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   LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS   

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https://dejure.org/2013,25567
LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS (https://dejure.org/2013,25567)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS (https://dejure.org/2013,25567)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. August 2013 - L 37 SF 274/12 EK AS (https://dejure.org/2013,25567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - Verzögerungsrüge - Unverzüglichkeit - Monatsfrist - angemessene Verfahrensdauer - existenzsichernde Leistungen - allgemeiner Wertungsrahmen - Verfahrensführung durch das Gericht - richterliche Unabhängigkeit - Verzicht auf ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 ff GVG, ÜberlVfRSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung; Verfahrensführung durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung; Verfahrensführung durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

    Nicht allerdings überzeugt es ihn, soweit im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2013 (X K 3/12, zitiert nach juris, Rn. 70 f.) anklingt, dass unter Berücksichtigung anderweitiger gesetzlicher Wertungen, z.B. der für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz zur Verfügung stehenden einjährigen Frist (§ 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und der für Beschwerden zum EGMR einzuhaltenden sechsmonatigen Frist (Art. 35 Abs. 1 EMRK), sowie der Rechtsprechung des EGMR eine Verzögerungsrüge noch (deutlich) länger als unverzüglich anzusehen sein könnte.

    Diese Vorschrift gilt insbesondere auch dann, wenn es an der nach Art. 23 GRüGV erforderlichen unverzüglich erhobenen Verzögerungsrüge fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 72).

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Anhaltspunkte dafür, dass für das sozialgerichtliche Verfahren anderes gelten könnte, ergeben sich nicht, zumal anerkannt ist, dass die in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene gesetzliche Definition für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - zitiert nach juris, Rn. 18).

    Insbesondere scheidet eine Entlastung für denjenigen aus, der das Risiko eines Verbotsirrtums bewusst eingegangen ist (BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - zitiert nach juris, Rn. 19).

  • OLG Bremen, 20.02.2013 - 1 SchH 9/12

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtsverfahrens in Übergangsfällen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Rahmen des Art. 23 GRüGV im Einklang mit der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung, in der einerseits am 22. Dezember 2011 erhobene Verzögerungsrügen als rechtzeitig eingegangen angesehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.02.2013 - OVG 3 A 6.12, 11.12 und 15.12 - zitiert nach juris, Rn. 18 bzw. 21, 18), hingegen am 23. Januar 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 18), am 16. März 2012 (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV, 23 SchH 1/13 - zitiert nach juris, Rn. 11) sowie am 22. März 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) erhobene Verzögerungsrügen als verspätet bewertet wurden.

    Bereits der Gesetzeswortlaut fordert eine unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhobene Verzögerungsrüge (OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2012 - 23 SchH 1/12 - zitiert nach juris, Rn. 2, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 17).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B

    Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Denn bereits zu Beginn dieser Zeitspanne war es bereits seit fast drei Jahren anhängig und hätte daher einer zügigen Erledigung zugeführt werden müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B - zitiert nach juris, Rn. 51 ff., wonach bei einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren je Instanz die Vermutung gerechtfertigt ist, die Grenze des Tolerablen werde überschritten, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein solches Überschreiten rechtfertigen; ähnlich: Söhngen, NZS 2012, 493, 494; kritisch: Scholz SGb 2012, 19 ff., 21, vgl. auch Roller, DRiZ 2012, Beilage Juni 2012, 1 ff., 7, der die Grenze des Angemessenen etwa in der Nähe des Zeitpunktes suchen möchte, zu dem etwa 90-95 % aller Gerichtsverfahren beendet sind).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 3 A 6.12

    Gerichtsverfahren; überlang; Verfahrensdauer; unangemessen; Verzögerungsrüge;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Rahmen des Art. 23 GRüGV im Einklang mit der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung, in der einerseits am 22. Dezember 2011 erhobene Verzögerungsrügen als rechtzeitig eingegangen angesehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.02.2013 - OVG 3 A 6.12, 11.12 und 15.12 - zitiert nach juris, Rn. 18 bzw. 21, 18), hingegen am 23. Januar 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 18), am 16. März 2012 (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV, 23 SchH 1/13 - zitiert nach juris, Rn. 11) sowie am 22. März 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) erhobene Verzögerungsrügen als verspätet bewertet wurden.
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2013 - 23 SchH 1/13

    Gerichtsverfahren: Unverzüglichkeit einer Verzögerungrüge nach Inkrafttreten des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Rahmen des Art. 23 GRüGV im Einklang mit der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung, in der einerseits am 22. Dezember 2011 erhobene Verzögerungsrügen als rechtzeitig eingegangen angesehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.02.2013 - OVG 3 A 6.12, 11.12 und 15.12 - zitiert nach juris, Rn. 18 bzw. 21, 18), hingegen am 23. Januar 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 18), am 16. März 2012 (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV, 23 SchH 1/13 - zitiert nach juris, Rn. 11) sowie am 22. März 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) erhobene Verzögerungsrügen als verspätet bewertet wurden.
  • OLG Bremen, 04.07.2013 - 1 SchH 10/12

    Wahrung der Frist zur Einreichung einer Entschädigungsklage wegen überlanger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Rahmen des Art. 23 GRüGV im Einklang mit der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung, in der einerseits am 22. Dezember 2011 erhobene Verzögerungsrügen als rechtzeitig eingegangen angesehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.02.2013 - OVG 3 A 6.12, 11.12 und 15.12 - zitiert nach juris, Rn. 18 bzw. 21, 18), hingegen am 23. Januar 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 18), am 16. März 2012 (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV, 23 SchH 1/13 - zitiert nach juris, Rn. 11) sowie am 22. März 2012 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) erhobene Verzögerungsrügen als verspätet bewertet wurden.
  • OLG Celle, 15.02.2012 - 23 SchH 1/12

    Verfahrensrecht - Entschädigung wg. überlanger Verfahrensdauer: Voraussetzungen?

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Bereits der Gesetzeswortlaut fordert eine unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhobene Verzögerungsrüge (OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2012 - 23 SchH 1/12 - zitiert nach juris, Rn. 2, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 20.02.2013 - 1 SchH 9/12 (EntV) - zitiert nach juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Dass dies nicht immer umgehend zu gewährleisten war, führt, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass mit zunehmender Dauer des Verfahrens die an die Angemessenheit zu stellenden Anforderungen steigen (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 - zitiert nach juris, Rn. 11 sowie vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 -, zitiert nach juris, Rn. 7), nicht zur Annahme einer dem Gericht anzulastenden Verzögerung.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 274/12
    Allerdings reichen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Umstände nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.), der der Senat sich anschließt, zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aus.
  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch der wohl einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. nur OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210 und NJW 2013, 3109, 3110 mit eindeutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen und lediglich missverständlich gefassten Leitsätzen; OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2013, 72538 und BeckRS 2013, 72539; Heine, MDR 2013, 1147; Ott aaO § 198 GVG Rn. 196 und Art. 23 ÜGRG Rn. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 37 SF 255/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Altfall - keine

    Wird eine unverzüglich erforderliche Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, ist ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge präkludiert (so schon LSG Berlin-Potsdam vom 2.8.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL = juris RdNr 37 sowie L 37 SF 274/12 EK AS = juris RdNr 54).

    Der Senat ist in zwei Urteilen vom 02. August 2013 (L 37 SF 252/12 EK AL, juris, Rn. 28 ff., und L 37 SF 274/12 EK AS, juris, Rn. 43 ff.) unter ausführlicher Begründung davon ausgegangen, dass nur eine innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrüge als unverzüglich anzusehen ist.

    Dies hat zur Folge, dass ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge als präkludiert anzusehen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL - Rn. 37 sowie - L 37 SF 274/12 EK AS - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris, so auch BGH, a.a.O., Rn. 27 f.).

