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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00 (https://dejure.org/2001,3637)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.2001 - L 5 KR 167/00 (https://dejure.org/2001,3637)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 2001 - L 5 KR 167/00 (https://dejure.org/2001,3637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1997 (einschließlich einer Korrektur des Beitragsbedarfs für die Jahre 1994 - 1996) sowie Feststellung der Abrechnung der Beiträge der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) i.R.d. Risikostrukturausgleichs (RSA); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Bei der Regelung einer so komplexen und vielschichtigen Materie wie sie der RSA darstellt, ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er sich auf erste Reformschritte beschränkt, um ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen ggf. Korrekturen vorzunehmen und das Verfahren weiterzuentwickeln (BVerfGE 89, 365, 379 f).Ferner ist zu berücksichtigen, dass für den Gesetzgeber bei Erlass des GSG dringender Handlungsbedarf bestand.

    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Soweit diese Unterschiede jedoch ein unangemessenes Ausmaß erreichen, ist die Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr hinnehmbar, zumal Unterschiede in den Leistungen angesichts des weitestgehend für alle Krankenkassen einheitlichen Leistungskatalogs verschieden hohe Beitragssätze kaum legitimieren können (BVerfGE 89, 365, 378).

    Statt für eine - verfassungsrechtlich zu lässige (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) - Einheitskasse mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten hat sich der Gesetzgeber für ein gegliedertes System mit Krankenversicherungsträgern unterschiedlicher Struktur und regional unterschiedlicher Verbreitung entschieden.

    Der Gesetzgeber war sogar verpflichtet, zur Beseitigung übermäßiger Beitragssatzunterschiede tätig zu werden (vgl. BVerfGE 89, 365, 379).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Sie verfügen zwar über einen - begrenzten - Raum eigenverantwortlichen Handelns, sind aber gleichwohl nur organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt und üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus (BVerfGE 39, 302, 313).

    Statt für eine - verfassungsrechtlich zu lässige (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) - Einheitskasse mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten hat sich der Gesetzgeber für ein gegliedertes System mit Krankenversicherungsträgern unterschiedlicher Struktur und regional unterschiedlicher Verbreitung entschieden.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Das Vermögen als solches wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt, so dass die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, sofern der Pflichtige nicht übermäßig belastet wird (BVerfGE 11, 221, 241; 76, 130, 141; 78, 232, 243; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6; s.a. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 Rdn. 15 m.w.N.).

    Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen würde jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 154 f; 78, 232, 244).

    f) Das auch bei der Regelung der Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachtende objektive Willkürverbot (vgl. BVerfGE 62, 354, 370; 76, 130, 139; 78, 232, 248) ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Der Begriff der Sozialversicherung ist weit zu verstehen und umfasst alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (BVerfGE 87, 1, 34; 75, 108, 146, std. Rspr.).

    Diese dienen nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates, sondern ausschließlich der Finanzierungen der Sozialversicherung, die Finanzmasse der Sozialversicherung ist auch rechtlich und tatsächlich von den allgemeinen Staatsfinanzen getrennt (vgl. BVerfGE 75, 108, 148).

    Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen würde jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 154 f; 78, 232, 244).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Eine echte Rückwirkung (soweit der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts statt von echter und unechter Rückwirkung von Rückwirkung und tatbestandlicher Rückanknüpfung spricht, BVerfGE 72, 200, 241, ist der Unterschied nur terminologischer Natur, vgl. Pieroth, JZ 1990, 279, 281) liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift (BVerfGE 57, 361, 391; 72, 175, 196).

    Tatbestand meint dabei nicht Elemente des Sachverhalts, sondern bereits entstandene Rechtsfolgen (vgl. Pieroth, a.a.O.; s.a. BVerfGE 72, 200, 241 f.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Das Vermögen als solches wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt, so dass die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt, sofern der Pflichtige nicht übermäßig belastet wird (BVerfGE 11, 221, 241; 76, 130, 141; 78, 232, 243; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6; s.a. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14 Rdn. 15 m.w.N.).

    f) Das auch bei der Regelung der Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachtende objektive Willkürverbot (vgl. BVerfGE 62, 354, 370; 76, 130, 139; 78, 232, 248) ist nicht verletzt.

