Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2018

Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,66130
LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2017,66130)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.10.2017 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2017,66130)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2017,66130)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,66130) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Liegt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt - wie hier im April 2014 -, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 20).

    Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 - 1 BvR 2123/08 - juris, Rn. 6 f.; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 30, - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 25).

    Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn - wie hier - bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 38).

    Das BSG hat hierzu eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 40).

    Danach ist der als Versorgungsbezug im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 40): Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1: P2).

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 19 m.w.N., vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 28 und vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 19).

    Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 - 1 BvR 2123/08 - juris, Rn. 6 f.; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 30, - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 25).

    Im Übrigen ist der gesamte Zahlbetrag der Beitragspflicht unterworfen (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Diese institutionelle Abgrenzung nach der Art der zahlenden Einrichtung oder dem Versicherungstyp (Direktversicherung) stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 14).

    Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 16 m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris), der der Senat folgt (etwa Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 - beide nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

    Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar; der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 8).

    Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 - 1 BvR 2123/08 - juris, Rn. 6 f.; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 30, - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 25).

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 16 m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris), der der Senat folgt (etwa Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 - beide nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

    Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris, Rn. 36).

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 19 m.w.N., vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 28 und vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 16 m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris), der der Senat folgt (etwa Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 - beide nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Diese institutionelle Abgrenzung nach der Art der zahlenden Einrichtung oder dem Versicherungstyp (Direktversicherung) stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 14).

    Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 16 m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris), der der Senat folgt (etwa Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 - beide nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 19 m.w.N., vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 28 und vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Es wird sichergestellt, dass entsprechend dem in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herrschenden Solidaritätsprinzip die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag herangezogen werden (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - juris, Rn. 33; Senatsurteil vom 12. Mai 2017 - L 4 KR 3036/16 -, nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08

    Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14. April 2011 - 1 BvR 2123/08 - juris, Rn. 6 f.; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - juris, Rn. 30, - B 12 KR 24/09 R - juris, Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 KR 4286/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris, Rn. 16 m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris), der der Senat folgt (etwa Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 - beide nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - L 4 KR 300/17
    So bestehen gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 - juris, Rn. 33 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 - L 4 KR 1991/12
  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 44/94

    Rente - Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsbezug - Beitragspflicht -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2020 - L 4 KR 1652/18

    Krankenversicherung - Beitragspflicht einer durch den Erben weitergeführten

    Denn er änderte - ebenso wie die weiteren in der Folge ergangenen Beitragsbescheide - mit seiner Regelung für spätere Zeiträume den gegenständlichen Bescheid nach § 44 SGB X nicht ab und ersetzte ihn nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2017 - L 4 KR 300/17 - und Senatsurteil vom 10. November 2017 - L 4 KR 2045/16 - beide n.v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2018 - L 4 KR 300/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62486
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2018 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2018,62486)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.09.2018 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2018,62486)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. September 2018 - L 4 KR 300/17 (https://dejure.org/2018,62486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,62486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht