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   LSG Baden-Württemberg, 05.06.2002 - L 5 KA 115/02 ER-B   

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  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Schluss für Psychologische Therapeuten mit 68?

Verfahrensgang

  • SG Stuttgart, 03.01.2002 - S 10 KA 82/02
  • LSG Baden-Württemberg, 05.06.2002 - L 5 KA 115/02 ER-B



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Wird zitiert von ... (4)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - L 10 B 2/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, jedenfalls soweit die Antragsteller ausschließlich in ihren Praxisräumen unter der Anschrift des Vertragsarztsitzes D-Straße 00, X, tätig werden, überwiegen eindeutig, mithin sind gegenläufige Interessen unterzuordnen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2001 - L 5 KA 115/02 ER-B).
  • SG Marburg, 11.10.2006 - S 12 KA 756/06  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Altersgrenzenregelung nach § 95

    LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2002 - L 5 KA 115/02 ER-B - habe entschieden, dass Zeiten einer Nebentätigkeit nicht zu berücksichtigen seien.

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung, LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2002 -L 5 KA 115/02 ER-B -, juris betrifft die Sonderkonstellation, dass der Psychotherapeut zum Zulassungszeitpunkt bereits das 68 Lebensjahr vollendet hatte; im Übrigen handelte es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem das LSG Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen hatte (zur weiteren Rspr. s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.04.2003 -L 5 KA 4280/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 -B 6 KA 56/03 B - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2005 - L 10 B 10/04  

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Entscheidung des Zulassungsausschuss

    Dabei wäre es dann u.a. auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren angekommen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2002 - L 5 KA 115/02 ER-B -).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2003 - L 5 KA 4280/02  
    Anders auch als in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 5. Juni 2002 (L 5 KA 115/02 ER-B) habe im vorliegenden Verfahren die Klägerin nicht nur "nebenberuflich", sondern mit beachtlichen Umsätzen eben wie eine Zugelassene gearbeitet.
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