    Angesichts der bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge eingetretenen Präklusion, die sich nicht nur auf den Entschädigungsanspruch, sondern auch auf eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer erstreckt (BGH, a.a.O., Rn. 35, anders noch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS - juris, Rn. 56), bedarf es schließlich keiner Klärung, ob der Senat auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Klägers ggf. eine Überlänge der Verfahrensdauer von Amts wegen feststellen könnte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 37 SF 129/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall - Verzögerungsrüge -

    Wird eine unverzüglich erforderliche Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, ist ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge präkludiert (so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.8.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL = juris RdNr 37 sowie L 37 SF 274/12 EK AS).

    Ist damit erstmals in dem am 02. August 2013 eingegangenen Schriftsatz des Klägers eine Verzögerungsrüge zu sehen, ist damit nicht nur ein Entschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge als präkludiert anzusehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL - Rn. 37 sowie - L 37 SF 274/12 EK AS - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris, Rn. 27 f., BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris, Rn. 24), sondern auch eine mögliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris, Rn. 35, BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris, Rn. 25, Urteil des Senats vom 20.08.2014 - L 37 SF 255/13 EK U -, juris, Rn. 36 unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS - juris, Rn. 56).

    Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 44; in diesem Sinne auch schon: Urteile des Senats vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS - Rn. 41, vom 04.09.2013 - L 37 SF 65/12 EK U - Rn. 38, vom 20.12.2013 - L 37 SF 82/12 EK R - Rn. 51 und vom 20.08.2014 - L 37 SF 255/13 EK U - Rn. 35, alle zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 37 SF 2/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Es kann hier dahinstehen, ob eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung jedenfalls für das nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundessozialgericht wiedereröffnete Berufungsverfahren schon daran scheitert, dass der Kläger vor Erhebung der Entschädigungsklage keine Verzögerungsrüge erhoben hat, obwohl ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Entschädigung nur erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, eine Verzögerungsrüge in Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 noch anhängig und bereits verzögert sind, unverzüglich zu erheben ist (vgl. Urteile des Senats vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS, Rn. 43 ff. und - L 37 SF 252/12 EK AL, Rn. 28 ff., juris, wonach im Falle einer anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren die Verzögerungsrüge innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des GRüGV am 03.12.2011 zu erheben ist) und gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 21/15

    Umsetzung des Urteils des BSG vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 9/13)

    Der Senat hat mit unter dem Aktenzeichen L 37 SF 274/12 EK AS ergangenem Urteil vom 02. August 2013 festgestellt, dass die Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens unangemessen gewesen sei.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2014 - L 6 SF 4/12
    Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 2. August 2012 - L 37 SF 274/12 EK AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2014 - L 6 SF 5/12
    Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 2. August 2012 - L 37 SF 274/12 EK AS).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2013 - L 37 SF 82/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Der Kläger hat am 03. Januar 2012 und damit unverzüglich ab Inkrafttreten des GRüGV Verzögerungsrüge erhoben (vgl. Urteile des Senats vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS, Rn. 43 ff. und - L 37 SF 252/12 EK AL, Rn. 28 ff., juris, wonach im Falle einer anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren die Verzögerungsrüge innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des GRüGV am 03.12.2011 zu erheben ist).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 106/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Unverzüglichkeit zumindest im Falle anwaltlicher Vertretung von einer Frist von einem Monat ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 (so die Senatsurteile vom 02. August 2013 - L 37 SF 252/12 EK AL - und - L 37 SF 274/12 EK AS - beide juris) auszugehen ist oder ob der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07. November 2013 - X K 13/12 - in juris Rn 31, 39) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - in juris Rn. 25) folgend eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV anzusetzen ist, denn die rund sechseinhalb Monate nach Inkrafttreten des GRüGV beim LSG eingegangene Verzögerungsrüge ist in jedem Falle nicht mehr als unverzüglich anzusehen.
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