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   LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11   

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LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 (https://dejure.org/2013,45646)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 (https://dejure.org/2013,45646)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 (https://dejure.org/2013,45646)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Eine mögliche Besserung des Leistungsvermögens sei daher nur dann rehabilitationsrechtlich von Belang, wenn hierdurch zumindest die Leistungsvoraussetzungen für eine bisher bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung entfielen (vgl. BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Mit den (regelmäßigen - § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) Geldzahlungen soll der Leistungsberechtigte die Leistung auf der Grundlage eigener Vertragsschlüsse mit Leistungserbringern selbst organisieren und bezahlen können (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 1, 72; BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Die Ausführung der Teilhabeleistung durch Gewährung eines Persönlichen Budgets betrifft der Sache nach die Art und Weise (das "Wie") der Leistungsgewährung, auch wenn mit der rechtlichen Verselbständigung der Leistungsgewährung durch Persönliche Budgets nicht (mehr) die in § 9 Abs. 2 SGB IX allgemein vorgesehene (bloße) Umwandlung von Sach- und Dienstleistungen in Geldleistungen in Rede steht (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.5.2011, - L 5 R 54/10 R - dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.12.2010, - L 2 SO 3880/10 -, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

    Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen (des "Ob" der Leistung) bleibt es daher bei der Maßgeblichkeit des jeweiligen Leistungsrechts, für Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers also bei der Maßgeblichkeit der §§ 9 ff. SGB VI und für Teilhabeleistungen des Sozialhilfeträgers bei der Maßgeblichkeit der §§ 53 ff. SGB XII (vgl. auch etwa BSG, Urt. v. 31.1.2012, - B 2 U 1/11 R - Urt. v. 11.5.2011, - L 5 R 54/10 R - LSG Hessen, Beschl. v. 22.6.2012, - L 4 SO 121/12 B ER -).

    Danach gelten die Bestimmungen des SGB IX (also auch des § 17 Abs. 2 ff. SGB IX) für die Leistungen zur Teilhabe (nur), soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt; die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (vgl. auch BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Die Ausführung der Teilhabeleistung als Persönliches Budget setzt danach zunächst voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Teilhabeleistung als Sach- oder Dienstleistung erfüllt sind, ggf. einschließlich der rechtsbegründenden Betätigung eines Auswahlermessens des Leistungsträgers (etwa) hinsichtlich Art, Dauer, Umfang Beginn und Durchführung der Leistung sowie der Rehabilitationseinrichtung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - vgl. auch etwa BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Unberührt bleibt freilich ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen, etwa nach näherer Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (vgl. auch BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Teilhabeleistungen als Persönliches Budget kann auch der gem. § 14 SGB IX erstangegangene Leistungsträger sein; er entscheidet dann über die Leistungen aller weiteren (zuvor anzuhörenden, vgl. § 3 BudgetVO) Leistungsträger mit (vgl. BSG, Urt. v. 11.5.2011, - L 5 R 54/10 R -).

    Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Voraussetzungen, das "Ob" der Leistung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

    Wenn bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R - m. w. N.).

    Der Ausschlusstatbestand nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI stünde der Leistungsgewährung zwar nicht entgegen, obwohl der Kläger seit März 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht, da eine solche Rente nicht regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (vgl. BSG, Urt. v. 11.5.2011, - B 5 R 54/10 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 13 AL 4629/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Leistungen zur Teilhabe in Form eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Voraussetzung sei, dass ein Anspruch auf Teilhabeleistung dem Grunde nach bestehe (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

    Auch Leistungen gemäß §§ 97, 102 SGB III (a.F., §§ 112 ff. SGB III n.F.) könnten nur in einer anerkannten WfbM erbracht werden (LSG Schleswig Holstein, Urt. v. 5.12.2008, - L 3 AL 11/07 - LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

    Die Ausführung der Teilhabeleistung durch Gewährung eines Persönlichen Budgets betrifft der Sache nach die Art und Weise (das "Wie") der Leistungsgewährung, auch wenn mit der rechtlichen Verselbständigung der Leistungsgewährung durch Persönliche Budgets nicht (mehr) die in § 9 Abs. 2 SGB IX allgemein vorgesehene (bloße) Umwandlung von Sach- und Dienstleistungen in Geldleistungen in Rede steht (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.5.2011, - L 5 R 54/10 R - dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.12.2010, - L 2 SO 3880/10 -, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

    Dies umfasst, dass Maßnahmen auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das zunächst die zu erreichenden Ziele und die einzusetzenden Mittel benennt (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

    Die Teilnahme am Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen zu 2 stellt eine Maßnahme zur Erhaltung, Besserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des auf Dauer voll erwerbsgeminderten Klägers nicht dar (vgl. dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 4 SO 121/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen (des "Ob" der Leistung) bleibt es daher bei der Maßgeblichkeit des jeweiligen Leistungsrechts, für Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers also bei der Maßgeblichkeit der §§ 9 ff. SGB VI und für Teilhabeleistungen des Sozialhilfeträgers bei der Maßgeblichkeit der §§ 53 ff. SGB XII (vgl. auch etwa BSG, Urt. v. 31.1.2012, - B 2 U 1/11 R - Urt. v. 11.5.2011, - L 5 R 54/10 R - LSG Hessen, Beschl. v. 22.6.2012, - L 4 SO 121/12 B ER -).

