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   LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11 KL   

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https://dejure.org/2013,5898
LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11 KL (https://dejure.org/2013,5898)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - L 4 P 758/11 KL (https://dejure.org/2013,5898)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL (https://dejure.org/2013,5898)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegesatzverfahren - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen durch Schiedsspruch - Plausibilität - prospektive Kosten - Kosten einer Service GmbH - Personaldurchschnittskosten - Eigenkapitalzinsen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Vergütungen und Entgelten für die stationäre Pflege in der sozialen Pflegeversicherung; Nachweispflichten; Plausibilität prospektiver Kosten und Personaldurchschnittskosten einer Service GmbH; Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 76 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 SGB 11, § 84 Abs 1 SGB 11, § 84 Abs 2 S 1 SGB 11, § 84 Abs 2 S 4 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen durch Schiedsspruch - Überprüfung - Plausibilität - prospektive Kosten - Kosten einer Service GmbH - Personaldurchschnittskosten - Eigenkapitalzinsen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 82; SGB XI § 84
    Festsetzung von Vergütungen und Entgelten für die stationäre Pflege in der sozialen Pflegeversicherung; Nachweispflichten; Plausibilität prospektiver Kosten und Personaldurchschnittskosten einer Service GmbH; Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten "zweistufigen Verfahren" erfolge, bei welchem im ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze und im zweiten Prüfungsschritt festzustellen sei, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten begründete Vergütungsanspruch den Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar.

    Das BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O.) unterscheide ausdrücklich zwischen den voraussichtlichen Gestehungskosten und "Zuschlägen" für eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos, eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals.

    Es sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O.) bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall der erhöhten Begründungspflicht vorliege, selbst wenn eine solche bestünde, habe sie diese aber auf jeden Fall erfüllt.

    Sie verstehe das Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R) dahin, dass die geltend gemachten Tariferhöhungen nicht das einzige Mittel seien, um zu wirtschaftlich angemessenen Pflegesätzen zu kommen, sondern im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die angewandten Prüfungen und daraus sich ergebende Korrekturen im Rahmen des ihr, der Beklagten, eingeräumten Ermessensspielraum zulässig seien.

    Im Hinblick auf die durch das PQsG und das PflegeWEG erfolgten Gesetzesänderungen, die spätestens mit dem PQsG Ansätze zu stärker ausdifferenzierten Pflegevergütungen eingeführt haben, hat das BSG in seinen Urteilen vom 29. Januar 2009 (a.a.O.), denen der Senat folgt (z.B. zuletzt Urteil vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - in juris), seine Rechtsprechung teilweise aufgegeben.

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (zum Ganzen unter b) bis e): BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O. und zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - a.a.O.).

    Nach den Urteilen des BSG vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R in juris) und vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R a.a.O.) ist eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten "zweistufigen Verfahren" erfolge, bei welchem im ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze und im zweiten Prüfungsschritt festzustellen sei, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten begründete Vergütungsanspruch den Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar.

    Die Klägerin zu 2) sei der vom BSG im Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) und LSG vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL a.a.O.) geforderten gesteigerten Nachweispflicht bei den prozentualen Steigerungen zwischen bisherigen, angeblich nicht auskömmlichen und neuen Pflegevergütungen nicht nachgekommen.

    Eine besonders substantiierte Begründungspflicht der Klägerin zu 2) mit Blick auf die Erhöhung der Kostensätze bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.) hier nicht.

    Wie die Beklagte zu Recht ausführt, besteht eine gesteigerte Nachweispflicht nach dem Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) dann, wenn in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - die Kostenansätze zu niedrig angesetzt worden sind.

    Fiktive Kosten können nicht Grundlage für die Festsetzung der Pflegesätze durch die Beklagte sein (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1221/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    Eine solche Vorsorge sei letztlich auch Gewähr für eine langfristige Leistungsfähigkeit der Einrichtung und damit Voraussetzung für den Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI. In anderen Verfahren (das beim Senat anhängig gewesene Verfahren L 4 P 1221/10 KL) habe die Beklagte einen Betrag in der Größenordnung der Finanzierung von drei Monatsgehältern für erforderlich gehalten.

