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   LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07 ER   

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https://dejure.org/2007,21346
LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07 ER (https://dejure.org/2007,21346)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.06.2007 - L 3 KA 9/07 ER (https://dejure.org/2007,21346)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Juni 2007 - L 3 KA 9/07 ER (https://dejure.org/2007,21346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Änderung oder Aufhebung von vertragsärztlichen Honorarfestsetzungen; Besonderes öffentliches Interesse an der finanziellen Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung ; Berichtigung der Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung oder Aufhebung von vertragsärztlichen Honorarfestsetzungen; Besonderes öffentliches Interesse an der finanziellen Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung ; Berichtigung der Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefahr der Honorarberichtigung beim Wechsel von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07
    Nachdem die Honorarrückforderungsbescheide zunächst nicht vollzogen worden waren, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 zur Rückzahlung auf, wobei sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 2006 (AZ: B 6 KA 76/04 R) verwies, das ihre Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten bestätige.

    Vielmehr werden hiervon alle Fallgestaltungen erfasst, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6; SozR 4-2500 § 39 Nr. 3).

    Insbesondere können sachlich-rechnerische Richtigstellungen darauf gestützt werden, dass sich Vertragsärzte durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausgestaltung ihrer beruflichen Zusammenarbeit vertragsärztliches Honorar verschafft haben, das sie nicht hätten erzielen können, wenn die Zusammenarbeit korrekt durchgeführt worden wäre (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6).

    Dies gilt schon deshalb, als nach der zwischenzeitlich ergangenen BSG-Entscheidung vom 22. März 2006 - neben der Verpflichtung, sich an der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu beteiligen - auch eine Pflicht des jeweiligen Hausarztes besteht, einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme anderer Ärzte entgegen zu wirken (SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 Rd.Nr. 25).

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07
    Vielmehr werden hiervon alle Fallgestaltungen erfasst, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6; SozR 4-2500 § 39 Nr. 3).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07
    Denn ein schutzwürdiges Vertrauen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein bestimmtes Abrechnungsverhalten in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2007 - L 3 KA 9/07
    Außerhalb der Voraussetzungen eines Notfalls (die insbesondere gegeben sind, wenn ohne sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstünden oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern, vgl. hierzu BSGE 34, 172, 174) ist ein als "Vertreter" in Anspruch genommener Vertragsarzt dagegen gehalten, Patienten, die sich wegen der stundenweisen Abwesenheit ihres Arztes an sie wenden, auf dessen Rückkehr - ggf am nächsten Tag - zu verweisen.
  • SG München, 25.03.2021 - S 38 KA 262/19

    Plausibilitätsprüfung bei Honorarbescheiden

    Bei einer nur stundenweisen oder halbtägigen ersatzweisen Tätigkeit durch einen anderen Arzt handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne der §§ 32 Ärzte-ZV, 17 BMV-Ä (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.06.2007, Az L 3 KA 9/07 ER).

    Was die Tätigkeit von Frau Dr. K. in den beiden Quartalen betreffe, sei darauf aufmerksam zu machen, dass stundenweise oder halbtägige Vertretungen regelmäßig nicht zulässig seien (§ 32 Ärzte-ZV), wie das LSG Niedersachsen-Bremen ausgeführt habe (Beschluss vom 08.06.2007, Az L 3 KA 9/07 ER).

    Bei einer nur stundenweisen oder halbtägigen ersatzweisen Tätigkeit durch einen anderen Arzt handelt es sich dagegen nach Auffassung des Gerichts nicht um eine Vertretung im Sinne der §§ 32 Ärzte-ZV, 17 BMV-Ä (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.06.2007, Az L 3 KA 9/07 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2010 - L 3 KA 40/07
    Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auch den Fall der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umfasst, bei der sich die auf die gemeinsame Behandlung des Patientenstamms gerichtete Praxisführung nicht ändert und dadurch eine deutliche Fallzahlvermehrung der beteiligten Vertragsärzte sowie der abzurechnenden Leistungen entsteht (vg hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juni 2007 - L 3 KA 9/07 ER - MedR 2007, 623 ff) Hintergrund ist, dass die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft in der Regel missbräuchlich genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis (weiterhin) behandelt wird.

    Hierzu hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 8. Juni 2007, aaO), dass in Anlehnung an § 17 Abs. 3 BMV-Ä ein Vertreterfall nur dann angenommen werden kann, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund "an der Ausübung seiner Praxis verhindert ist", dh nicht nur stundenweise, sondern zumindest einen Tag abwesend ist, so dass die Praxis insgesamt geschlossen bleibt.

    Der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen (Beschluss vom 8. Juni 2007 aaO) und dabei an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Beschluss vom 16. August 2004 (aaO) nicht mehr festgehalten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 3 KA 8/08
    Hierzu ist in der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auch den Fall der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umfasst, bei der sich die auf die gemeinsame Behandlung des Patientenstamms gerichtete Praxisführung nicht ändert und dadurch eine deutliche Fallzahlvermehrung der beteiligten Vertragsärzte sowie der abzurechnenden Leistungen entsteht (vg hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juni 2007 - L 3 KA 9/07 ER - MedR 2007, 623 ff) Hintergrund ist, dass die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft in der Regel missbräuchlich genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis (weiterhin) behandelt wird.

    Hierzu hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 8. Juni 2007, aaO), dass in Anlehnung an § 17 Abs. 3 BMV-Ä ein Vertreterfall nur dann angenommen werden kann, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund "an der Ausübung seiner Praxis verhindert ist", dh nicht nur stundenweise, sondern zumindest einen Tag abwesend ist, so dass die Praxis insgesamt geschlossen bleibt.

    Der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen (Beschluss vom 8. Juni 2007 aaO) und dabei an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Beschluss vom 16. August 2004 (aaO) nicht mehr festgehalten.

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