Rechtsprechung
   LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45400
LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17 (https://dejure.org/2018,45400)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06.06.2018 - L 4 KA 1/17 (https://dejure.org/2018,45400)
LSG Hessen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - L 4 KA 1/17 (https://dejure.org/2018,45400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,45400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Nach der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts bestätige die Entscheidung vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, dass innerhalb eines insgesamt gut versorgten oder überversorgten Planungsbereichs dann keine Verlegungen statthaft seien, wenn hierdurch das relative Ungleichgewicht der Versorgung innerhalb des Gesamtplanungsbereichs weiter verstärkt werde.

    Es handelt sich bei der begehrten Genehmigung nicht um eine im Ermessen des Beklagten stehende, sondern vielmehr um eine gebundene Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 31/15 R, juris Rn. 13 ff).

    Das ist nicht der Fall, weil das unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV stehende Verbot (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 31/15 R, juris Rn. 16), den Praxissitz nach A-Stadt zu verlegen, weiter besteht.

    Als von der Berufsfreiheit geschützte Betätigung muss sich bei der Verlegung des Praxissitzes aus dem Gesetz selbst ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw. versagt wird (BSG, Urteil vom 3. August 2016, 6 KA 31/15 R, juris Rn. 16f).

    Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV sind nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris Rn. 36) ebenso wie der des Bundessozialgerichts (st.Rspr., zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris) allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände.

    Sie können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden darf (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242 [BSG 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R] ).

    Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris Rn. 33).

    Dazu müssen die Zulassungsgremien möglichst genaue Feststellungen zur örtlichen Versorgungslage, zum Angebot umliegender Praxen und zu den Verkehrsverhältnissen machen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R , SozR 4-5520 § 24 Nr. 13).

    Soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 24, zitiert nach juris unter Hinweis auf BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S. 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S. 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S. 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S. 6).

    Diese Verlegung des Praxissitzes ist auch erheblich, weil die Zulassungsgremien im Rahmen ihrer vom Beurteilungsspielraum umfassten schlussfolgernden Bewertung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, auch zu beurteilen haben, wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektieren Sitz darstellt (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Wie sich aus dem Urteil des BSG vom BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, zitiert nach juris, Rn. 23) ergibt, gehören zu den die Beurteilung der Versorgungslage maßgeblichen Aspekten, die die ortsnahen und fachkundig besetzten Zulassungsgremien im Rahmen des ihnen zugebilligten Beurteilungsspielraums auszuwerten haben, neben Versorgungsgrad, Zahl und Ausrichtung der Praxen im Umfeld des alten Standortes u. a. auch die Verkehrsverbindungen, zu denen sie möglichst genaue Feststellungen zu treffen haben, um sachgerecht beurteilen zu können, ob sich durch die beabsichtigte Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Versorgung der Versicherten ergeben.

    Kommt der Beklagte im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung zu dem Ergebnis, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV vorliegen, die der beantragten Praxissitzverlegung "entgegen" vorliegen, führt dies nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr .13, Rn. 25) dazu, dass in einem weiteren Prüfungsschritt die Gründe der Klägerin für den Verlegungswunsch zu betrachten sind.

    Das gilt sowohl für die Feststellung der maßgeblichen persönlichen Umstände als auch für die Gewichtung der ermittelten versorgungsrelevanten Tatsachen einerseits und der persönlichen Belange des Arztes andererseits (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 25).

    Hierbei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 B 6 KA 31/15 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 34, zitiert nach juris) nicht berücksichtigungsfähig alle Gesichtspunkte, die bereits vor der Niederlassung am alten Praxisstandort in C-Stadt bekannt waren.

    Weiterhin wird bei der Interessenabwägung zu beachten sein, dass es sich bei der Zulassung der Klägerin in C-Stadt zum 1. Juli 2015 um eine Nachfolgezulassung handelt, für die im Interesse der Kontinuität des Praxisbetriebs sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandeln sich der Fortführungswille des übernehmenden Arztes - zunächst unabhängig von einer möglichen Sitzverlegung - regelmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen muss (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R -, BSGE 115, 57, Rn. 57), weshalb bei der gleichwohl möglichen Praxissitzverlegung gesteigerte Anforderungen an die geltend gemachten Gründe zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Das legitime Interesse, in größtmöglicher Nähe zum Wohnort die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer regional gleichmäßigen Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 35, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Der Anspruch auf die Zulassung ergebe sich aus § 95 Abs. 1 SGB V. Die Beschränkung der Zulassung erfolge in überversorgten Gebieten erfolge nach Maßgabe einer Bedarfsplanung gemäß §§ 99, 101 SGB V. Die Entscheidung des Beklagten sei eine Berufsausübungsregelung, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, es komme nur § 98 SGB V in Betracht, nicht aber § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV, so dass eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Verlegungsantrags nicht besteht (Hinweis auf BVerfG vom 26. September 2016, 1 BvR 1326/15).