    § 20 SGB IX enthält den allgemeinen Grundsatz der Qualitätssicherung; § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX fordert, dass in den Verträgen mit Leistungserbringern (auch) Regelungen über Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste getroffen werden (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 22.6.2012, - L 4 SO 121/12 B ER -).

    Die Qualitätssicherung ist vielmehr gesetzlich vorgeschrieben (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und deswegen auch schon Teil der allgemeinen Voraussetzung für die Gewährung der Teilhabeleistung (vgl. auch etwa LSG Hessen, Beschl. v. 22.6.2012, - L 4 SO 121/12 B ER - zu einer Fachkräfteklausel in der Zielvereinbarung).

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen und bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 30.11.2011 (- B 11 AL 7/10 R -); danach dürften Rehabilitationsleistungen als Persönliches Budget nicht deshalb verweigert werden, weil die Leistung nicht in einer WfbM, sondern in einer anderen Einrichtung in Anspruch genommen werden solle.

    Die Beklagte trägt vor, auf das Urteil des BSG vom 30.11.2011 (- B 11 AL 7/10 R -) könne der Kläger sein Begehren nicht stützen.

    Aus dem Urteil des BSG vom 30.11.2011 (- B 11 AL 7/10 R -) folgt nichts anderes.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Darüber hinaus macht die Formulierung des § 55 Abs. 2 SGB IX ("insbesondere") ohnedies deutlich, dass es sich bei der Aufzählung in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht um eine abschließende Regelung handelt (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Vielmehr müsste insoweit zunächst ein Antrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Entscheidung der Beigeladenen zu 1 gestellt werden, unabhängig davon, ob hinsichtlich der Vierjahresfrist für die rückwirkende Leistungserbringung auf die Antragstellung bei der Beklagten abzustellen wäre (nicht ganz eindeutig BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Dabei ist das typische Anforderungsprofil des Berufes oder der (ungelernten) Tätigkeit unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehabten Arbeitsplatzes maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -).

    Der zuletzt ausgeübte Beruf ist nicht identisch mit dem "bisherigen Beruf" i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, weshalb es auf etwaige Verweisungsberufe (im rentenrechtlichem Sinn) nicht ankommt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2005, - L 10 RJ 345/04 -, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG; BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - L 8 SO 29/10

    Leistungen zur Teilhabe von Behinderten: Voraussetzung der Gewährung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Die Zielvereinbarung soll zum einen den individuellen Leistungsbedarf festlegen, zum andern aber auch sicherstellen, dass das Wirtschaftlichkeitsprinzip beim Übergang von der Sach- oder Dienstleistung zur Geldleistung gewahrt bleibt (vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.5.2011, - L 8 SO 29/10 B ER -).

    Verweigert der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.5.2011, - L 8 SO 29/10 B ER -).

  • LSG Schleswig-Holstein, 05.12.2008 - L 3 AL 11/07
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Auch Leistungen gemäß §§ 97, 102 SGB III (a.F., §§ 112 ff. SGB III n.F.) könnten nur in einer anerkannten WfbM erbracht werden (LSG Schleswig Holstein, Urt. v. 5.12.2008, - L 3 AL 11/07 - LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2010, - L 13 AL 4629/10 ER-B -).
  • LSG Sachsen, 27.01.2012 - L 3 AL 130/11

    Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets für eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Deswegen wird der Bescheid über die Ausführung der Teilhabeleistung als Persönliches Budget gem. § 3 Abs. 5 BudgetVO erst erlassen, wenn die Zielvereinbarung abgeschlossen ist (vgl. LSG Sachsen, Beschl. v. 27.1.2012, - L 3 AL 130/11 B ER -).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - L 5 R 2317/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und des müssen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden (vgl. zu alledem auch Senatsurteil vom 24.6.2009, - L 5 R 2317/08 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 2374/12
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2005 - L 10 RJ 345/04
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 3880/10
  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2010 - L 1 R 632/08

