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   LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08 ER   

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LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08 ER (https://dejure.org/2008,11975)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19.12.2008 - L 4 KA 106/08 ER (https://dejure.org/2008,11975)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - L 4 KA 106/08 ER (https://dejure.org/2008,11975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der vorläufigen Genehmigung einer vertragsärztlichen Tätigkeit auf gynäkologischem Fachgebiet an einem weiteren Ort im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens; Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Marburg, 16.07.2008 - S 12 KA 45/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
    Die Antragsgegnerin hat am 8. Februar 2008 gegen die Bescheide vom 2. und 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben (Az.: S 12 KA 45/08) Während des Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht Marburg einen zweiten Antrag auf vorläufige Gestattung der gynäkologischen Tätigkeit in A-Stadt mit Beschluss vom 22. Februar 2008 mangels Anordnungsanspruch ab, da die Antragstellerin gynäkologische Leistungen am Sitz des Medizinischen Versorgungszentrums überhaupt nicht erbringe und dies der Genehmigungsfähigkeit einer Zweigpraxis widerspreche (Az.: S 12 KA 47/08 ER).

    Auf den dritten Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Sozialgericht Marburg mit Beschluss vom 9. April 2008 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig die Tätigkeit im Fachgebiet Gynäkologie an einem weiteren Ort in A-Stadt (A-Straße), längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung des Sozialgerichts Marburg zum Az.: S 12 KA 45/08 in einem Umfang von 18 Wochenstunden zu gestatten.

    Das Sozialgericht hat sodann mit Urteil vom 16. Juli 2008 (im Verfahren S 12 KA 45/08) der Klage der Antragstellerin teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide - verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort in A-Stadt (A-Straße) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Auch aus der Erteilung eines Versorgungsauftrages im Zusammenhang mit einer Praxisnachfolge könne man - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Marburg mit Urteil vom 16. Juli 2008 (Az.: S 12 KA 45/08) - nicht schließen, dass ein Versorgungsbedarf bestehe.

    Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Juli 2008 (im Verfahren S 12 KA 45/08) ist der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) in seiner Wirkung ausgelaufen, so dass dem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) entgegensteht.

    Es wird insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Marburg im Urteil vom 16. Juli 2008 (Az.: S 12 KA 45/08) und in dem Beschluss vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) verwiesen, denen sich der Senat nach summarischer Prüfung anschließt.

    Das Sozialgericht Marburg hat im Urteil vom 16. Juli 2008 (Az.: S 12 KA 45/08) festgestellt, dass die Antragstellerin die hauptsächliche gynäkologische Tätigkeit auch in A-Stadt erbringen will.

  • SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 93/08

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung - Medizinisches Versorgungszentrum -

    Auszug aus LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
    Daneben erteilte das Sozialgericht der Antragstellerin die Auflage, am Vertragssitz in A-Stadt in einem Umfang von 20 Wochenstunden tätig zu werden sowie Tagebuch unter Angabe der jeweiligen Arbeitszeiten über die Verteilung der gynäkologischen Tätigkeit zu führen und der Antragsgegnerin vorzulegen (Az.: S 12 KA 93/08 ER).

    Die Tätigkeitszeiten in A-Stadt betrügen entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) 20 h und in A-Stadt 18 Stunden.

    Mit Schreiben vom 3. November 2008 habe die Antragsgegnerin eine Kürzung der in A-Stadt erbrachten gynäkologische Leistungen für das Jahr 2008 vorgenommen mit der unzutreffenden Begründung, die Antragstellerin habe die Auflagen aus dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) nicht erfüllt, weil sich aus der vorgelegten Aufstellung nur allgemein die Sprechstundenzeiten ergeben würden, nicht aber eine Aufstellung der einzelnen Tage.

    Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Juli 2008 (im Verfahren S 12 KA 45/08) ist der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) in seiner Wirkung ausgelaufen, so dass dem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) entgegensteht.

