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   LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14   

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https://dejure.org/2015,25796
LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 (https://dejure.org/2015,25796)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 (https://dejure.org/2015,25796)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 (https://dejure.org/2015,25796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 77 Abs 6 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Dreipersonenhaushalt im Landkreis Gotha in Thüringen - Kostensenkungsverfahren - schlüssiges Konzept - Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung - Zulässigkeit verschiedener Referenzmieten in ...

  • analyse-konzepte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Landkreis Gotha bestätigt

  • welt.de (Pressemeldung, 08.07.2015)

    Jobcenter muss Hartz-IV-Wohnkosten nur anteilig übernehmen

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Landkreis Gotha bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Daher sind ausgehend vom Wohnort des Leistungsberechtigten Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22, juris).

    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II Rechnung zu tragen ist, wobei das BSG in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes nicht bedeutet, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen; vielmehr auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen sind, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08, Rn. 23, juris).

    Das BSG folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 24, juris).

    Insoweit unterscheidet sich ein Landkreis als Vergleichsraum von dem Vergleichsraum einer Großstadt, wo real bestehende Mietpreisunterschiede wegen des Vermeidens der sog. "Ghettobildung" unberücksichtigt bleiben sollen und einer solchen dadurch begegnet wird, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, juris).

    Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (dazu BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn. 22 und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 29, juris).

    Zudem ist darauf zu verweisen, dass - sofern nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles entgegenstehen (dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 33 ff., juris) - die Angebotssituation innerhalb des gesamten Vergleichsraumes berücksichtigt werden muss.

    Kennt aber der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc, wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 31, juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N., juris).

    Das BSG hat weiter vorgegeben, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 m.w.N., juris).

    Daher sind ausgehend vom Wohnort des Leistungsberechtigten Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22, juris).

    Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 31; Beschluss vom 2. April 2015 - B 4 AS 17/14 B, Rn. 6, juris).

    Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 29, juris), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris).

    Aufgrund dieser Aktualität werden die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze gemindert (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris).

    Die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises hat unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R , Rn. 13f., juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung).

    Es ist ausreichend, wenn die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien - die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") - je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte im Ergebnis beachtet worden sind (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 20, juris).

    Um eine den Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG verallgemeinerbare und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 14).

    Dafür, dass ein solcher Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könnte (vgl. Urteil des BSG zum Vergleichsraum Dresden - B 4 AS 9/14 R, Rn. 26, juris), gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte.

    Als insbesondere aufgrund regional deutlicher Unterschiede bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 34 und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 33, juris) sind die Ermittlungen der A. & K. GmbH heranzuziehen.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris) ist ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

    Dann wäre als Angemessenheitsgrenze zudem der Spannenoberwert maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris).

    Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris).

    Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris).

    Die Berücksichtigung von Sozialwohnungen stellt einen wesentlichen Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln dar, da diese Bestände dort nicht berücksichtigt werden, weil deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierbarer Mietwohnungen ist, während im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Wohnungen mit einem solchen besonders niedrigem Ausstattungsgrad repräsentieren i. d. R. das unterste Marktniveau und sind zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich von vornherein nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 31, juris).

    Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 29, juris), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Zu der angemessenen Brutto-Kaltmiete von vorliegend 375 Euro kommen die getrennt von den Unterkunftskosten zu berücksichtigenden Heizkosten (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, juris), die vorliegend in tatsächlich anfallender Höhe von 105 Euro monatlich zu gewähren sind.

    Das BSG hat dazu ausgeführt, dass regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, wenn die Grenzwerte überschritten werden, die den von der ... gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08, Rn. 21; vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 19, juris).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. BSG a.a.O., BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn. 22 ff., juris).

    Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass eine Richtlinie den Charakter einer bloßen Verwaltungsvorschrift hat, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 26, juris).

    Als insbesondere aufgrund regional deutlicher Unterschiede bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 34 und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 33, juris) sind die Ermittlungen der A. & K. GmbH heranzuziehen.

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss (BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, Rn. 16, vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, Rn. 15, juris).

    Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R, Rn. 20, juris).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14
    Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2014 - L 7 AS 786/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten

  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BVerwG, 10.06.1994 - 1 B 89.94

    Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer erhebliches und revisibles Recht

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

  • LSG Bayern, 22.04.2015 - L 8 AS 764/13

    Versehentliche Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger, anstatt an

  • BSG, 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R

    Sozialgeldanspruch - vorübergehender Ferienaufenthalt der im Ausland lebenden

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Daher sieht der Senat die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen - Wohnungsmarkttypen - bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts als zulässig an (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 - L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend).