    In dem Schiedsspruch, der dem Urteil des Senats vom 11. November 2011 (L 4 P 1221/10 KL a.a.O.) zugrundelag und der ebenfalls eine von der Klägerin zu 2) getragene stationäre Pflegeeinrichtung betraf, reduzierte die Beklagte das dort angesetzte Eigenkapital bzw. den dort eingesetzten Betriebsmittelkredit von ebenfalls fünf Monatsgehältern auf drei Monatsgehälter.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. November 2011 (L 4 P 1221/10 KL a.a.O.) ausgeführt hat, ist für ihn nicht erkennbar, anhand welcher konkreten Unterlagen ein Nachweis durch die Einrichtung über den Einsatz von Eigenkapital geführt werden soll.

    Sie ist nur verpflichtet, den Ertrag für ihre als gemeinnützig anerkannte Zwecksetzung zu verwenden (§ 55 Abs. 1 AO; Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL a.a.O.; offengelassen vom BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R - a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2011 - L 4 P 1629/10

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    Im Hinblick auf die durch das PQsG und das PflegeWEG erfolgten Gesetzesänderungen, die spätestens mit dem PQsG Ansätze zu stärker ausdifferenzierten Pflegevergütungen eingeführt haben, hat das BSG in seinen Urteilen vom 29. Januar 2009 (a.a.O.), denen der Senat folgt (z.B. zuletzt Urteil vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - in juris), seine Rechtsprechung teilweise aufgegeben.

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (zum Ganzen unter b) bis e): BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O. und zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - a.a.O.).

    Hierzu sieht sich der Senat veranlasst, weil das BSG die Revision gegen das Urteil des Senats vom 11. November 2011 (L 4 P 1629/10 KL) zugelassen hat, die dortige Klägerin die Revision eingelegt hat (B 3 P 2/12 R) und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung der Verzinsung von Eigenmitteln oder Betriebsmittelkrediten dieselben Rechtsfragen stellen können.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 4532/08

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Pflegesätzen für stationäre

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    Die eingereichte Personalliste stelle keinen Nachweis der Nichtauskömmlichkeit, für die bezugnehmend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL in juris) eine gesteigerte Nachweispflicht der Klägerin zu 2) bestehe, dar.

    Die Klägerin zu 2) sei der vom BSG im Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) und LSG vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL a.a.O.) geforderten gesteigerten Nachweispflicht bei den prozentualen Steigerungen zwischen bisherigen, angeblich nicht auskömmlichen und neuen Pflegevergütungen nicht nachgekommen.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL, in juris).

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    In seinem Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R - (in juris) hat das BSG grundsätzlich bestätigt, dass eine Einrichtung zu Zwecken des Pflegebetriebs Eigenkapital einsetzt und ihr deshalb im Rahmen des Zulässigen wie bei jedem anderen Kapitalwert ein schützenswertes Interesse an dessen angemessener Verzinsung zustehen könne, und es hat dieses dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zugerechnet, das deshalb im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs. 1 SGB XI (und nicht im Rahmen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI) zu verfolgen ist.

    Sie ist nur verpflichtet, den Ertrag für ihre als gemeinnützig anerkannte Zwecksetzung zu verwenden (§ 55 Abs. 1 AO; Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL a.a.O.; offengelassen vom BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R - a.a.O.).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    a) Vor Inkrafttreten des PQsG und des PflegeWEG hatte das BSG mit dem Urteilen vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/99 R und B 3 P 19/00 R, beide in juris) entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen sei.

