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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL   

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https://dejure.org/2016,7858
LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL (https://dejure.org/2016,7858)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL (https://dejure.org/2016,7858)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL (https://dejure.org/2016,7858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 201 Abs 2 S 1 GVG, § 21f Abs 2 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - zusätzliche aktive Zeit von einem Zwischenmonat zwischen Ladung und Verhandlungstermin - Verhinderung einer weiträumigen Terminierung - plötzliche Erkrankung des Vorsitzenden Richters - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Bewertung der Terminanberaumung sowie der Zeiten der Erkrankung eines Richters als Zeiten der gerichtlichen Aktivität; Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Verfahren der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosenversicherung

  • rechtsportal.de

    GVG §§ 198 ff
    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Bewertung der Terminanberaumung sowie der Zeiten der Erkrankung eines Richters als Zeiten der gerichtlichen Aktivität; Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Verfahren der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine / ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf ankommt, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben, sind allein Verzögerungen maßgeblich, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).

    Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen seien können, wenn nämlich zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 47).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 53, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 56).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 02. Juni 2014 zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Die Klägerin hat am 20. Dezember 2011 - und damit unverzüglich (vgl. zur insoweit zu wahrenden Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011: Urteile des BFH vom 07.11.2013, X K 13/12, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014, X K 9/13, Rn. 23, des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2014, III ZR 335/13, Rn. 23 ff. sowie des Bundessozialgerichts vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 23 und vom 05.05.2015, B 10 ÜG 8/14 R, Rn. 21, alle zitiert nach juris) - Verzögerungsrüge erhoben.

    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine / ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 02. Juni 2014 zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine / ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 53, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 02. Juni 2014 zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine / ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Dies ist jedoch nicht auf Inaktivität oder eine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen, sondern auf die unvorhergesehene Erkrankung des damaligen Kammervorsitzenden zurückzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 17.03.2005, 3 StR 39/05, juris, Rn. 17).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Die Klägerin hat am 20. Dezember 2011 - und damit unverzüglich (vgl. zur insoweit zu wahrenden Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011: Urteile des BFH vom 07.11.2013, X K 13/12, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014, X K 9/13, Rn. 23, des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2014, III ZR 335/13, Rn. 23 ff. sowie des Bundessozialgerichts vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 23 und vom 05.05.2015, B 10 ÜG 8/14 R, Rn. 21, alle zitiert nach juris) - Verzögerungsrüge erhoben.
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 25, B 10 ÜG 2/13, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Die Klägerin hat am 20. Dezember 2011 - und damit unverzüglich (vgl. zur insoweit zu wahrenden Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011: Urteile des BFH vom 07.11.2013, X K 13/12, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014, X K 9/13, Rn. 23, des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2014, III ZR 335/13, Rn. 23 ff. sowie des Bundessozialgerichts vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 23 und vom 05.05.2015, B 10 ÜG 8/14 R, Rn. 21, alle zitiert nach juris) - Verzögerungsrüge erhoben.
  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14
    Die Klägerin hat am 20. Dezember 2011 - und damit unverzüglich (vgl. zur insoweit zu wahrenden Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011: Urteile des BFH vom 07.11.2013, X K 13/12, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014, X K 9/13, Rn. 23, des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2014, III ZR 335/13, Rn. 23 ff. sowie des Bundessozialgerichts vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 23 und vom 05.05.2015, B 10 ÜG 8/14 R, Rn. 21, alle zitiert nach juris) - Verzögerungsrüge erhoben.
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    dd) Hiervon ausgehend hält es der Senat für geboten, dass Verzögerungen in einer nachfolgenden Instanz auch durch eine in der Vorinstanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden können (sog "instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten"; ebenso LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR - juris RdNr 87; Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris RdNr 34; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 58) .

    Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 28 Monaten Inaktivitätszeiten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welche Verfahrensabschnitte er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR - juris RdNr 71; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 58) .