    Die verwandten Indikatoren zur Bestimmung der Wohnungsmarkttypen werden bis auf die beiden Indikatoren Wohngeldeinstufung und Zentralität (durchschnittliche Fahrtdauer mit dem PKW zum nächsten Oberzentrum in Minuten) auch in den von der NRW Bank, die das Land Nordrhein-Westfalen bei seiner struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben unterstützt, im Rahmen der Wohnungsmarktbeobachtung erstellten Wohnungsmarktprofilen für die einzelnen Kommunen als Wohnungsmarktindikatoren verwandt, so dass kein Anlass besteht, an der sachgerechten Auswahl der Indikatoren zu zweifeln (vgl. auch LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 zu den Indikatoren Siedlungsstruktur, Bevölkerungsentwicklung, durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen, Zentralität/Entfernung vom Oberzentrum; LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zu den Indikatoren Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Bodenpreis und Pro-Kopf-Einkommen; BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246, wonach es sich bei den Indikatoren Bevölkerungswachstum und Einkommen um geeignete Nachfragekriterien bei der Beurteilung der Entwicklung des Mietmarktes handelt; siehe auch Arbeitshilfe S. 41).

    (3) Die Datenerhebung ist valide (zum Begriff der Validität: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16).

    Freundschaftsmieten, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche Wohnungen, möblierte Wohnungen, Ferienwohnungen (vgl. hierzu Hinweise S. 14 f.) und Wohnungen mit weniger als 35 m2 (vgl. zum Ausschluss von Wohnungen mit geringer Wohnfläche: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16) wurden durch Filterfragen ausgesondert und damit unberücksichtigt gelassen.

    Extremwerte sind Mietwerte, die sich - am unteren wie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können (vgl. Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239; von Malottki, info also 2014, 99; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16).

    Insbesondere wurden die Bestands- und Angebotsmieten getrennt analysiert und bewertet (vgl. hierzu LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; von Malottki, info also 2012, 99, wonach die getrennte Analyse und Bewertung von Bestands- und Angebotsmieten bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen sachgerechter ist).

    Denn hinsichtlich des Umfangs der Nachfragergruppe - Niedrig-Verdiener ohne Transferleistungsbezug - kann nur eine Schätzung erfolgen, da die Geringverdiener-Haushalte, die keine Transferleistungen beziehen, aber auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind, statistisch nicht erfasst sind (vgl. hierzu Forschungsbericht 478 S. 219 Fußnote 138; Arbeitshilfe S. 41, wonach die amtlichen Statistiken keinen Ansatz bieten, die eine Quantifizierung des Umfangs weiterer Geringverdiener-Haushalte ermöglichen, die keine Transferleistungen beziehen, aber auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind; der Umfang dieser Nachfragegruppe müsse geschätzt werden; siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14).

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Angebotsmieten sind zum einen für die Prüfung der konkreten Angemessenheit insgesamt aufschlussreich (vgl. dazu beispielsweise: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 73; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 - juris, RdNr. 40 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2012 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 60) und sind zum anderen zudem eine Näherung für Neuvertragsmieten und für - wie vom Beklagten zu Grunde gelegt - häufigkeitsorientierte Verfahren geeignet (vgl. dazu beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 267).

    Zutreffend hat der Beklagte damit Wohnraum nicht berücksichtigt, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie etwa Wohnraum in Wohnheimen, Herbergen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur Gefälligkeitsmieten gezahlt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 22; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 70; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14 - juris, RdNr. 43; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2021 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 63).

    Daher kann dahinstehen, ob und inwieweit überhaupt empirische Zusammenhänge zwischen der Höhe der kalten Betriebskosten (nicht: der Heizkosten) und dem Wohnstandard bestehen (dies ablehnend beispielsweise: Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 78, nachgehend: BSG Beschluss vom 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B; ebenso: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 187 f. und S. 206 f.; daran anknüpfend zweifelnd beispielsweise: ? u?.njar, SGb 2021, 317, 324; ebenso zweifelnd bereits: von Malottki, info also 2014, 99, 105).

    Zwar können nach einem schlüssigen Konzept erhobene Daten sowie die nach diesem Konzept ermittelten Grenzwerte, unabhängig vom Zeitpunkt des (konkreten) Inkrafttretens einer Unterkunftsrichtlinie, auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten angewendet werden, wenn der streitgegenständliche Zeitraum nach dem Stichtag der Datenerhebung liegt (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 46; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 58).

    Allerdings betrifft dieses Heranziehen bereits ermittelter (früherer) Referenzwerte vor dem (späteren) Inkrafttreten einer entsprechenden Unterkunftskostenrichtlinie lediglich Fallkonstellationen, in denen entweder der Beklagte selbst dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mittels (Teil-)Anerkenntnis zum Verfahrensgegenstand erhoben hat (vgl. dazu beispielsweise [konkret auch den hier konkreten Beklagten betreffend]: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 77) oder Fallkonstellationen, in denen der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide ohne hinreichende Datengrundlage (also ohne schlüssiges Konzept) entschieden hat (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 46; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 58).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Daher lägen die weiteren Voraussetzungen für die Schlüssigkeit des Konzepts vor (Verweis auf Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14).

    Dabei muss Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt - wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden - unberücksichtigt bleiben (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 99; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14 (70), Juris).

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