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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16 B   

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https://dejure.org/2016,48712
LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16 B (https://dejure.org/2016,48712)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16 B (https://dejure.org/2016,48712)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - L 31 AS 1607/16 B (https://dejure.org/2016,48712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 172 SGG, § 58 Abs 1 Nr 4 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Beschwerde gem § 172 SGG zum Landessozialgericht: Unzuständigkeitserklärung des SG nach Verweisung des Rechtsstreits durch Amtsgericht - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Vorlage an das BSG: rechtskräftige ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (so erneut ausdrücklich: BSG, Beschluss vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesgerichtshofs).

    Ausnahmsweise kommt einem Verweisungsbeschluss nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, und vom 5. Januar 2012, B 12 SF 4/11 S, Rn. 6, zitiert nach juris mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

  • BSG, 16.09.2009 - B 12 SF 7/09 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

  • BSG, 05.01.2012 - B 12 SF 4/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Ausnahmsweise kommt einem Verweisungsbeschluss nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, und vom 5. Januar 2012, B 12 SF 4/11 S, Rn. 6, zitiert nach juris mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BSG, 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R

    Wirksame Rechtswegbeschwerde beim BSG, Streitigkeiten zwischen Bundesanstalt für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16
    Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 51 Rn. 55 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, z. B. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

    Da die strengen formalen Voraussetzungen für das Anrufungsverfahren § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO mangels Rechtskraft der Entscheidungen noch nicht vorliegen, ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bayerische Landessozialgericht als Beschwerdegericht eröffnet (ähnlicher Ansatz bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - L 31 AS 1607/16 B -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2018 - L 11 KA 15/18
    Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (Landessozialgericht (LSG) Thüringen, Beschluss vom 04.12.2017 - L 1 SV 1411/17 B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16 B - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 51 Rn. 55).
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