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Der RSA ist Teil der Organisation der sozialen Krankenversicherung und dient der Etablierung eines sozialen Wettbewerbs, dessen Ziel nicht Risikoselektion und eine Marktverdrängung von Konkurrenten ist, sondern der zu Beitragssatzgerechtigkeit beitragen soll und bei dem die Verbesserung des Gesundheitssystems als Ganzes im Vordergrund steht (vgl. BSGE 82, 78, 81f).

    Er soll eine wirtschaftliche, zweckmäßige und qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten fördern, wobei nicht die Marktposition der einzelnen Kasse, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes im Vordergrund steht (BSGE 82, 78, 81 f).

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Zwar sind ungleiche Beitragssätze notwendige Folge eines gegliederten Krankenversicherungssystems (vgl. BSGE 58, 134, 144), so dass angesichts der grundgesetzlichen Freiheit des Gesetzgebers zur organisatorischen Ausgestaltung der GKV (BVerfGE 39, 302, 315; 89, 365, 377) im Grundsatz der gegliederte Aufbau der Krankenversicherung auch das Bestehen von Beitragssatzunterschieden rechtfertigt.

    Zudem handelt es sich bei dem "Regionalfaktor" um einen Faktor, der weniger ausgleichswürdig als die berücksichtigten Faktoren Alter, Geschlecht und Invalidität ist, denn eine gute Versorgung vor Ort kommt allein den betreffenden Versicherten zugute, rechtfertigt also auch deren alleinige Belastung (so schon BSGE 58, 134, 147).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Es genügt allerdings, wenn sich die Bestimmtheit mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lässt (BVerfGE 58, 257, 277; 85, 97, 105).

    Geringere Anforderungen an die Bestimmtheit sind bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen; gleiches gilt bei Eingriffen mit weniger schwerwiegenden Auswirkungen (vgl. BVerfGE 58, 257, 278; s.a. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 80 Rdn. 12).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach über Finanzausgleichsverfahren in der Sozialversicherung, bei denen teils landesunmittelbare, teils bundesunmittelbare Träger beteiligt waren, zu entscheiden hatte, ohne dass es eventuelle finanzverfassungsrechtliche Grenzen eines solchen Finanzverbundes problematisiert hat (vgl. BVerfGE 11, 105; 23, 12; 36, 383; s.a. St. Weber, Die Organisation der Gesetzlichen Krankenversicherung, 1995, S. 221 ff.).

    Wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen von Verfassungs wegen zu einem einzigen Träger zusammenfassen dürfte, womit ein "totaler" Lastenausgleich verbunden wäre, kann im übrigen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Regelung, die bei Beibehaltung des gegliederten Systems eine unterschiedliche Risikobelastung ausgleicht, nicht anders beurteilt werden (vgl. insoweit BVerfGE 36, 383, 393).

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Garcia u.a.

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99

    Krankenversicherung

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    Finanzausgleich III

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 - L 5 KR 167/00 - wird zurückgewiesen.

    Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 28. August 2001 - L 5 KR 167/00 - auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung den Tenor wie folgt gefasst: "Die Bescheide vom 11.02.1999 werden insoweit aufgehoben, als in die Berechnung des Ausgleichsbetrags die Korrektur des Beitragsbedarfs für das Jahr 1994 eingeflossen ist.

    a) das Urteil des LSG vom 28. August 2001 - L 5 KR 167/00 - und das Urteil des SG vom 28. Februar 2000 - S 19 Kr 66/99 - zu ändern, die Bescheide vom 4. Dezember 1997 und vom 11. Februar 1999 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die bereits geleisteten Zahlungen nebst Zinsen zurückzuzahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide zu korrigieren und neue Bescheide zu erteilen,.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02

    Krankenversicherung

    Zur Begründung hat sich das Sozialgericht in beiden Verfahren auf die die Klägerin betreffende Senatsentscheidung vom 28.08.2001 zum RSA-Jahresausgleich 1997 (L 5 KR 167/00) bezogen.

