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   LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER   

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LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER (https://dejure.org/2016,26006)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER (https://dejure.org/2016,26006)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER (https://dejure.org/2016,26006)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendung auch bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht der Eltern durch Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein freizügigkeitsberechtigtes, die Schule besuchendes Kind - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Anwendung des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche auch bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht der Eltern durch Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, VO 492/2011 Art. 10, SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3, SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
    Unionsbürger, Schulbesuch, Leistungsausschluss, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Ausnahme, Ausnahmefall, Aufenthaltsrecht, eigenständiges Aufenthaltsrecht, abgeleitetes Aufenthaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende; Unionsbürger; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitssuche; anderes Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch; abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger; elterliche Sorge; Sozialrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialleistungen für Familien arbeitsuchender EU-Bürger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer besteht kein Anspruch auf Grundsicherung - Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger und deren Familien bei Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 794
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    dd) Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 15.9.2015 - C 67/14 - Alimanovic, juris RdNr. 49; Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, juris RdNr. 69).

    Der EuGH hat in der Entscheidung vom 15.9.2015 (aaO) unter Verweis auf die Entscheidung vom 11.11.2014 (aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt.

    Eine Gleichsetzung der auf der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 basierenden - abgeleiteten - Aufenthaltsrechte mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG hat der EuGH in dieser Entscheidung nicht einmal erwogen und ist damit dem darauf gestützten Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26.3.2015 in der Rechtssache C-67/14 (juris, RdNr. 119 ff.) nicht gefolgt (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.1.2015 - L 15 As 226/15 B ER, juris RdNr. 13).

    Entgegen der Auffassung des Generalanwalts ist das vom EuGH aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (früher Art. 12 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68) abgeleitete Aufenthaltsrecht der Kinder (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 23.2.2010 - C-480/08 - Teixeira, juris RdNr. 39, 46; Urt. v. 17.9.2002 - C-413/99 - Baumbast und R, juris RdNr. 63, 75, 94; Urt. v. 23.2.2010 - C 310/08 - Ibrahim, juris RdNr. 29, 31, 42 f., 52, 56, 59) nicht "allein an das Recht auf Zugang zur Ausbildung gebunden" (so aber der Schlussantrag vom 26.3.2015 in der Rechtssache C-67/14, juris RdNr. 120), sondern jedenfalls auch an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils des Kindes, der zumindest zu Beginn des Schulbesuchs bestanden haben muss.

    3. Der Leistungsausschluss verstößt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschlüsse v. 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, juris RdNr. 18 ff. und v. 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 20 ff.) - weder gegen europäisches Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14), noch gegen das Grundgesetz.

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Wie aber der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II - und dem folgend die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R, juris RdNr. 27 mwN) - bereits besage, müsse das Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche das einzige einschlägige Aufenthaltsrecht sein, damit der Ausschluss greife.

    Unabhängig davon, ob das aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 (der nur von "Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist" spricht) folgende Aufenthaltsrecht auch für Stiefkinder gilt (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.7.2016 - L 26 AS 1421/16 B ER, juris RdNr. 9), handelt es sich hierbei jedenfalls um ein abgeleitetes Recht als Familienangehöriger, das kein weiteres Aufenthaltsrecht iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vermittelt: aa) Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder - nach dem Günstigkeitsvergleich nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU - eines Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz (so im Ansatz auch BSG, Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, juris RdNr. 27 mwN).

    ee) Bestätigt wird dies - worauf das BSG im Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R (juris RdNr. 32 mwN) auch hinweist - durch Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - im deutschen Recht umgesetzt durch § 3 Abs. 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU: Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt, dass "der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2016 - L 15 AS 226/15

    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 15.1.2016 - L 15 AS 226/15 B ER, juris), auf die sich der Antragsgegner berufe, könne nicht gefolgt werden (Hinweis zur Kritik auf: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, RdNr. 99.2).

    Eine Gleichsetzung der auf der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 basierenden - abgeleiteten - Aufenthaltsrechte mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG hat der EuGH in dieser Entscheidung nicht einmal erwogen und ist damit dem darauf gestützten Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26.3.2015 in der Rechtssache C-67/14 (juris, RdNr. 119 ff.) nicht gefolgt (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.1.2015 - L 15 As 226/15 B ER, juris RdNr. 13).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    dd) Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 15.9.2015 - C 67/14 - Alimanovic, juris RdNr. 49; Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, juris RdNr. 69).

