Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43402
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15 (https://dejure.org/2016,43402)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2016 - L 5 R 1176/15 (https://dejure.org/2016,43402)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2016 - L 5 R 1176/15 (https://dejure.org/2016,43402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Anwaltsblatt

    § 7 SGB 4
    Zahnarztrecht: Sozialversicherungsprüfung in der Zahnarztpraxis

  • Anwaltsblatt

    § 7 SGB 4
    Zahnarztrecht: Sozialversicherungsprüfung in der Zahnarztpraxis

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 32 Abs 1 S 1 Zahnärzte-ZV, § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV
    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - zahnärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis auf der Basis eines Vertrags über eine zahnärztliche gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis - Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - abhängige Beschäftigung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1 ; Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Zahnärztin in Gemeinschaftspraxis, die 70% ihrer Einnahmen abführt und kein Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Selbständigkeit: Was Ärzte in Gemeinschaftspraxen beachten müssen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheinselbstständigkeit in Gemeinschaftspraxis

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gewinnbeteiligt in der Gemeinschaftspraxis? Das kann leicht zu Scheinselbstständigkeit führen

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Berufsausübungsgemeinschaften mit Juniorpartnern wieder im Fokus

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 74 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Arbeits- und Sozialrecht | Beschäftigungsverhältnis trotz "Gesellschaftsvertrags"

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 95 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Sozialversicherungspflicht | Praxistätigkeiten | Scheinselbständigkeit einer Juniorpartnerin

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 890
  • AnwBl Online 2017, 489
  • NZG 2017, 422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 - L 4 R 1333/13

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - zahnärztliche Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Das LSG Baden-Württemberg habe im Urteil vom 12.12.2014 (- L 4 R 1333/13 -, in juris) für eine vergleichbare Fallgestaltung eine abhängige Beschäftigung angenommen.

    Insoweit weiche der Sachverhalt von der Fallgestaltung ab, die dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2014 (- L 4 R 1333/13 -, in juris) zugrunde gelegen habe.

    Weisungsfreies Arbeiten sei kennzeichnend für jedwede (zahn-)ärztliche Tätigkeit (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 - in juris, Rdnr. 107).

    Die Beigeladene zu 1) hafte als Gesellschafterin zwar im Außenverhältnis und sie sei im Innenverhältnis (insoweit anders als bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, a.a.O.) von der Haftung nicht freigestellt.

    Sie sei auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt, da sie die gesamtschuldnerische Haftung als Gesellschafterin treffe; diese sei nicht ausgeschlossen worden (anders insoweit die Fallgestaltung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2014, a.a.O.).

    Entscheidungen der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassungsgremien, namentlich die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV), sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung oder die Nachforderung von Sozialabgaben aber nicht bindend; Tatbestandswirkung kommt ihnen insoweit nicht zu (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 -, in juris).

    Im Vertragszahnarztrecht angelegte Vergütungsrisiken (wie Honorarkürzungen) begründen ein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung beachtliches Unternehmerrisiko nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2004, - L 4 R 1333/13 -, in juris).

    Dass die Beigeladene zu 1) - anders als bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13, in juris - im Innenverhältnis von Haftungsansprüchen nicht freigestellt ist, fällt auch nach Auffassung des Senats nicht (mehr) ausschlaggebend ins Gewicht, zumal auch Arbeitnehmer - wenngleich (unstreitig nur) eingeschränkt - für Schlechtleistung haften müssen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 28.09.2011, - B 12 R 17/09 R -, in juris).

    Das gilt auch für die Frage, ob die Abfindungsregelung in § 10 Gesellschaftsvertrag eine i.S.d. der genannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, a.a.O., in juris) hinreichende Beteiligung der Beigeladenen zu 1) am immateriellen Praxiswert begründen würde (zur Bedeutung einer Abfindungsregelung der in Rede stehenden Art auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 -, in juris).

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris) setze die freiberufliche Tätigkeit als Vertrags(zahn)arzt ein erkennbares wirtschaftliches Risiko und damit auch eine Beteiligung an etwaigen Verlusten voraus.

    Ob eine selbstständige Tätigkeit schon mangels Beteiligung am materiellen Wert der Praxis ausgeschlossen sei, könne offenbleiben (ebenso BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R - in juris Rdnr. 46), da die Beigeladene zu 1) eigenes Kapital nicht eingesetzt habe.

    Hierfür seien die berufliche und persönliche Selbstständigkeit des Arztes und Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung des medizinischen Auftrags notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris); der Arzt müsse von Anfang an ein wirtschaftliches Risiko tragen und es müsse maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringe.

    Das BSG hat im Urteil vom 23.06.2010 (- B 6 KA 7/09 R -, auch Urteil vom 16.12.2015, - B 6 KA 19/15 R - beide in juris) für das Vertrags(zahn)arztrecht näher festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in "freier Praxis" i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV und nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses i.S.d. § 32b Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV ausgeübt wird.

    Zur Auslegung des Merkmals "in freier Praxis" (i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV) hat das BSG (Urteil vom 23.06.2010, a.a.O.) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Arztberuf durch ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung charakterisiert ist und dass das Berufsbild (der freiberuflich Tätigen) im Ganzen den "unternehmerischen Zug" trägt, der auf Selbstverantwortung, individuelle Unabhängigkeit und eigenes wirtschaftliches Risiko gegründet ist.

    Dafür fehlt es an der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris) erforderlichen wirtschaftlichen Komponente, nämlich an der Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch an der Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis.

    Das gilt auch für die Frage, ob die Abfindungsregelung in § 10 Gesellschaftsvertrag eine i.S.d. der genannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, a.a.O., in juris) hinreichende Beteiligung der Beigeladenen zu 1) am immateriellen Praxiswert begründen würde (zur Bedeutung einer Abfindungsregelung der in Rede stehenden Art auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 -, in juris).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts können (wie die Maßgaben eines ggf. einschlägigen Leistungserbringerrechts - hierzu BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 12 KR 20/14 R -, in juris) nur als weiterer, wenngleich durchaus gewichtiger Gesichtspunkt in die eingangs beschriebene Gesamtabwägung einfließen.

    Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hat (konkrete) Tätigkeiten und nicht (abstrakte) Berufsbilder zum Gegenstand; maßgebend sind daher stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 12 KR 20/14 R -, in juris).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris).

    Dass Anschaffungen oder Renovierungen in der Praxis (bislang) einvernehmlich besprochen und beschlossen worden sind, ist unerheblich; maßgeblich ist, was gilt, wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Einvernehmen mehr herrschen sollte (näher: BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, jeweils in juris, zur so genannten "Schönwetterselbstständigkeit").

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Eine Beteiligung zur Förderung des Gesellschaftszwecks könne jedoch auch durch Dienstleistungen erbracht werden (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006, - L 11 KA 20/06 -, in juris); eine Beteiligung am Anlagevermögen sei nicht notwendig (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris).

    Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts (ebenso des ärztlichen Berufsrechts) sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV freilich nicht bindend und hierfür nicht strikt zu übernehmen, zumal § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV mit der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des frei praktizierenden (Zahn-)Arztes zur Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beitragen will (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris Rdnr.52); um Fragen des Schutzbedarfs durch die gesetzlichen Sozialversicherung geht es nicht.

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15
    Die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen durch leitende Angestellte schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris).

    Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

  • LSG Bayern, 14.12.2001 - L 4 KR 147/99

    Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eines Rechtsanwaltes;

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht

  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • BSG, 17.10.1969 - 3 RK 67/66
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 R 1978/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - L 11 KA 20/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - L 11 R 2595/10