    Auf der anderen Seite stellten sich unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht herangezogenen Senatsurteils vom 28.08.2001 (L 5 KR 167/00) nur Rechtsfragen, deren (nochmalige) ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt angezeigt war.

    Zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des RSA-Verfahrens und zur Vereinbarkeit des RSA mit höherrangigem Recht verweist der Senat auf sein die Beteiligten betreffendes Urteil vom 28.08.2001 (a. a. O.) und die dazu ergangene Entscheidung des BSG vom 24.01.2003 (B 12 KR 16/01 R).

    Der Senat hat im Urteil vom 28.08.2001 (a. a. O. S. 32 des Urteils) schon darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im Massengeschäft der GKV zwangsläufig anzunehmenden Fehler § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V eine ausreichende Korrekturmöglichkeit enthält und dass der Durchführung des RSA nur entgegenstehen würde, wenn über solche Einzelfehler hinaus systematisch Defizite vorliegen würden, die auf Vorsatz oder (bewußter) Nachlässigkeit der Krankenkassen beruhen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    Von daher wird sowohl im Gutachten von B ... u.a. (S. 53) als auch in dem von der Klägerin des Parallelverfahrens L 5 KR 167/00 eingeholten Gutachten der IGES GmbH "Methodenentwicklung zur Abschätzung alternativer Korrekturverfahren der Beitragsbedarfe 1996 im RSA-Jahresausgleich", April 2000, (im Folgenden: IGES-Gutachten) (S. 29) eine Neubestimmung der Verhältniswerte durch Neuberechnung der Stichprobenversichertenzeiten in der Satzart 41 gefordert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00

    Krankenversicherung

    Von daher wird sowohl im Gutachten von Buchner u.a. (S. 53) als auch in dem von der Klägerin des Parallelverfahrens L 5 KR 167/00 eingeholten Gutachten der IGES GmbH "Methodenentwicklung zur Abschätzung alternativer Korrekturverfahren der Beitragsbedarfe 1996 im RSA-Jahresausgleich", April 2000, (im Folgenden: IGES- Gutachten) (S. 29) eine Neubestimmung der Verhältniswerte durch Neuberechnung der Stichproben versichertenzeiten in der Satzart 41 gefordert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00

    Krankenversicherung

    Von daher wird sowohl im Gutachten von Buchner u.a. (S. 53) als auch in dem von der Klägerin des Pararllelverfahrens L 5 KR 167/00 eingeholten Gutachten der IGES GmbH "Methodenentwicklung zur Abschätzung alternativer Korrekturverfahren der Beitragsbedarfe 1996 im RSA-Jahresausgleich", April 2000, (im Folgenden: IGES-Gutachten) (S. 29) eine Neubestimmung der Verhältniswerte durch Neuberechnung der Stichprobenversichertenzeiten in der Satzart 41 gefordert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 15/00

    Krankenversicherung

    Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 28.08.2001 (u.a. L 5 KR 167/00) entschieden, dass der RSA mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache L 5 KR 167/00 dargelegt hat, ist die Beklagte aber insoweit nicht verpflichtet, im Einzelnen die Richtigkeit der gemeldeten Versicherungszeiten zu überprüfen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - L 5 KR 34/05

    Krankenversicherung

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine den Beteiligten bekannten Urteile vom 28.08.2001 (u. a. L 5 KR 167/00) sowie die Urteile des BSG vom 24.01.2003, u. a. B 12 KR 19/01 R).
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