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   LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12   

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https://dejure.org/2013,41882
LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12 (https://dejure.org/2013,41882)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2013 - L 4 AS 348/12 (https://dejure.org/2013,41882)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2013 - L 4 AS 348/12 (https://dejure.org/2013,41882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus einem Krankenversicherungstarif mit Selbstbeteiligung; Absicherung durch Tragung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 26 SGB II hinreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus einem Krankenversicherungstarif mit Selbstbeteiligung; Absicherung durch Tragung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 26 SGB II hinreichend

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus einem Krankenversicherungstarif mit Selbstbeteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter: Keine Übernahme der Selbstbeteiligung privat krankenversicherter Hartz IV-Empfänger

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Im Mai 2011 hat der Beklagte sich im Verfahren vor dem Sozialgericht infolge der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Höhe des Zuschusses zu Versicherungsbeiträgen bei privat krankenversicherten Empfängern von Leistungen nach dem SGB II vom 18. Januar 2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) zur Gewährung der monatlichen Versicherungsbeiträge der Klägerin in voller Höhe bereit erklärt und den noch fehlenden Differenzbetrag im streitbefangenen Zeitraum ausgeglichen.

    Einem Leistungsberechtigten steht zwar ein Wahlrecht zu, ob er den Basistarif, dessen Kosten der Beklagte im Falle der Hilfebedürftigkeit in Höhe der Hälfte des Basistarifs nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechend zu tragen hat (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R), oder einen anderen Tarif mit seinem Versicherungsunternehmen zur Gewährleistung seines Krankenversicherungsschutzes vereinbart.

    Dabei ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass der Zuschuss nach § 26 SGB II kein abtrennbarer Streitgegenstand ist, sondern nur zusammen mit den (hier durch Bescheid erlassenen und angefochtenen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden kann (BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R).

    Als sonstige Lebenslagen kommen aber nur atypische, nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasste Bedarfslagen in Betracht (BSG, Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn. 22; vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, Rn. 24; und vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R, Rn. 22, sämtlich bei juris).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung umfasst (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = juris Rn 135).

    Ebenso ergibt sich aus der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 angeordneten Härtefallregelung (1 BvL 1/09 = juris Rn 207 f.) bzw. aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Bestimmung des § 21 Abs. 6 SGB II kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen privaten Krankenversicherungsschutz zumindest bis zur Hälfte des Basistarifs, die über den vertraglich vereinbarten Beitrag zur privaten Krankenversicherung hinausgehen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Das Sozialgericht hat sich dabei dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 (L 19 AS 2130/10) zur Übernahme der Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung angeschlossen und aus der Urteilsbegründung zu dieser Rechtsfrage wie folgt zitiert: "Aus der Tatsache, dass der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers geringer als die Hälfte des Basistarifs ist, lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, sich an den Kosten des privaten Krankenversicherungsschutzes bis zur Hälfte des Basistarifs zu beteiligen.

    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um von der Klägerin geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 und Beschluss vom 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - L 2 AS 495/13
    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um von der Klägerin geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 und Beschluss vom 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Eine Versorgung im Rahmen des SGB V ist bei Leistungsbeziehern, die privat krankenversichert sind, durch den sog. "Basistarif" gewährleistet, dessen Vertragsleistungen nach § 12 Abs. 1a VAG in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sein müssen, und für dessen Abschluss ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht (vgl. zum Basistarif: BVerfG Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a.).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Als sonstige Lebenslagen kommen aber nur atypische, nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasste Bedarfslagen in Betracht (BSG, Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn. 22; vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, Rn. 24; und vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R, Rn. 22, sämtlich bei juris).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung - Abschlag bei den

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Als sonstige Lebenslagen kommen aber nur atypische, nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasste Bedarfslagen in Betracht (BSG, Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn. 22; vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, Rn. 24; und vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R, Rn. 22, sämtlich bei juris).
  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 26/11

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
    Anspruch auf ein darüber hinausgehendes Versorgungsniveau im Krankheitsfall besteht nicht (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 19.07.2011 - L 8 SO 26/11, Rn. 29-31).
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten - kein

  • SG Karlsruhe, 10.02.2016 - S 12 AS 715/15

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der privaten

    Ein Anspruch nach § 73 S. 1 SGB XII scheide laut LSG Hamburg - L 4 AS 348/12, da bereits eine Rechtsgrundlage im SGB II vorhanden ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2015 - L 18 AS 1013/14

    Versicherungsbeiträge für private Krankenversicherung; Zuschuss;

    Insoweit sei auf die zutreffende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 26. September 2013 - L 4 AS 348/12 -, juris, zu verweisen.
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 181/20

    Ausschluss einer Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Verwertbarkeit

    Ein privat krankenversicherter Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kann (nur) die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versicherte Personen geltenden Regelungen beanspruchen (BSG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R, vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R sowie LSG Hamburg, Urteil vom 26. März 2013 - L 4 AS 348/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2015 - L 6 AS 670/10
    Im Übrigen stellt der Selbstbehalt des Klägers keinen Beitrag - auch nicht anteilig - dar und kann deshalb nicht über § 26 Abs. 2 SGB II übernommen werden (LSG Hamburg Urteil vom 26. September 2013 - L 4 AS 348/12 - Rnr 8; Berlin-Brandenburg Urteil vom 4. März 2015 - L 18 AS 1013/14 - Rnr 17).
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