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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH   

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https://dejure.org/2015,16395
LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH (https://dejure.org/2015,16395)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH (https://dejure.org/2015,16395)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - L 37 SF 37/12 EK VH (https://dejure.org/2015,16395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unangemessene Verfahrensdauer - verbundene Verfahren und wechselnde Verfahrensgegenstände - Gesamtbetrachtung als einheitliches Verfahren - Schwierigkeit und Bedeutung - außergewöhnliche Komplexität des Falles - Auslegung einer ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 ff ÜberlVfRSchG
    Zur Bestimmung der Verfahrensdauer bei verbundenen Verfahren - zum Vorliegen von Zeiten gerichtlicher Inaktivität bei Verzögerungen, die durch Sachverständige und den Beklagten des Ausgangsverfahrens verursacht sind - zur Bedeutung erfolgreicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - zur Bestimmung der Verfahrensdauer bei verbundenen Verfahren; zum Vorliegen von Zeiten gerichtlicher Inaktivität bei Verzögerungen, die durch Sachverständige und den Beklagten des Ausgangsverfahrens verursacht sind; zur Bedeutung ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist dabei die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 25, 27).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Bereits aus den - aufgrund des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens notwendigen - Ermittlungen resultierte daher eine erhebliche Komplexität, die von vornherein erwarten ließ, dass mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 37 m.w.N.).

    Denn von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - , Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen - wie schon zuvor ausgeführt - in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Indes ist die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist nach der Rechtsprechung des BSG Klägern in der Sozialgerichtsbarkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab Klageerhebung nach dem 31. Dezember 2014 entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 21).

    Dies geschah auch unverzüglich, nämlich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 (vgl. hierzu: Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 -, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 -, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 -, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 27 und - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    So wenig wie er insbesondere einen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 40), so wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - , Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Dies geschah auch unverzüglich, nämlich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 (vgl. hierzu: Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 -, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 -, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 -, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 27 und - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - , Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - juris, Rn. 51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • LSG Berlin, 05.05.1998 - L 13/11 Vh 7/94

    Versorgungsansprüche deutscher Volkszugehöriger und ihrer Hinterbliebenen aus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum 21. Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 15.450,00 ? zzgl.

    Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg (LSG) unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW sowie L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens, das derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist.

    Am 11. Februar 1994 erhob dieser im Namen der F.M.L. mit einem 24 Seiten umfassenden Schriftsatz Berufung, die beim LSG unter dem Aktenzeichen L 11 Vh 7/94 registriert wurde.

    Zum 01. Januar 1998 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des 13. Senats über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 Vh 7/94 geführt.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum 21. Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 ? zzgl.

    (2) Berufungsverfahren vom 11. Februar 1994 bis 09. Juni 1998 (L 11 Vh 7/94).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - , Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • EuGH - 124/88 (anhängig)

    Marcopoulos / Gerichtshof

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg (LSG) unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW sowie L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens, das derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist.

    Am 10. September 1988 erhob die im April 1934 geborene Klägerin des Entschädigungsverfahrens (im Folgenden: die Klägerin) unter Berufung auf eine ihr erteilte Generalvollmacht im Namen ihrer Mutter F M L (im Folgenden: F.M.L.) eine Klage vor dem SG, die zur Registrierung von Verfahren unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 führte.

    Vor dem SG verfolgte F.M.L. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen nach dem HHG i.V.m. dem BVG, und zwar weiteres Bestattungsgeld in Höhe von 1.052,00 DM (S 48 Vh 114/88), Hinterbliebenenrente sowie ersatzweise Witwenbeihilfe für die Zeit vom 01. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994 (S 48 Vh 124/88).

    Mit Beschluss vom 11. Januar 1989 wurden die Verfahren S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum 21. Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 ? zzgl.

    bb) Soweit sich die am 10. September 1988 erhobene Klage gegen die Bescheide vom 07. und 22. April 1988, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 richtete und Hinterbliebenenversorgung, ersatzweise Witwenbeihilfe erstrebt wurde (ursprüngliches Verfahren S 48 Vh 124/88), wurde hierüber mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil des LSG vom 29. August 2006 (Zustellung der Urteilsgründe beim Bevollmächtigten am 19. September 2006) entschieden.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R

    Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Am 02. Oktober 2008 hob das BSG (B 9 VH 1/07 R) auf die Revision der Klägerin das vorgenannte Schlussurteil des LSG auf, soweit es einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf höhere Schwerstbeschädigtenzulage als nach Stufe III für die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 und auf höhere Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1982 betraf.

