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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - L 5 KR 130/17   

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https://dejure.org/2017,55532
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - L 5 KR 130/17 (https://dejure.org/2017,55532)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.12.2017 - L 5 KR 130/17 (https://dejure.org/2017,55532)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - L 5 KR 130/17 (https://dejure.org/2017,55532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für zwei Kinder als Begleitkinder zu einer bewilligten Vorsorgemaßnahme für Mütter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung; Mutter-Kind-Maßnahme; Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für die Mitaufnahme von Kindern; Anspruch des versicherten Elternteils

  • rechtsportal.de

    SGB V § 23 Abs. 1 ; SGB V § 24 Abs. 1 S. 1
    Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 51 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rehabilitation/Krankentransport/Häusliche Krankenpflege | Rehabilitation | Vorsorgemaßnahme für Mütter: Kinder als Begleitkinder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 R

    Krankenversicherung - Mutter-Kind-Kur - kein Anspruch auf volle Kostenübernahme -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - L 5 KR 130/17
    Allerdings hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 R Rn. 17) bereits ausgeführt, es sei vom Gesetz nicht gefordert, dass das gemeinsam mit der Mutter aufgenommene Kind gesetzlich versichert sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2022 - L 1 U 3148/20
    Denn dies sieht das Verfahrensrecht, wenn es wie hier um eine Ermessenentscheidung geht, nur dann vor, wenn die Sache in jeder Hinsicht spruchreif ist (§ 131 Abs. 2 S. 1 SGG; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2017 - L 5 KR 130/17 -, Rn. 40, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 4 KR 145/19
    So lässt es sich weder dem Wortlaut noch der Systematik eindeutig entnehmen, dass es sich im Hinblick auf die Mitnahme von Kindern um einen einheitlichen Anspruch der Versicherten, hier also der Antragstellerin zu 1), handelt und somit die daraus resultierenden Kosten ebenfalls grundsätzlich zum Anspruch des versicherten Elternteils gehören (vgl. Schütze in jurisPK, SGB V, 3. Aufl., 2016, § 24 Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2017, L 5 KR 130/17, zitiert nach juris).
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