    Es wird insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Marburg im Urteil vom 16. Juli 2008 (Az.: S 12 KA 45/08) und in dem Beschluss vom 9. April 2008 (Az.: S 12 KA 93/08 ER) verwiesen, denen sich der Senat nach summarischer Prüfung anschließt.

  • SG Marburg, 23.11.2007 - S 12 KA 465/07

    Medizinisches Versorgungszentrum - fachübergreifende Tätigkeit - Präsenzpflicht

    Auszug aus LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
    Während des Widerspruchsverfahrens verpflichtete das Sozialgericht Marburg auf entsprechenden (ersten) Antrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. November 2007 (Az.: S 12 KA 465/07 ER), der Antragstellerin vorläufig die Tätigkeit in den Fachgebieten Radiologie und Gynäkologie an einem weiteren Ort in A-Stadt (A-Straße), längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Widersprüche der Antragstellerin zu gestatten.

    Außerdem habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. September 2008 aufgefordert, die Vergütung für die in A-Stadt erbrachten gynäkologischen Leistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 23. November 2007, d.h. bis zum Erlass des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg (Az.: S 12 KA 465/07 ER) zurückzuzahlen.

  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

    Auszug aus LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 29.06.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.).
  • SG Marburg, 22.02.2008 - S 12 KA 47/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erbringung

    Auszug aus LSG Hessen, 19.12.2008 - L 4 KA 106/08
    Die Antragsgegnerin hat am 8. Februar 2008 gegen die Bescheide vom 2. und 20. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben (Az.: S 12 KA 45/08) Während des Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht Marburg einen zweiten Antrag auf vorläufige Gestattung der gynäkologischen Tätigkeit in A-Stadt mit Beschluss vom 22. Februar 2008 mangels Anordnungsanspruch ab, da die Antragstellerin gynäkologische Leistungen am Sitz des Medizinischen Versorgungszentrums überhaupt nicht erbringe und dies der Genehmigungsfähigkeit einer Zweigpraxis widerspreche (Az.: S 12 KA 47/08 ER).
  • SG Marburg, 09.03.2016 - S 16 KA 73/15

    Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis

    § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V steht im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Genehmigung einer Zweigpraxis der vollständigen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 24 Abs. 3 Satz 1 ÄrzteBZV nicht entgegen (Anschluss an Urteil vom 06.01.2016, S 16 KA 479/14; a.A.: LSG Hessen - Beschluss v. 19.12.2008 - L 4 KA 106/08 ER).

    Das LSG hatte in seinem Beschluss vom 19.12.2008, Az. L 4 KA 106/08 ER, ausgeführt, dass es nach - ausdrücklich - summarischer Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer Zweigpraxis keiner gesonderten Prüfung bedürfe, ob die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV normierte Voraussetzung erfüllt sei, weil die "Übertragung der Zulassung" gemäß § 103 Abs. 4a SGB V grundsätzlich "bedarfsneutral" erfolge.

  • SG Marburg, 06.01.2016 - S 16 KA 479/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V steht im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Genehmigung einer Zweigpraxis der vollständigen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV nicht entgegen (a.A.: LSG Hessen, Beschluss v. 19.12.2008, L 4 KA 106/08 ER).

    Das LSG hatte in seinem Beschluss vom 19.12.2008, Az. L 4 KA 106/08 ER, ausgeführt, dass es nach - ausdrücklich - summarischer Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer Zweigpraxis keiner gesonderten Prüfung bedürfe, ob die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV normierte Voraussetzung erfüllt sei, weil die "Übertragung der Zulassung" gemäß § 103 Abs. 4a SGB V grundsätzlich "bedarfsneutral" erfolge.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2009 - L 11 B 7/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA 2245/08 - LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER - SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - L 11 KA 78/15

    Streitwertfestsetzung; Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung; Angemessene

    Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA 2245/08 - LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER - SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -).
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