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   LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13   

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LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13 (https://dejure.org/2016,16099)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 (https://dejure.org/2016,16099)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 (https://dejure.org/2016,16099)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsunfall eines Mitarbeiters im Außendienst; Fechtunfall während eines Workshops; Abgrenzung betriebsdienlicher Tätigkeit von Freizeitbeschäftigung; Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Workshop Fechten im Rahmen ...

  • rewis.io

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Workshop Fechten im Rahmen eines sog. Sales Meetings

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einem Workshop Fechten im Rahmen eines sog. Sales Meetings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 710
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Denn Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 19).

    Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 21, 26; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und juris Rn. 22 m. w. N.).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 30).

    Die Veranstaltung muss schließlich von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings ist eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) nicht festlegbar, so dass anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 16).

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Denn Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 19).

    Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und/oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 22).

    Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 12).

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Anstelle bzw. ergänzend zum Begriff des sog. inneren oder sachlichen Zusammenhangs spricht das BSG - ohne dass damit eine Änderung in der Sache verbunden wäre - in neueren Entscheidungen davon, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben muss und deshalb "Versicherter" ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 11, 18; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und juris Rn. 9, 13).

    Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Ereignis hier während dieser grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Dienst- bzw. Geschäftsreise geschehen ist, reicht für sich alleine jedoch zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit (bzw. nach neuerem Sprachgebrauch: zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes; vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 18) nicht aus.

    Maßgeblich ist die sog. objektivierte Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris Rn. 11 m. w. N.).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 16 m. w. N.).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Der Grund, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, liegt darin, dass derartige Veranstaltungen zu einem überwiegenden Teil dem Interesse des Unternehmens dienen, den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 11).

  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 64/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).

    Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Arbeitgebers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris Rn. 26).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (z. B. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m. w. N.).

    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 12 m. w. N.).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist danach für einen Arbeitsunfall eines Versicherten im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (z. B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m. w. N.).

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Es gibt viele sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -, juris Rn. 23).
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 21, 26; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und juris Rn. 22 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auszug aus LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13
    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -, juris Rn. 39).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2004 - L 3 U 175/03
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2015 - L 5 U 48/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Thüringen, 07.05.2008 - L 3 U 1062/06

    Anerkennung einer bei einem Fußballspiel während einer Dienstreise erlittenen

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10

    Arbeitsunfall; versicherte Tätigkeit; Fortbildungsveranstaltung; Dienstreise;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09

    Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel;

  • LSG Hamburg, 06.12.2007 - L 3 U 24/07

    Dienstreise - Hundeschlittenfahrt in Kanada - Freizeitaktivität - fehlender

  • LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17

    Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von

    Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).

    Denn der Inhalt der kraft Gesetzes angeordneten Pflichtversicherung eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuche, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33).

    Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung vermag den anhand objektiver Umstände zu prüfenden wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des Programmpunktes mit der versicherten Beschäftigung nicht zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).

    Sonst hätte es der Arbeitgeber durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).

    Daher kann offenbleiben, ob eine ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung (Weisung) eines Arbeitgebers zu einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilnahme des Beschäftigten an einer Veranstaltung im Einzelfall Versicherungsschutz zu begründen vermag (ablehnend Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35) oder ob in diesen Fällen der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Unfälle des Beschäftigten Schadensersatz zu leisten hat.

    Jedenfalls vermag weder die Annahme einer Teilnahmepflicht noch die Erwartung oder der Wunsch des Arbeitgebers, die Geschäftsführer mögen alle am Quadausflug teilnehmen, Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

    Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39).

  • LSG Bayern, 20.01.2022 - L 17 U 65/20

    Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei freizeitähnlicher

    Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Schreiben vom 24.10.2018) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 insbesondere mit der Begründung zurück, dass nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen (Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13: Teilnahme an einem Workshop "Fechten" im Rahmen eines sogenannten "Salesmeetings"; Urteil vom 24.10.2018 - L 2 U 300/17: "Quad-Ausflug" im Rahmen einer Team-Building-Maßnahme) die bloße Bezeichnung einer vom Arbeitgeber durchgeführten Freizeitveranstaltung für Teile der Belegschaft als "Team-Building-Maßnahme" ohne zielgerichteten konzeptionellen Hintergrund im Sinne einer Personalentwicklungsmaßnahme keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen vermöge.

    Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima zugutekomme, mache aus einer privaten Beschäftigung keine betriebsdienliche (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016, a.a.O.).

    Einen über einen Unterhaltungszweck hinausgehenden Charakter, der - anders bzw. weitergehend als bei jedem geselligen Zusammensein - einen (wesentlich) betriebsdienlichen Charakter hätte begründen können, sei dem Segway-Parcours nicht beizumessen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016, a.a.O.).

    Maßgeblich ist jedoch, dass hier beim Segway-Parcours nicht Freizeit, Unterhaltung, Erholung, Entspannung und/oder die Befriedigung sportlicher Interessen der Teilnehmer im Vordergrund standen und die Teilnahme am Parcours nicht nur mittelbar dem Betriebsklima - quasi als positiver Nebeneffekt - zugutekam (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13, juris Leitsatz 4 und Rn. 31), sondern eine Teambuilding-Maßnahme war und unmittelbar den betrieblichen Interessen des Unternehmens diente.

    Somit stellte der Parcours erkennbar kein organisatorisch abgrenzbares Freizeit- oder Begleitprogramm der Tagung dar (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13, juris Leitsatz 3 und Rn. 30).

    Zu Unrecht verneint die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) und vom 07.12.2004 (B 2 U 47/03 R), des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2021 (a.a.O.) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.05.2016 (a.a.O.) und 24.10.2018 (L 2 U 300/17) den inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Parcours und der versicherten Tätigkeit der Klägerin mit der Begründung, die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitarbeiter des neu gegründeten Bereichs durch die Teilnahme am Parcours sei nur ein Nebeneffekt gewesen, der Unternehmer habe es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten auszuweiten, auch eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers begründe keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteile vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94, juris Rn. 21 ff. und vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96, juris Rn. 23).

    Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2021 (a.a.O.) und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.05.2016 (a.a.O.) und vom 24.10.2018 stützen.

  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Der Tagungspunkt der "afternoon activity" an den beiden ersten Veranstaltungstagen war erkennbar nicht Teil des inhaltlichen Tagungsprogramms, sondern Begleitprogramm, das - klar abgrenzbar von den inhaltlichen Tagesordnungspunkten - zunächst einmal der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung diente (vgl. entsprechend auch Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 - zu einem Fecht-Workshop; HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 - und HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - zum Skilaufen als Teil des Veranstaltungsprogramms; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 - zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 - zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; jeweils juris).

    Dies gilt sicherlich in besonderem Maße in internationalen Teams wie auch dem des Klägers, bei dem nicht alle Mitarbeiter an einem gemeinsamen Betriebsort tätig sind (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 - juris Rn. 36).

  • SG Stuttgart, 10.01.2019 - S 1 U 3297/17

    SegwayTour nach Traineeveranstaltung - kein Schutz der gesetzlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13) bestehe kein Versicherungsschutz bei einer Aktivität, die im Rahmen einer Tagung, einem abgrenzbaren Freizeitprogramm, zuzuordnen sei.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, auf das sich die Beklagte in ihrer Entscheidung stützt (Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13, Fundstelle Juris) selbst dann, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert und finanziert worden sind und der Arbeitgeber die Teilnahme seiner Mitarbeiter erwartet.

  • LSG Thüringen, 21.11.2019 - L 1 U 1590/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Fortbildung -

    Allein die Tatsache, dass eine derartige, Fortbildungszwecken dienende Veranstaltung einen Freizeitanteil aufweist, der ebenfalls vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird, macht aus dieser Veranstaltung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13, zitiert nach Juris).
  • SG Nürnberg, 03.02.2020 - S 2 U 185/19

    Betriebliche Tätigkeit, Arbeitsunfall, abhängige Beschäftigung

    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn ein Mitarbeiter sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, a.a.O. und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13, juris).
  • SG Meiningen, 12.11.2018 - S 9 U 1443/17
    Allein die Tatsache, dass eine derartige, Fortbildungszwecken dienende Veranstaltung einen Freizeitanteil aufweist, der ebenfalls vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird, macht aus dieser Veranstaltung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13, zitiert nach Juris).
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