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   LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13   

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https://dejure.org/2013,40226
LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13 (https://dejure.org/2013,40226)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.11.2013 - L 5 KR 65/13 (https://dejure.org/2013,40226)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. November 2013 - L 5 KR 65/13 (https://dejure.org/2013,40226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 238a SGB 5, § 240 Abs 1 SGB 5, § 57 Abs 4 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung - eigene Beitragsleistung des Versicherten - Einrücken in die Stellung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berücksichtigung der Direktversicherungsauszahlung bei der freiwilligen Krankenversicherung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Direktversicherung der betrieblichen Alterversorgung und Beitragsbemessung der Krankenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Direktversicherungsauszahlungen und freiwillige Krankenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge bei freiwilliger Versicherung auch auf Direktpolicen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Freiwillig Versicherte - Sozialabgaben auf Direktpolice fällig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Voller Kassenbeitrag ist fällig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    LSG Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung - Beitragsbemessung bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung stellt auf ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pfalz konkretisiert Rechtsprechung zu Beitragsbemessung bei freiwilliger Krankenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 262
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Ertragsanteil -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13
    Im Unterschied zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger unterlägen bei freiwilligen Mitgliedern auch die auf einer privaten Vorsorge beruhenden Rentenleistungen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (Hinweis auf BSG 6.9.2001 B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R).

    Die Beitragspflicht ist dabei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil entsprechende Einkünfte bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragsfrei sind (vgl Bundessozialgericht BSG 06.09.2001 B 12 KR 5/01 R, juris Rn 16).

    Dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung etwa eine Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig ist, auch wenn es sich bei der Rente nicht um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, hat das BSG bereits zum früheren Recht klargestellt (BSG 06.09.2001 B 12 KR 5/01 R, juris).

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei jedoch eine Beitragserhebung für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer die Beiträge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers geleistet habe (Hinweis auf BVerfG 28.9.2010 1 BvR 1660/08).

    Der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 49.979,04 EUR zählt zwar nicht zu den in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geregelten Versorgungsbezügen, weil hierunter der Anteil der Kapitalleistung, der auf eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer beruht, mangels Erwerbsbezogenheit nicht fällt (BVerfG 28.09.2010 1 BvR 1660/08).

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13
    Für die Erhebung von Beträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus dem vorliegend streitigen Teilauszahlungsbetrag der Lebensversicherung des Klägers ist Grundlage § 240 Abs. 1 SGB V iVm §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen (hierzu eingehend BSG 19.12.2012 B 12 KR 20/11 R, juris).

    Insbesondere ist in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler bezüglich der Berücksichtigung des "privaten Anteils" der Lebensversicherung in § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine konkretisierende Regelung vorhanden, die das BSG allgemein für erforderlich hält, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl hierzu BSG 19.12.2012 aaO, juris Rn 52 mwN).

  • BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Kapitalzahlung aus einem

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13
    Ebenso hat das BSG Satzungsregelungen einer Krankenkasse nach § 240 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung nicht beanstandet, die die Kapitalauszahlung einer privaten Rentenversicherung mit 1/120 für zehn Jahre als beitragspflichtige Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigten (BSG 27.01.2010 B 12 KR 28/08 R).
  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 40/00 R

    Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2013 - L 5 KR 65/13
    Im Unterschied zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger unterlägen bei freiwilligen Mitgliedern auch die auf einer privaten Vorsorge beruhenden Rentenleistungen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (Hinweis auf BSG 6.9.2001 B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R).
  • LSG Hessen, 06.02.2014 - L 1 KR 59/13

    Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus einer

    Demgemäß sieht der Senat die vorliegend streitige Berücksichtigung des Teilbetrags der Lebensversicherung, der auf den von dem Kläger am 11. Januar 1985 privat zur Altersvorsorge gezahlten Beiträgen beruht, in gleicher Weise als zulässig an (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2013, L 5 KR 65/13 - zit. nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - L 16 KR 355/18

    Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

    Die von der Allianz AG an den Kläger geleistete Kapitalauszahlung ist daher grundsätzlich - und zwar auch hinsichtlich des auf den von ihm als Versicherungsnehmer gezahlten Prämien beruhenden Anteils - als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSZ anzusehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - L 5 KR 65/13 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 - L 1 KR 351/11 -, juris; LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014 - L 1 KR 59/13 -, juris; LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 - L 4 KR 409/13 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.07.2018 - L 4 KR 265/16 -, juris), auch wenn der Charakter als betriebliche Altersvorsorge mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.1991 und der Weiterführung der Versicherung durch den Kläger endete.

    Zutreffend hat die Beklagte eine Aufteilung der Kapitalauszahlung auch auf 120 Monate vorgenommen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - L 5 KR 65/13 -, Rn. 18, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 351/11

    Freiwillige Versicherung - Beitragssatz - Versorgungseinnahmen -

    Entsprechend dem gerade Ausgeführten sind demnach auch nach dem 1. Januar 2009 die von dem Kläger bezogenen Leistungen der Berliner Ärzteversorgung als Versorgungsbezüge, seine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Arbeitseinkommen, die Einkünfte aus Zinsen als sonstige Einnahmen und der Kapitalbetrag der Lebensversicherung teilweise als Versorgungsbezüge und teilweise als sonstige Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. zu letzterem LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.November 2013 - L 5 KR 65/13 - juris Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2018 - L 4 KR 265/16
    Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG) zu diesem Thema an (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2013, L 5 KR 65/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2014, L 1 KR 351/11 sowie LSG Hessen, Urteil vom 6. Februar 2014, L 1 KR 59/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - L 1 KR 45/17
    Danach sind hier die von dem Kläger bezogenen Leistungen der Berliner Ärzteversorgung als Versorgungsbezüge, seine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Arbeitseinkommen, und der Kapitalbetrag der Lebensversicherung teilweise als Versorgungsbezüge und teilweise als sonstige Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (so bereits Urteil des Senat vom 31. Januar 2014, zu letzterem mit Bezug auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.November 2013 - L 5 KR 65/13 - juris-Rdnr. 18).
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