    Das gerichtliche Verfahren, das die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter bzw. zuletzt aufgrund ihr abgetretener Ansprüche geführt hat, wurde mit Erhebung der Klage durch ihre Mutter am 10. September 1988 eingeleitet (vgl. zu diesem hier maßgeblichen Verfahrensbeginn: BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris, Rn. 71).

    Im Gegenteil liegt dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zur Überzeugung des Senats ein äußerst schwieriger und komplexer Sachverhalt zugrunde (vgl. schon Urteil des BSG vom 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R, juris, Rn. 72, in dem der Fall als von außergewöhnlicher Schwierigkeit rechtlicher und tatsächlicher Art eingeschätzt wird).

    (7) Revisionsverfahren B 9 VH 1/07 R bzgl. des Urteils vom 26. Juni 2007 (bis zum Wiedereingang der Akten am 17. Dezember 2008 beim LSG).

  • BSG, 02.12.2010 - B 9 VH 2/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Mit Beschluss vom 02. Dezember 2010 (B 9 VH 2/10 B) hob das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auch das Urteil des LSG vom 11. März 2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Am 17. Januar 2011 ging der Beschluss des BSG vom 07. Januar 2011 ein, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, den Ausspruch des Senatsbeschlusses vom 02. Dezember 2010 zu berichtigen, abgelehnt hatte (B 9 VH 2/10 B).

    (9) Beschwerdeverfahren B 9 VH 2/10 B bzgl. des Urteils vom 11. März 2010 (bis zum Wiedereingang der Akten am 11. Januar 2011 beim LSG).

    Im Gegenteil waren insoweit schon mit Blick auf die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 02. Dezember 2010 (B 9 VH 2/10 B, juris, Rn. 21) Nachforschungen erforderlich.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 9 VH 3/98
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Das BSG ließ auf die gegen das Urteil vom 05. Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision mit Beschluss vom 03. Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) zu.

    (3) Beschwerdeverfahren B 9 VH 3/98 B und Revisionsverfahren B 9 VH 1/99 R bzgl. des Urteils vom 05. Mai 1998 (bis Wiedereingang der Akten am 25. Mai 2000 beim LSG).

    Das BSG hat auf die gegen das Urteil des LSG vom 05. Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde die Revision mit Beschluss vom 03. Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) "wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern" zugelassen sowie im Folgenden das angefochtene Urteil mit Urteil vom 12. April 2000 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 9 VH 1/99 R, juris, Rn. 16 ff.).

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VH 1/99 R

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch übergangenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12
    Mit Urteil vom 12. April 2000 hob das BSG das angefochtene Urteil mit der Begründung auf, dass das LSG den Vertagungsantrag des erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten nicht hätte übergehen dürfen, und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (B 9 VH 1/99 R).

    (3) Beschwerdeverfahren B 9 VH 3/98 B und Revisionsverfahren B 9 VH 1/99 R bzgl. des Urteils vom 05. Mai 1998 (bis Wiedereingang der Akten am 25. Mai 2000 beim LSG).

    Das BSG hat auf die gegen das Urteil des LSG vom 05. Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde die Revision mit Beschluss vom 03. Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) "wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern" zugelassen sowie im Folgenden das angefochtene Urteil mit Urteil vom 12. April 2000 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 9 VH 1/99 R, juris, Rn. 16 ff.).

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 64/14

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen überlange

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BSG, 02.12.2015 - B 9 V 12/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 37 SF 300/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Erhebung der Entschädigungsklage vor Abschluss des

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 37/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 37 SF 252/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - Verzögerungsrüge - Unverzüglichkeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 37 SF 34/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Erhebung der Entschädigungsklage vor Abschluss des

  • BSG, 07.05.2008 - B 9 VH 1/08 B
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 33/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der weiteren Vertretung durch

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

  • LG Frankfurt/Main, 20.05.1966 - 2/12
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 30.11.2007 - 8/07
  • KAG Freiburg, 09.06.2009 - 9/09

    Antrag auf Entscheidung im Eilverfahren wg. Weiterführung eines

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Eine vorschnelle Drohung mit Zwangsmaßnahmen lässt zumindest befürchten, das Gutachten werde nicht in der gebotenen Gründlichkeit und damit Qualität erstattet werden (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.5.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH - Juris RdNr 164; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.2.2013 - L 12 SF 3/12 EK AL - Juris RdNr 48) oder der Gutachter werde von der Übernahme weiterer Aufträge abgeschreckt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - L 38 SF 267/14

    Entschädigungsklage in einem noch anhängigen Entschädigungsklageverfahren -

    Am 27. Februar 2012 erhob die Klägerin im Beschädigtenverfahren Verzögerungsrüge und am 2. März 2012 Entschädigungsklage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG; - L 37 SF 37/12 EK VH -), mit der sie zunächst eine Entschädigungsleistung iHv 15.600,- ? (13 x 1.200,- ?) zzgl 100,- ? für jeden weiteren Monat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend machte.