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Arbeitgeberprüfung

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 23.6.2010 formuliert hat, der damals beigeladene Arzt sei "tatsächlich als 'freier Mitarbeiter' tätig" gewesen und "vertragsarztrechtlich als 'angestellter Arzt' bzw als 'Assistent' zu qualifizieren" (B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 34; vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2016 - L 5 R 1176/15 - ZMGR 2017, 133 = juris RdNr 71, wonach die Wertungen des Vertrags arztrechts nicht strikt für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung übernommen werden könnten, sondern nur Indizwirkung haben; kritisch zu Letzterem: Ziegler, MedR 2018, 645, 649 f) , stellt der Senat klar, dass damit nicht etwa eine eigenständige, von dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff des abhängig beschäftigten Arbeitnehmers abweichende vertragsarztrechtliche Definition des "angestellten Arztes" beabsichtigt war.
  • SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

    Dies schließt die ständige ärztliche Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes für jede einzelne Behandlung ein, die nach einem ärztlichen Behandlungsplan durchgeführt werden muss, also grundsätzlich auch den der hier im regulären Klinikbetrieb weit überwiegend im Operationssaal als Narkosearzt tätigen Kläger (vgl. zu alledem weiter SG Kassel, Urteile vom 24. November 2010, S 12 KR 167/10, vom 21. September 2011, S 12 KR 395/10 und vom 20. Februar 2013, S 12 KR 69/12, SG Darmstadt, Urteil vom 16. November 2015, S 8 KR 54/14, SG Karlsruhe, Urteil vom 4. August 2016, S 13 AS 3635/15, SG München, Urteil vom 10. März 2016, S 15 R 1782/15, LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. April 2016, L 5 R 852/14, vom 27 Juli 2016, L 5 R 606/14 und vom 23. November 2016, L 5 R 1176/15, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14 und L 2 R 516/14, Hessisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2016, L 8 KR 297/15, LSG NRW, Beschluss vom 26. April 2016, L 8 R 744/15 B ER, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016, L 5 KR 176/16 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche Verletzung

    So sprechen Weisungen, die für die Ausübung einer Tätigkeit erteilt werden und eine Nullbeteiligung von BAG-Mitgliedern für das Vorliegen einer Beschäftigung, gleiches gilt für die (allein) umsatzabhängige Vergütung der Mitglieder, d.h., nach ihrem erwirtschafteten ärztlichen Honorar (vgl. dazu Sedlaczek, ZGMR 2018, 227 ff., zur Geltung der allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016, L 5 R 1176/15, Rdnr. 71, zitiert nach juris).
  • SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 341/16

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

    Dies schließt die ständige ärztliche Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes für jede einzelne Behandlung ein, die nach einem ärztlichen Behandlungsplan durchgeführt werden muss, also grundsätzlich auch den der hier im regulären Klinikbetrieb weit überwiegend im Operationssaal als Narkosearzt tätigen Beigeladene (vgl. zu alledem weiter SG Kassel, Urteile vom 24. November 2010, S 12 KR 167/10, vom 21. September 2011, S 12 KR 395/10 und vom 20. Februar 2013, S 12 KR 69/12, SG Darmstadt, Urteil vom 16. November 2015, S 8 KR 54/14, SG Karlsruhe, Urteil vom 4. August 2016, S 13 AS 3635/15, SG München, Urteil vom 10. März 2016, S 15 R 1782/15, LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. April 2016, L 5 R 852/14, vom 27 Juli 2016, L 5 R 606/14 und vom 23. November 2016, L 5 R 1176/15, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14 und L 2 R 516/14, Hessisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2016, L 8 KR 297/15, LSG NRW, Beschluss vom 26. April 2016, L 8 R 744/15 B ER, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016, L 5 KR 176/16 B ER).
  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Zum einen geht der Senat davon aus, dass die Beigeladene zu 6. sich im Falle der Zulassung - zumal nach den Erörterungen in den mündlichen Verhandlung - rechtstreu verhalten wird und dass es auch nicht im Interesse der O ... Kliniken GmbH und ihrer Unternehmen liegt, getätigte hohe Investitionen durch die Risiken einer Scheinselbständigkeit, die mit der Pflicht zur Rückzahlung vertragsärztlicher Honorare (BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - juris 32 ff.) und zur Nachentrichtung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 - L 5 R 1176/15 - juris Rn. 64 ff.) verbunden wäre, massiv zu gefährden (dazu zusammenfassend Halbe, DÄ 2018, A-722 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht