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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS   

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LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15200)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15200)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15200)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Schließlich ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    (α) Die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 40).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 51 f.).

    70 (β) Soweit es im Verlaufe des Verfahrens vor dem 19. Senat zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von allenfalls vier Monaten gekommen sein mag, was sich letztlich zum Teil auch auf die seinerzeit im 28. Senat anhängigen Verfahren ausgewirkt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Senat in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig von sechs Monaten für angemessen hält (Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 59).

    Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

    Denn auch wenn es bei streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zwar letztlich um die Frage geht, ob ein Anspruch bestand, haben erfahrungsgemäß in derartigen Verfahren gerade Kläger oftmals durchaus Interesse an einer längeren Verfahrensdauer, weil sie dies (zunächst) von der anstehenden oder zumindest drohenden Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen befreit (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 15 SF 21/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 - L 11 SF 17/16 EK AS - Rn. 22 ff.; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 37 SF 69/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation - Entschädigungsklage wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 - L 11 SF 17/16 EK AS - Rn. 22 ff.; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 17/16

    Wahrung der Klagefrist durch Stellen eines formgerechten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 - L 11 SF 17/16 EK AS - Rn. 22 ff.; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17
    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Insofern werde Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 (L 37 SF 38/17 EK AS).

    Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 50).

    Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 78).

    Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 81).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Insofern werde Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 (L 37 SF 38/17 EK AS).

    Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 50).

    Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 78).

    Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 81).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2023 - L 11 SF 116/21
    Dies hat ein Kläger hinzunehmen, wenn er sich bei noch anhängigem Ausgangsverfahren zur Einleitung eines Entschädigungsverfahrens entschließt, obwohl dies nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich für Ausnahmefälle vorgesehen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris).

    Dabei trifft das Ausgangsgericht mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch allerdings die Pflicht zu überwachen, wie lange die Akten versendet werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 - a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 59 ff.).

    Mit zunehmender Dauer des Ausgangsverfahrens wird das Ausgangsgericht zudem die Häufigkeit und auch den zeitlichen Umfang der Versendung der Gerichtsakte an Dritte zu begrenzen und ggf. zu prüfen haben, ob ggf. die Fertigung von Aktendoppeln geboten ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 62).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 55/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Abschluss des Hauptsacheverfahrens - überdauerndes

    Die Kläger sind aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob sie aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bzw. bezogen haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - Rn. 35 m.w.N., so auch schon Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff., juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

    Angesichts dessen hält der Senat bei Untätigkeitsklagen - ähnlich wie im Falle des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. die Senatsurteile vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59 sowie vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 70) - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten für angemessen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

    Zwar sind die Klägerinnen aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob sie aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bzw. bezogen haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - Rn. 35 m.w.N., so auch schon Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff., juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 123/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bewertung der Überlange -

    Für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beläuft sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auf sechs Monate (vgl. Urteile vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59 sowie vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 70).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - L 38 SF 323/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Gerichtsbescheid -

    Umgekehrt aber zeigt bereits die gesetzliche Systematik, nach der in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 143 SGG regelmäßig die Berufung statthaft ist und Kläger nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen geringerer Bedeutung (§ 144 SGG), auf das Verfahren der NZB verwiesen werden können, dass derartige Beschwerden anders als zB Beschwerden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder auch - angesichts der damit zumeist verbundenen Blockierung des Klageverfahrens - in Prozesskostenhilfeverfahren keine bevorzugte Erledigung erfordern (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris - Rn 59 und vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris - Rn 70).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - L 37 SF 323/16

    Entschädigungsanspruch des Klägers wegen überlanger Verfahrensdauer des

    Die Warnfunktion einer Verzögerungsrüge kann jedoch nur dann ausreichend zum Tragen kommen, wenn die Rüge unmittelbar gegenüber dem entscheidenden Richter erhoben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 2018, L 37 SF 38/17 EK AS, juris, Rn. 78).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2020 - L 37 SF 149/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2020 - L 37 SF 197/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2020 - L 37 SF 150/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 74/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 30/17
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