    Am 5. Dezember 2014 hat die Klägerin Entschädigungsklage mit einem mit 1.000,- ? bezifferten Streitwert erhoben, weil das noch anhängige Entschädigungsklageverfahren - L 37 SF 37/12 EK VH - (Ausgangsverfahren) überlang sei.

    Die Gerichtsakte und die (kopierten) Akten des Ausgangsverfahrens - L 37 SF 37/12 EK VH - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Richtiger Beklagter ist das Land Berlin, obwohl die Klägerin (nur) die Dauer des in erster Instanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Entschädigungsklageverfahrens - L 37 SF 37/12 EK VH - rügt und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat.

    Denn das Ausgangsverfahren - L 37 SF 37/12 EK VH - ist nicht als bereits endgültig unangemessen lang anzusehen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - L 37 SF 276/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Führen eingeleitete Maßnahmen nicht zu der gewünschten Verfahrensbeschleunigung, ist vielmehr davon auszugehen, dass dies Folge einer nicht ausreichenden Personalausstattung ist (Weiterführung der Urteile des LSG Berlin-Potsdam vom 2.8.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL = juris RdNr 48, vom 12.5.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH = juris RdNr 177 und vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 53 f).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass eine auf eine Erkrankung des zuständigen Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung - konkret die Umladung eines anberaumten Termins - dem beklagten Land nicht anzulasten sei, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären (Urteil vom 02.08.2013 - L 37 SF 252/12 EK AL - juris, Rn. 48, vgl. auch Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH - juris, Rn. 177).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Nicht entscheidend ist hiernach das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, sondern ein objektivierter Empfängerhorizont (so der Senat letztlich bereits in seinen Entscheidungen vom 12. Mai 2015 - L 37 SF 37/12 EK VH - juris Rn. 129 und 11. Dezember 2014 - L 37 SF 129/14 EK KR - juris Rn. 36).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Nicht entscheidend ist hiernach das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, sondern ein objektivierter Empfängerhorizont (so der Senat letztlich bereits in seinen Entscheidungen vom 12. Mai 2015 - L 37 SF 37/12 EK VH - juris Rn. 129 und 11. Dezember 2014 - L 37 SF 129/14 EK KR - juris Rn. 36).
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher insbesondere keine ausdrückliche Bezeichnung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge erforderlich, um die betreffende Erklärung als eine solche Verzögerungsrüge auslegen zu können (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 31, NJW 2016, 2018; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; MK-StPO-Kreicker, § 198 GVG Rn. 68).

    In der Literatur wird dementsprechend darauf abgestellt, dass der Betroffene zum Ausdruck bringen muss, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein und Beschleunigung zu verlangen, während eine ohne Rüge der Verzögerung erfolgende bloße Bitte um Beschleunigung bzw. Sachstandsanfrage nicht genügen soll (siehe Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 3; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 198 GVG Rn. 21; KK-Barthe, 8. Aufl., § 198 GVG Rn. 3; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 115; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 - L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 38 f., ASR 2014, 78).

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 91/14

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen überlange

    Wegen überlanger Dauer dieses Verfahrens erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. März 2012 vor dem Landessozialgericht Klage gegen das Land Berlin auf Entschädigung (L 37 SF 37/12 EK VH).

    Die geltend gemachten Verzögerungen in den beiden Verfahren vor dem Landessozialgericht L 13 VH 5/13 und L 37 SF 37/12 EK VH könnten nicht getrennt voneinander beurteilt werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - L 37 SF 6/16

    Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des

    Soweit in dem Urteil des Senats vom 12. Mai 2015 im Verfahren L 37 SF 37/12 EK VH (abrufbar unter juris) anklingt, verbundene Verfahren, bei denen die geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche auf ein und demselben Lebenssachverhalt basieren und/oder die so miteinander verwoben sind, dass eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Verfahrensgegenstandes nicht sachgerecht erscheint, hält der Senat daran in dieser Pauschalität nicht fest.
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 64/14
    Beim Landessozialgericht ist seit Anfang März 2012 ein weiteres Verfahren unter dem Aktenzeichen L 37 SF 37/12 EK VH anhängig, in dem die Beschwerdeführerin eine Entschädigung sowie die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer des hier betroffenen Ausgangsverfahrens begehrt.
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