    Der EuGH hat in der Entscheidung vom 15.9.2015 (aaO) unter Verweis auf die Entscheidung vom 11.11.2014 (aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.11.2015 - L 3 AS 479/15

    Kein "Hartz IV" für EU-Ausländer?

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    3. Der Leistungsausschluss verstößt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschlüsse v. 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, juris RdNr. 18 ff. und v. 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 20 ff.) - weder gegen europäisches Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14), noch gegen das Grundgesetz.

    bb) Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörige, Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 18, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B) und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen (vgl. hierzu zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II BR-Drucks. 617/06, S. 15: "Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können."), kann den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, so dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2015 - L 16 AS 612/15 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B).

    bb) Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörige, Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 18, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B) und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen (vgl. hierzu zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II BR-Drucks. 617/06, S. 15: "Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können."), kann den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, so dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    a) Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13).

    b) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber hat auch keine aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG resultierende verfassungsrechtliche Pflicht über die bereits getroffenen Regelungen hinaus jedem Menschen, der sich - aus welchen Gründen auch immer, also legal oder illegal - in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, voraussetzungslose Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13) zu gewähren und die drei heutigen Existenzsicherungssysteme, deren verfassungsrechtlicher Kern das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist, um eine weitere Regelung zu ergänzen (vgl. zur Handlungspflicht des Gesetzgebers BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95).

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Die Situation ist vergleichbar mit der von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen (so zu Recht und überzeugend LSG Bayern, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG zu den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11).
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Die Situation ist vergleichbar mit der von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen (so zu Recht und überzeugend LSG Bayern, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG zu den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11).
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16
    Es handelt sich hierbei folglich um eine Ermessensleistung die voraussetzt, dass eine Leistungserbringung im konkreten Einzelfall auch in Ansehung von Sinn und Zweck eines bestimmten, grundsätzlich eingreifenden Leistungsausschlusses gerechtfertigt ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85, BVerwGE 78, 314, juris RdNr. 18 f. zu § 120 BSHG).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • LSG Bayern, 13.10.2015 - L 16 AS 612/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2016 - L 26 AS 1421/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei einem

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2015 - L 2 AS 14/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95

    Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der

  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von

    Die in der hier angegriffenen Entscheidung zitierte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der bis 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten (dem BSG folgend u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1512/16 ER-B -, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2016 - L 19 AS 1437/16 B ER -, juris; dagegen u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - L 9 AS 1580/15 B ER -, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 - L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH -, juris; weitergehend SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18. April 2016 - S 3 AS 149/16 -, juris, Rn. 436, 441 ff., 519 ff.; Pattar, SGb 2016, S. 665 ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2017 - L 6 AS 11/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. an, dass aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zwecke der Arbeitsuche folgt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - L 19 AS 29/16 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 - L 4 AS 182/16 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 4 AS 160/16 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juni 2016 - L 2 AS 84716 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - L 26 AS 1421/16 B ER; SG Dortmund, Beschluss vom 20. Juli 2016 - S 32 AS 3037/16 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - L 7 AS 973/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 15 AS 226/15 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - L 7 AS 565/16 B ER - jeweils zitiert nach juris).

    Entgegen der Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER ist der Rechtsprechung des EuGH daher gerade nicht zu entnehmen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG im Anwendungsbereich dieser Richtlinie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorgeht und ein Unionsbürger nur dann Gleichbehandlung, d.h. hier Zugang zu existenzsichernden Leistungen - verlangen kann, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht allein aus dieser RL 2004/38/EG zusteht.

  • LSG Hessen, 31.10.2016 - L 7 AS 565/16

    Das aus Art 10 (VO) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines

    Das aus Art. 10 (VO) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER).

    Auf die Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2016 - L 15 AS 226/15 B ER - sowie des LSG Rheinland-Pfalz vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER - werde verwiesen.

    Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 11. August 2016 (L 3 AS 376/16 B ER, in juris) an.

    Denn dadurch würde die gesetzliche Regelung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit abstrakt-generellen Erwägungen - jedenfalls was Unionsbürger betrifft, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten - in ihr Gegenteil verkehrt und damit eine (abstrakt-generelle) Regelung zur Anwendung gebracht, für die es so in den gesetzgebenden Körperschaften keine politische Mehrheit gegeben hat (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016, aaO sowie Hessisches Landessozialgericht, 9. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, aaO).

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