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   LSG Rheinland-Pfalz, 21.10.2010 - L 5 KR 225/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23067
LSG Rheinland-Pfalz, 21.10.2010 - L 5 KR 225/09 (https://dejure.org/2010,23067)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.10.2010 - L 5 KR 225/09 (https://dejure.org/2010,23067)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - L 5 KR 225/09 (https://dejure.org/2010,23067)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 17b Abs 6 S 1 KHG
    Krankenhaus - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - Ansatz der ICD P96.1 als Nebendiagnose iS der Kodierrichtlinie bei Tabakkonsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System; Kodierung der ICD P96.1 als Nebendiagnose bei Tabakkonsum

  • medcontroller.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System; Kodierung der ICD P96.1 als Nebendiagnose bei Tabakkonsum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 16 KR 43/16

    Wer zahlt den Nikotinentzug eines Neugeborenen?

    Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine anderslautende Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 29. Oktober 2010, L 5 KR 225/09 ) beziehen.

    Dies zeigt sich bei Gegenüberstellung der ICD P04.2 ("Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Tabakkonsum der Mutter") und der ICD P04.4 ("Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter") ( Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 5 KR 225/09 -, Rn. 16, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juli 2016 - L 4 KR 4669/15 -, Rn. 31, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 - L 4 KR 4669/15

    Krankenversicherung - Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung -

    Auch im Rahmen der Diagnose Z72.0 (Konsum von Alkohol, Tabak, Arzneimittel und Drogen) werde Tabak nicht den Drogen zugeordnet und auch die Diagnose Z86.4 (Missbrauch einer Psychodrogensubstanz in der Eigenanamnese) unterscheide zwischen Problemen im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, Arzneimitteln oder Drogen und Tabak, so dass eine Zuordnung des Tabaks zu Drogen nicht erfolge (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 5 KR 225/09 - juris).

    Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und beruft sich zudem auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2010 (a.a.O.).

    Zwar lässt sich "Tabak" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff "Drogen" fassen, nach der hier zugrunde zu legenden spezifischen Begriffsverwendung des ICD-10 2011 gehört Tabak indes nicht zum Oberbegriff "Drogen" (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 5 KR 225/09 - juris, Rn. 16).

  • SG Dortmund, 09.12.2015 - S 40 KN 1270/13

    Abrechnung einer Krankenhausbehandlung mit der gesetzlichen Krankenversicherung

    In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 08.11.2011, Az.: B 1 KR 8/11 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az.: L 5 KR 225/09).
  • SG Dortmund, 06.07.2015 - S 40 KR 419/12
    In einem zweiten Schritt wird der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 08.11.2011, Az.: B 1 KR 8/11 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az.: L 5 KR 225/09).
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