, zitiert nach juris) nichts.
  • SG Dortmund, 29.04.2014 - S 41 SO 54/12

    Unmittelbarer Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen die

    Denn einem an einen Leistungsberechtigten gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung im Sinne eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung - wie hier - in einem zwischen Leistungsberechtigten, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R und Urteil vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 20/08 R; LSG NRW, Urteil vom 23.09.2013; Az. L 20 SO 394/12; SG Dortmund, Urteil vom 21.08.2012, Az. S 41 SO 583/11, jeweils m.w.N.).
  • SG Dortmund, 17.02.2015 - S 41 SO 539/14

    Übernahme der nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung noch

    Denn die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, so dass die Hilfegewährung im Schuldbeitritt des Antragsgegners zur zivilrechtlichen Schuld der Antragstellerin gegenüber der XXX besteht (vgl. allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn 30 m.w.N. aus der Rspr.; zur Anwendbarkeit auch auf ambulante Pflegedienste vgl. LSG NRW, Urt. v. 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 -, juris-Rn 54; SG Dortmund, Urt. v. 21.08.2012 - S 41 SO 583/11 -, juris-Rn 24).
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