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 5 R 5724/09
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Die Zielvereinbarung (die der Kläger jedenfalls für die Zeit ab dem 1.7.2013 ohnehin nur mit einem Vorbehalt unterzeichnet hat) bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem PB wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe (vgl § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX aF wie § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX nF) zugrunde liegt (so aber LSG Baden-Württemberg vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - RdNr 58 mwN; Oberverwaltungsgericht Bremen vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - RdNr 23; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - RdNr 109 mwN; vgl auch LSG Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B ER - RdNr 16, ZfF 2020, 115, das die Erklärung eines Vorbehalts in der Zielvereinbarung für zulässig hält, um einer vertraglichen Bindung zu entgehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    cc) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; seit dem 1. Januar 2018 § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4, 31).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger ggf. im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 52; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    c) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    b) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 51; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4).

    Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 52; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 - L 7 SO 4239/14 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 3442/11 - juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31).

  • SG Mannheim, 02.08.2016 - S 9 SO 3871/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - fehlende

    Zwar geht das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11) davon aus, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung habe; vielmehr stelle der vorherige Abschluss der Zielvereinbarung auch eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Leistungsausführung in der Form eines Persönlichen Budgets dar.

    Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass das Persönliche Budget nur das "Wie" der Leistungsausführung betrifft, während sich das "Ob" der Leistung alleine nach dem jeweiligen Fachrecht richtet (so ausdrücklich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11).

    Es trifft zwar zu, dass die Vorschriften über das Persönliche Budget lediglich die Art und Weise der Leistungsausführung betreffen und somit den Kreis der in Anspruch zu nehmenden Leistungen inhaltlich nicht erweitern (so bspw. SG Aachen, Urteil vom 19.11.2015 - S 19 SO 126/13 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11); mit anderen Worten: Budgetfähig sind nur solche Leistungen, die von dem jeweils zuständigen Leistungsträger auch als Dienst- oder Sachleistung beansprucht werden könnten (so ausdrücklich juris-PK zu § 57 SGB XII Rdnr. 11 und Hauck/Noftz, SGB XII, online-Ausgabe, § 57 Rdnr. 24).

  • OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19

    Hilfe für junge Volljährige; Bindungswirkung einer Zielvereinbarung;

    Die Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 -L 5 R 3442/11-; juris).

    Verweigert nämlich der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus.(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - juris) Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15 - beruft, das entschieden hat, dass der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstelle und es vielmehr Sache des Leistungsträgers sei, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.

    Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung von der - bereits zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2020 - L 20 SO 436/15
    Aus dem Persönlichen Budget dürfen daher nur solche Leistungen bezahlt werden, die auch ohne das Budget als Sachleistung hätten beansprucht werden können; denn auch bei Gewährung des Budgets muss das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden (LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - L 9 SO 448/12 B ER Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 Rn. 56; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, a.a.O, § 57 Rn. 11; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage, 2018, § 57 Rn. 9).

    (2) Keinesfalls lässt sich - anders, als der Kläger meint - der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.11.2011 (B 11 AL 7/10 R Rn. 27 f.) entnehmen, dass aus einem Persönlichen Budget selbstbeschaffte Hilfen keiner Qualitätssicherung unterliegen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 Rn. 76).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX

    Im Übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auf ein PB - nach der Rechtsprechung des Senates - seit dem 01.09.2009 durchgehend bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Budgetverordnung (BudgetV) entgegen (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7, vgl. auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, juris Rn. 58).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 2374/12
    Am 20.1.2009 hatte der Kläger (dessen Betreuerin) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als persönliches Budget beantragt; dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er nicht erhalten; die Gewährung eines persönlichen Budgets sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

    Die Gewährung von Teilhabeleistungen als persönliches Budget ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies ist (erst) am 20.1.2009 beantragt worden und Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 2373/12
    Am 20.1.2009 hatte der Kläger (dessen Betreuerin) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als persönliches Budget beantragt; dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe er nicht erhalten; die Gewährung eines persönlichen Budgets sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

    Die Gewährung von Teilhabeleistungen als persönliches Budget ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies ist bei der Beklagten (erst) am 20.1.2009 beantragt worden und Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 R 3442/11.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2016 - L 9 SO 522/16

    Leistungen zur Deckung eines Assistenz- und Pflegebedarfs; Fehlen einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AL 17/14

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderfähigkeit einer

  • VG Saarlouis, 06.09.2018 - 3 K 2611/16

    Übernhame der Kosten einer Arbeitsassestenz gemäß " 102 Abs. 4 SGB IX a.F

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

  • VG Saarlouis, 08.04.2014 - 3 K 940/13

    Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2017 - L 8 SO 238/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2015 - L 8 SO 273/11
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