    Nach den Urteilen des BSG vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R in juris) und vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R a.a.O.) ist eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    Hierzu sieht sich der Senat veranlasst, weil das BSG die Revision gegen das Urteil des Senats vom 11. November 2011 (L 4 P 1629/10 KL) zugelassen hat, die dortige Klägerin die Revision eingelegt hat (B 3 P 2/12 R) und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung der Verzinsung von Eigenmitteln oder Betriebsmittelkrediten dieselben Rechtsfragen stellen können.
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/99 R

    Pflegeversicherung - Beteiligtenfähigkeit der Schiedsstelle, Beiladung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    a) Vor Inkrafttreten des PQsG und des PflegeWEG hatte das BSG mit dem Urteilen vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/99 R und B 3 P 19/00 R, beide in juris) entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen sei.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 4 P 758/11
    Eine solche Begrenzung widerspreche der Rechtsprechung des BSG (bestätigt in den Urteilen vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - zur ambulanten Pflege und vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R- zur häuslichen Krankenpflege, jeweils in juris), nach der davon auszugehen sei, dass tarifliche Personalkosten, denen die Einrichtung aufgrund ihrer Bindung an das Tarifrecht nicht ausweichen könne, ohne weiteres stets als wirtschaftlich anzusehen seien.
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Die Darlegungs- und Substantiierungslast hierfür liegt bei dem Träger der Einrichtung, der insoweit über die erforderlichen Daten verfügt (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 25; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.1.2013 - L 4 P 758/11 KL - Juris, RdNr 108) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 4 P 690/13
    a) Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 und daher hier anwendbaren Fassung (die Klage wurde erst nach diesem Zeitpunkt erhoben) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) (z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, in juris).

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R -, alle in juris; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.), der der Senat folgt (zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.), sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).

    Zwar folgt aus den Urteilen des BSG vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R), vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R) und zuletzt vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 KL; siehe auch zuletzt Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, alle a.a.O.), dass eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals zur leistungsgerechten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen gehört.

    Auch insoweit bedarf es aber - trotz der möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten eines Nachweises (vgl. Urteile des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL - und 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.) - konkreter Angaben und einer darauf fußenden konkreten Kalkulation im Hinblick auf das Eigenkapital und den Zinssatz.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 2042/13
    a) Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) (z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, in juris).

    Das angerufene LSG ist in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG für die Klage auch örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Land Baden-Württemberg und damit im Bezirk des erkennenden LSG hat (zum Ganzen z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R -, alle in juris; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.), der der Senat folgt (zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.), sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

    und zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, jeweils a.a.O.).

    Da der Kläger seine prospektiven Gestehungskosten für die Anträge vom 4. März 1997 und vom 24. Juli 2000 nicht plausibel dargelegt hat, war kein externer Vergleich (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 - a.a.O.) mehr durchzuführen.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2014 - L 4 P 295/12
    a) Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 und daher hier anwendbaren Fassung (die Klage wurde erst nach diesem Zeitpunkt erhoben) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) (z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, in juris).

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R -, alle in juris; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.), der der Senat folgt (zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.), sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - L 11 KA 71/13

    Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 SGB V über die Höhe der

    Dabei sei eine geltend gemachte Vergütung dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen SPZ unangemessen sind (Urteil vom 25.01.2013 - L 4 P 758/11 KL -).

    Für den Bereich der Pflegesatzverhandlungen hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.01.2013 - L 4 P 758/11 KL - ausgeführt, dass Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen sind: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1700/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts -

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013, - L 4 P 758/11 KL -, in juris; Urteil vom 15.08.2014, - L 4 KR 2163/13 KL -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1544/14

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2018 - L 5 KR 4364/17

    Aufsichtsrecht - Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013, - L 4 P 758/11 KL -, in juris; Urteil vom 15.08.2014, - L 4 KR 2163/13 KL -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Zustimmung zu einem

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL - juris, Rn. 91; Urteil des Senats vom 15. August 2014 - L 4 KR 2163/13 KL - juris, Rn. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 KR 2163/13

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen

    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2022 - L 8 SO 52/22

    Klage gegen den Schiedsspruch einer Schiedsstelle; Regelung über die örtliche

  • LSG Hessen, 14.02.2018 - L 4 SO 229/16

    Sozialhilfe SGB XII

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 P 1545/14
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1697/16
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