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   LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08   

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https://dejure.org/2010,21129
LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08 (https://dejure.org/2010,21129)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07.07.2010 - L 4 KA 83/08 (https://dejure.org/2010,21129)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - L 4 KA 83/08 (https://dejure.org/2010,21129)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08
    Auch das BSG habe in zahlreichen Urteilen, so im Urteil vom 26. Januar 2000, B 6 KA 53/98 R und vom 17. November 1999, B 6 KA 15/99 R sowohl eine Doppelzulassung im vertragsärztlichen als auch vertragszahnärztlichen Bereich für zulässig erklärt.

    Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihres Begehrens nicht auf die von ihr zitierten BSG-Entscheidungen vom 26. Januar 2000, B 6 KA 53/98 R, und 17. November 1999, B 6 KA 15/99 R berufen, nachdem keine der Entscheidungen die Zulässigkeit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eines für mehrere Fachgebiete zugelassenen Vertragsarztes an mehreren Vertragsarztsitzen zum Gegenstand hatte.

    In dem BSG-Urteil vom 17. November 1999, B 6 KA 15/99, war Streitgegenstand, ob der Kläger, der als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, auch die Zulassung als Vertragszahnarzt (mit Sitz am Ort der Zulassung als MKG-Chirurg) beanspruchen konnte.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Auszug aus LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08
    Der Vertragsarztsitz nehme in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - Juris Rdnr. 12).

    22 Vertragsarztsitz ist der durch die Praxisanschrift gekennzeichnete konkrete Ort der Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2000, B 6 KA 67/98 R = BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4; BSG, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - GesR 2006, 455).

    Bei der Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes durch den Zulassungsausschuss handelt sich um einen statusrelevanten Verwaltungsakt, der nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R).

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

    Auszug aus LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08
    Auch das BSG habe in zahlreichen Urteilen, so im Urteil vom 26. Januar 2000, B 6 KA 53/98 R und vom 17. November 1999, B 6 KA 15/99 R sowohl eine Doppelzulassung im vertragsärztlichen als auch vertragszahnärztlichen Bereich für zulässig erklärt.

    Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist gleichermaßen die gewillkürte Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes durch einen Vertragsarzt dann erfasst, wenn dieses teilbar ist und sich der verbleibende Tätigkeitsbereich im Rahmen der erteilten Zulassung hält (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 6 KA 53/98 R = SozR 3 -2500 § 95 Nr. 22, veröffentlicht in Juris, Rdnr. 21).

    Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihres Begehrens nicht auf die von ihr zitierten BSG-Entscheidungen vom 26. Januar 2000, B 6 KA 53/98 R, und 17. November 1999, B 6 KA 15/99 R berufen, nachdem keine der Entscheidungen die Zulässigkeit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eines für mehrere Fachgebiete zugelassenen Vertragsarztes an mehreren Vertragsarztsitzen zum Gegenstand hatte.

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08
    22 Vertragsarztsitz ist der durch die Praxisanschrift gekennzeichnete konkrete Ort der Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2000, B 6 KA 67/98 R = BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4; BSG, Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - GesR 2006, 455).

    Die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form der Zulassung ist an den Vertragsarztsitz gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2000, a. a.O.).

  • LSG Hamburg, 05.11.2007 - L 2 B 396/07

    Voraussetzungen für das Tätigwerden eines im Bezirk einer Kassenzahnärztlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08
    So hat das LSG Hamburg in seinem Beschluss vom 5. November 2007, L 2 B 396/07 ER KA den Antrag eines Vertragszahnarztes auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer weiteren Teilzulassung mit halbem Versorgungsauftrag in dem Bezirk einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung abgelehnt, da sich weder aus dem SGB V noch aus der Zahnärzte-ZV klar und unmissverständlich ergebe, dass ein Vertragszahnarzt zwei Teilzulassungen mit je einem halben Versorgungsauftrag in den Bezirken zweier kassenzahnärztlicher Vereinigungen erhalten könne.
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

    Sofern der Vertrags(zahn)arzt die ihm bereits erteilte Zulassung gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV auf einen hälftigem Versorgungsauftrag beschränkt hat oder ihm von vornherein nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt wurde, steht ihm - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (ebenso SG Marburg Urteil vom 10.9.2008 - S 12 KA 207/08 - Juris RdNr 28; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 19a Ärzte-ZV RdNr 20; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, § 19a RdNr 18; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl 2008 S 93; Motz in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 95 RdNr 75; Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 88 f; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280; aA LSG Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - Juris RdNr 21 f; offengelassen vom Hessischen LSG Urteil vom 7.7.2010 - L 4 KA 83/08 - Juris RdNr 26) .
  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

    a) Die Erteilung von zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag ist - auch KZÄV-bezirksübergreifend - rechtmäßig (Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 95 RdNr. 391; Motz in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 95 RdNr. 75; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, § 19a RdNr. 18; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 8. Aufl., § 19a RdNr. 20; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl., S. 93; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280 f.; Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; Dahm/Ratzel, MedR 2006, 555, 564; Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 88 f. - anderer Ansicht: Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 KA ER - juris RdNr. 19 ff. - offen gelassen: Hessisches LSG, Urteil vom 07.07.2010 - L 4 KA 83/08 - juris RdNr. 26).
  • SG Marburg, 01.07.2009 - S 12 KA 886/08

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung einer im Rahmen eines

    Bei dem oft verwandten Begriff "Doppelzulassung" handelt es sich um eine Zulassung für zwei Fachgebiete (vgl. Kammerurt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 207/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig bei dem Landessozialgericht Hessen - L 4 KA 83/08 -).
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