    Soweit wie im angegriffenen Urteil zusätzlich zur regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit weitere Monate zwischen Ladung und Durchführung der mündlichen Verhandlung als nicht entschädigungsrelevant angesehen werden (vgl zB auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 24.1.2020 - L 12 SF 48/17 EK - juris RdNr 50; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA - juris RdNr 60; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 52, wonach jeweils auch ein weiterer, zwischen dem Monat der Ladung und dem Terminsmonat liegender Kalendermonat als Monat der gerichtlichen Aktivität bewertet werden soll) , vermag der Senat dem nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris RdNr 36; LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 10.7.2019 - L 13/15 SF 12/17 EK - juris RdNr 19) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 51 f.).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Aktivlegitimation von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 51 f.).

    70 (β) Soweit es im Verlaufe des Verfahrens vor dem 19. Senat zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von allenfalls vier Monaten gekommen sein mag, was sich letztlich zum Teil auch auf die seinerzeit im 28. Senat anhängigen Verfahren ausgewirkt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Senat in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig von sechs Monaten für angemessen hält (Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 59).

    Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 51 f.).

    Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - L 37 SF 276/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Führen eingeleitete Maßnahmen nicht zu der gewünschten Verfahrensbeschleunigung, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies Folge einer nicht ausreichenden Personalausstattung ist (Weiterführung der Urteile des LSG Berlin-Potsdam vom 2.8.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL = juris RdNr 48, vom 12.5.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH = juris RdNr 177 und vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 53 f).

    Der Senat gehe insoweit davon aus, dass die erforderlichen Schritte binnen drei Kalendermonaten nach Auftreten der Erkrankung eines Richters einzuleiten sein müssten, und sehe dementsprechend die drei auf das Auftreten der Erkrankung folgenden Kalendermonate nicht als Phase der gerichtlichen Inaktivität, sondern als von Klägern regelmäßig als "höhere Gewalt" entschädigungslos hinzunehmende Zeiten an (vgl. Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 53 f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht dem Landessozialgericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel sechs Monaten zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats LSG Berlin-Potsdam vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 59).

    Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, ist eine instanzübergreifende Betrachtung in dem Sinne geboten, dass Verzögerungen in einer Instanz durch die in einer anderen Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kompensiert werden können (BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - juris Rn. 23 ff.; ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - Rn. 58 und 06.07.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR - Rn. 71 und 87, jeweils zitiert nach juris).

    Für ein solches hält der Senat eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht von 12, sondern regelmäßig nur von 6 Monaten für angemessen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Hierbei ist neben dem Monat, in dem die Ladung erfolgt ist und dem Monat, in dem die Verhandlung stattgefunden hat, auch der dazwischen liegende Monat - März 2014 - als Aktivitätsmonat zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 52).

    Selbst in Fällen, in denen eine förmliche Ruhensanordnung nicht ergeht, kann ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeit der aktiven Bearbeitung anzusehen sein, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren relevant sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 47; Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 44).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bewertung der Überlange -

    Für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beläuft sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auf sechs Monate (vgl. Urteile vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59 sowie vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 70).

    Anders als im Falle einer mündlichen Verhandlung fehlt es vorliegend an dem nach außen wirkenden Akt der Ladung und der Notwendigkeit der Einräumung eines - von der Ladungsfrist unabhängigen - zeitlichen Vorlaufs zur Berücksichtigung der Postlaufzeiten bzw. besseren Planung und Vorbereitung auch für die Beteiligten (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 52).

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.03.2021 - L 12 SF 75/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - aktive Verfahrensförderung -

    (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2016, L 37 SF 128/14 EK AL).

    Der Beklagte möchte die nicht aufgebrauchten Monate der Bearbeitungs- und Bedenkzeit aus der ersten Instanz mit der inaktiven Zeit während des Berufungsverfahrens verrechnen und stützt sich insoweit auf Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.Juli 2017, L37 SF 352/15 EK KR; ähnlich Urteil vom 25.02.2016, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Soweit der Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 52) hält er hieran nicht mehr fest (Anschluss an BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R = BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 21 RdNr 38).

    Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 52), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 55/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 156/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2022 - L 37 SF 216/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 70/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Beschränkung auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 284/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - L 38 SF 323/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Gerichtsbescheid -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 11 SF 308/18

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren;

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - 11 SF 70/16

    Beschränkung der Entschädigungsklage auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 10 SF 27/16
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