    § 98 Abs. 1 SGB V stellt seinerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, Rn. 25, juris) eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage dar.

    Indem § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes allein davon abhängig macht, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung, deren Inhalt der Gesetzgeber im Wesentlichen im SGB V selbst geregelt hat (Beschluss vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, Rn. 30, juris), dem nicht entgegenstehen, gestaltet die Norm lediglich solche Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung näher aus, die sich bereits aus den gesetzlichen Regelung selbst ergeben.

  • LSG Hessen, 16.05.2014 - L 4 KA 25/14
    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Die Beigeladene zu 1) wies in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 auf eine Entscheidung des LSG Hessen vom 16. Mai 2014 - L 4 KA 25/14 B ER- hin und führte weiter aus, an den in C-Stadt tätigen psychotherapeutischen Versorgungsaufträgen hätten sich nach ihrer letzten Stellungnahme keine Veränderungen ergeben.

    Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV sind nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris Rn. 36) ebenso wie der des Bundessozialgerichts (st.Rspr., zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris) allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände.

    Sie können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden darf (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242 [BSG 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R] ).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, hängt von der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen und von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ).

    Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 76, 130 ).

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Zulassung und Vertragsarztsitz sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden (BSGE 86, 121, 124 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr. 13); der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13).

    Sie können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden darf (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242 [BSG 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R] ).

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    "Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung trifft, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen, er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll (vgl. BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] ; 19, 354 ; 23, 62 ; BVerfGK 17, 273 ).

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 19, 354 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63] ; 23, 62 ).

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    "Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung trifft, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen, er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll (vgl. BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] ; 19, 354 ; 23, 62 ; BVerfGK 17, 273 ).

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 19, 354 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63] ; 23, 62 ).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    "Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung trifft, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen, er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll (vgl. BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] ; 19, 354 ; 23, 62 ; BVerfGK 17, 273 ).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Diese bewirkt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 Halbs 2 SGB V, dass der Vertragsarzt "zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ... berechtigt und verpflichtet ist." und begründet damit den rechtlichen Status des Vertragsarztes (stRspr, BSG, Urteil vom 28. September 2016 - B 6 KA 1/16 R -, SozR 4-2500 § 95 Nr. 30, Rn. 25; vgl. BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 Rn. 14; siehe auch BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, Rn. 36).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bestellung von "Vertreter der Ärzte" im

    Auszug aus LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
    Soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 24, zitiert nach juris unter Hinweis auf BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S. 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S. 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S. 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S. 6).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 11 KA 110/13

    Drittwiderspruch gegen die Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2015 - L 3 KA 42/15

    Anforderungen an die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Verlegung eines

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 16/22

    Vertragsarztrecht

    Der erkennende Senat hat die Konstruktion einer Anfechtungsbescheidungsklage bei gebundenen Entscheidungen mit der Option einer Nachbesserungsmöglichkeit des Satzungsgebers als solche auch nie ausdrücklich gebilligt; er hat allerdings - teilweise unter Hintanstellung der weitergehenden Bedenken von Clemens a.a.O. - die Anfechtungs- und Bescheidungsklage dann in Einzelfällen (insbesondere in Zulassungsfragen und Bereichen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Beurteilungsspielraum) als statthaft angesehen, wenn wegen in der konkreten Situation zu respektierenden Entscheidungsspielräumen der Verwaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen die Sache nicht entscheidungsreif war und die Sache auch nicht durch das Landessozialgericht zur Entscheidungsreife geführt werden konnte (vgl. zum Maßstab Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - L 4 KA 1/17 - BeckRS 2018, 35526, Rn. 27; für den Fall der Honorarklage vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021 - L 3 KA 60/18 - BeckRS 2021, 33631, Rn. 16).
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Der erkennende Senat hat die Konstruktion einer Anfechtungsbescheidungsklage bei gebundenen Entscheidungen mit der Option einer Nachbesserungsmöglichkeit des Satzungsgebers als solche auch nie ausdrücklich gebilligt; er hat allerdings - teilweise unter Hintanstellung der weitergehenden Bedenken von Clemens a.a.O. - die Anfechtungs- und Bescheidungsklage dann in Einzelfällen (insbesondere in Zulassungsfragen und Bereichen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Beurteilungsspielraum) als statthaft angesehen, wenn wegen in der konkreten Situation zu respektierenden Entscheidungsspielräumen der Verwaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen die Sache nicht entscheidungsreif war und die Sache auch nicht durch das Landessozialgericht zur Entscheidungsreife geführt werden konnte (vgl. zum Maßstab Senatsurteil vom 6. Juni 2018, L 4 KA 1/17 - BeckRS 2018, 35526, Rdnr. 27; für den Fall der Honorarklage vgl. auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021, L 3 KA 60/18 - BeckRS 2021, 33631, Rdnr. 16).
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 19/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Der erkennende Senat hat die Konstruktion einer Anfechtungsbescheidungsklage bei gebundenen Entscheidungen mit der Option einer Nachbesserungsmöglichkeit des Satzungsgebers als solche auch nie ausdrücklich gebilligt; er hat allerdings - teilweise unter Hintanstellung der weitergehenden Bedenken von Clemens a.a.O. - die Anfechtungs- und Bescheidungsklage dann in Einzelfällen (insbesondere in Zulassungsfragen und Bereichen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Beurteilungsspielraum) als statthaft angesehen, wenn wegen in der konkreten Situation zu respektierenden Entscheidungsspielräumen der Verwaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen die Sache nicht entscheidungsreif war und die Sache auch nicht durch das Landessozialgericht zur Entscheidungsreife geführt werden konnte (vgl. zum Maßstab Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - L 4 KA 1/17 - BeckRS 2018, 35526, Rn. 27; für den Fall der Honorarklage vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021 - L 3 KA 60/18 - BeckRS 2021, 33631, Rn. 16).
  • LSG Hessen, 25.01.2023 - L 4 KA 17/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Der erkennende Senat hat die Konstruktion einer Anfechtungsbescheidungsklage bei gebundenen Entscheidungen mit der Option einer Nachbesserungsmöglichkeit des Satzungsgebers als solche auch nie ausdrücklich gebilligt; er hat allerdings - teilweise unter Hintanstellung der weitergehenden Bedenken von Clemens a.a.O. - die Anfechtungs- und Bescheidungsklage dann in Einzelfällen (insbesondere in Zulassungsfragen und Bereichen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Beurteilungsspielraum) als statthaft angesehen, wenn wegen in der konkreten Situation zu respektierenden Entscheidungsspielräumen der Verwaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen die Sache nicht entscheidungsreif war und die Sache auch nicht durch das Landessozialgericht zur Entscheidungsreife geführt werden konnte (vgl. zum Maßstab Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - L 4 KA 1/17 - BeckRS 2018, 35526, Rn. 27; für den Fall der Honorarklage vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021 - L 3 KA 60/18 - BeckRS 2021, 33631, Rn. 16).
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 20/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Der erkennende Senat hat die Konstruktion einer Anfechtungsbescheidungsklage bei gebundenen Entscheidungen mit der Option einer Nachbesserungsmöglichkeit des Satzungsgebers als solche auch nie ausdrücklich gebilligt; er hat allerdings - teilweise unter Hintanstellung der weitergehenden Bedenken von Clemens a.a.O. - die Anfechtungs- und Bescheidungsklage dann in Einzelfällen (insbesondere in Zulassungsfragen und Bereichen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Beurteilungsspielraum) als statthaft angesehen, wenn wegen in der konkreten Situation zu respektierenden Entscheidungsspielräumen der Verwaltung oder aus anderen vergleichbaren Gründen die Sache nicht entscheidungsreif war und die Sache auch nicht durch das Landessozialgericht zur Entscheidungsreife geführt werden konnte (vgl. zum Maßstab Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - L 4 KA 1/17 - BeckRS 2018, 35526, Rn. 27; für den Fall der Honorarklage vgl. auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2021 - L 3 KA 60/18 - BeckRS 2021, 33631, Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht