Weitere Entscheidung unten: LSG Bayern, 09.11.2000

Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen, 20.01.1999 - L 4 KR 171/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,40688
LSG Niedersachsen, 20.01.1999 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/1999,40688)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.1999 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/1999,40688)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/1999,40688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,40688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen wird allerdings die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im allgemeinen als Zäsur gesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung beschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 106; Urteile des LSG Berlin vom 22. September 1998 - L 9 Kr 30/98; Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98).
  • LSG Hessen, 26.01.2006 - L 8/14 KR 1261/02

    Gerätegestütztes Wirbelsäulentraining - ergänzende Leistung zur Rehabilitation -

    Bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen wird allerdings die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung geschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 13 Nr. 22; Urteil des LSG Berlin vom 22. September 1998 - L 9 KR 30/98; Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98), wenn die nachträglich getroffene Entscheidung der Krankenkasse noch geeignet war, das weitere Leistungsgeschehen zu beeinflussen.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 5 KR 1523/18
    Der Senat verkennt nicht, dass bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im Allgemeinen als Zäsur gesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen ist, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, vorliegend mit dem Bescheid vom 14.06.2016, auf eigene Rechnung beschafft wurden; für spätere Leistungen der erforderliche Kausalzusammenhang hingegen grds. auch bejaht werden kann (vgl. etwa Urteile des Landessozialgericht [LSG] Berlin vom 22.09.1998 - L 9 Kr 30/98 - Urteil des LSG Niedersachsen vom 20.01.1999 - L 4 KR 171/98 -, jew. in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 110/08
    Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss (Hauck/Haines, Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Dezember 2007, § 13 Rdnr. 49), z.B. wenn andernfalls heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (LSG, Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2008 - L 1 KR 280/06
    Der übliche Beschaffungsweg (Antragstellung bei der Beklagten) muss für den Berechtigten mit unvermeidbaren Verzögerungen und medizinischen Risiken verbunden sein, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit oder Besserung des Gesundheitszustandes gefährden könnten oder die sonst unzumutbar sind, z.B. wenn andernfalls heftige Schmerzen unzumutbar lange dauern würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 1999 L 4 KR 171/98).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2008 - L 1 KR 279/06
    Der übliche Beschaffungsweg (Antragstellung bei der Beklagten) muss für den Berechtigten mit unvermeidbaren Verzögerungen oder medizinischen Risiken verbunden sein, die die Erhaltung oder Wiederherstelllung der Gesundheit oder die Besserung des Gesundheitszustandes gefährden könnten oder die sonst unzumutbar sind, z.B. wenn heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 1999, L 4 KR 171/98).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2008 - L 1 KR 11/07
    Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss (Noftz in Hauck/Haines, Gesetzliche Krankenversicherung, Bd. 2, Stand: Dezember 2007, § 13 Rdnr. 49), z. B. wenn andernfalls heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (LSG, Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98).
  • VG Lüneburg, 23.01.2001 - 4 A 39/98

    Eingliederungshilfe; konduktive Bewegungsförderung

    Auch das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 20. Januar 1999 (L 4 KR 171/98) entschieden, dass die konduktive Förderung nach Petö keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei.
  • VG Stade, 17.01.2003 - 4 A 1394/01

    Kostenübernahme für eine PETÖ-Behandlung

    Es ist damit nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Leistungen der Krankenkasse des Klägers den Leistungen des §§ 39 ff. BSHG vorzugehen hätten, denn die konduktive Förderung nach Petö fällt nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (LSG Niedersachsen, Urt. vom 20.01.99 - L 4 KR 171/98 -).
  • VG Stade, 28.08.2002 - 4 A 427/00

    Eingliederungshilfe; Förderung; Heilpädagogik; Konduktiv; Petö

    Es ist damit nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Leistungen der Krankenkasse des Klägers den Leistungen des §§ 39 ff. BSHG vorzugehen hätten, denn die konduktive Förderung nach Petö fällt nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (LSG Niedersachsen, Urt. vom 20.01.99 - L 4 KR 171/98 -).
  • VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00

    Behinderter; Behinderung; Eingliederungshilfe; heilpädagogische Maßnahme; Kind;

  • SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00

    Krankenversicherung - Petö-Therapiemethode - keine nichtärztliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Bayern, 09.11.2000 - L 4 KR 171/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,60576
LSG Bayern, 09.11.2000 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/2000,60576)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.11.2000 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/2000,60576)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. November 2000 - L 4 KR 171/98 (https://dejure.org/2000,60576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,60576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09

    Krankenversicherung

    Die Art der Ausbildung rechtfertige eine längere Versicherungspflicht in der studentischen KV, insbesondere ein Überschreiten der Fachsemester, wenn es sich um einen sehr zeitaufwändigen und langwierigen Studienabschluss handele (Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98, www.juris.de).

    Entscheidend seien dabei die Dauer der Hinderungszeit und ihr Verhältnis zur Dauer etwaiger Nichthinderungszeiten (vgl. zusammenfassend nur LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.5.2003, Az.: L 4 KR 3904/02, www.juris.de; BayLSG, Urt. vom 09.11.2000, Az. L 4 KR 171/98, www.juris.de; Peters, in: KassKomm, § 5 SGB V RdNr. 100; Felix, in: jurisPK-SGB V, § 5 SGB V RdNr. 65).

    Das Studium aufzuschieben, weil es als zweckmäßig oder sinnvoll erscheine, reiche dagegen nicht aus (BSG, Urt. vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 40/91; ebenso BayLSG, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98; LSG Saarland, Urt. vom 07.06.2006, Az.: L 2 KR 2/05, jeweils www.juris.de).

    Zwar sei dies nicht vollkommen ausgeschlossen (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 30.03.1995, Az.: 12 BK 84/94; Bay LSG, Urt. vom 9.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98, www.juris.de).

    Werde der zweite Bildungsweg so spät beschritten, dass erst nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres mit dem Studium begonnen werden könne, sei in der Regel nicht der zweite Bildungsweg, sondern die vorangegangene Berufstätigkeit kausal (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.05.2003, Az.: L 4 KR 3904/02; BayLSG, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98, jeweils www.juris.de).

    Studenten mit einem Studienbeginn nach dem dreißigsten Lebensjahr seien also nur dann in der studentischen KV versicherungspflichtig, wenn bei ihnen in der Zeit etwa ab Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen hätten (LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.5.2003, Az.: L 4 KR 3904/02; BayLSG, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98; LSG Saarland, Urt. vom 07.06.2006, Az.: L 2 KR 2/05, www.juris.de).

  • LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19

    Grundsätzlicher Ausschluss der studentischen Krankenversicherung über das 30.

    Die Art der Ausbildung rechtfertige eine längere Versicherungspflicht als Student, wenn es sich um einen sehr zeitaufwändigen und langwierigen Studienabschluss handele, was in ungewöhnlichen Studiengängen der Fall sein könne oder wenn der Abschluss ein mehrgleisiges Studium oder ein Aufbaustudium erfordere (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 9. November 2000 - L 4 KR 171/98, juris).
  • LSG Saarland, 07.06.2006 - L 2 KR 2/05

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht einer 40-jährigen -

    Studenten mit Studienbeginn nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind in der KVdS nur dann versicherungspflichtig, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 9.11.2000, L 4 KR 171/98).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht