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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14 EK AL   

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https://dejure.org/2014,23242
LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14 EK AL (https://dejure.org/2014,23242)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2014 - L 37 SF 34/14 EK AL (https://dejure.org/2014,23242)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - L 37 SF 34/14 EK AL (https://dejure.org/2014,23242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Erhebung der Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens - unumkehrbare Verzögerung - endgültig eingetretener Nachteil - instanzenübergreifendes Gesamtverfahren - Kompensation in einem möglichen Berufungsverfahren - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 ÜberlVfRSchG

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Dafür müssen sowohl eine unangemessene - unumkehrbare - Verzögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sein (Anschluss an BGH vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 = BGHZ 200, 20 = juris RdNr 28 ff).

    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, wobei sich diese angesichts des noch anhängigen streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens lediglich als Teilklage, mit der der Ausgleich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits eingetretener immaterieller Nachteile verfolgt wird, darstellt (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, juris, Rn. 64).

    Auch in diesem Fall müssen insbesondere die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - zitiert nach juris, Rn. 28).

    Allerdings wird eine noch so schnelle Bearbeitung in einer Instanz kaum geeignet sein, eine eklatant überlange Dauer in einer anderen noch auszugleichen (so schon ausführlich und unter Wiedergabe diverser Nachweise: Urteil des Senats vom 04.09.2013 - L 37 SF 66/12 EK VG -, juris, Rn. 49 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - zitiert nach juris, Rn. 37, der auf die Gesamtverfahrensdauer abstellt).

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Allerdings reichen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Umstände nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.), der der Senat sich anschließt, zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aus.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 252/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - Verzögerungsrüge - Unverzüglichkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Denn andernfalls wäre es den Gerichten faktisch verwehrt, sich jemals komplexeren und älteren Verfahren zu widmen (so der Senat schon im Urteil vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL -, juris, Rn. 46).
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B

    Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Im Übrigen könnte durchaus davon auszugehen sein, dass (überhaupt erst) bei einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren je Instanz die Vermutung gerechtfertigt ist, die Grenze des Tolerablen werde überschritten, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein solches Überschreiten rechtfertigen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B - juris, Rn. 51 ff.; ähnlich: Söhngen, NZS 2012, 493, 494; kritisch: Scholz SGb 2012, 19 ff., 21, vgl. auch Roller, DRiZ 2012, Beilage Juni 2012, 1 ff., 7, der die Grenze des Angemessenen etwa in der Nähe des Zeitpunktes suchen möchte, zu dem etwa 90-95 % aller Gerichtsverfahren beendet sind).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 37 SF 66/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Art 23 ÜberlVfRSchG - abgeschlossenes Verfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Allerdings wird eine noch so schnelle Bearbeitung in einer Instanz kaum geeignet sein, eine eklatant überlange Dauer in einer anderen noch auszugleichen (so schon ausführlich und unter Wiedergabe diverser Nachweise: Urteil des Senats vom 04.09.2013 - L 37 SF 66/12 EK VG -, juris, Rn. 49 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - zitiert nach juris, Rn. 37, der auf die Gesamtverfahrensdauer abstellt).
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14
    Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, wobei das Land Brandenburg nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vertreten wird (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
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